Moin,moin,
die Richtlinien der EU müssen in dem jeweiligen Land in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Praxis sieht dann für die Länder Europas so aus, wie z.B. das Bundes-Gesetz über die Schornsteinfeger in den einzelnen Bundesländern als KÜO unterschiedlichen Inhalts endet. So wird z.B. ein Gas-Dachs in Hamburg jährlich geprüft, in Schleswig-Holstein gar nicht.
Die angesprochene Richtlinie 2004/8/EG bezieht sich auf den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung, orientiert am Nutzwärmebedarf. Diese Richtlinie sagt nichts darüber aus, wie der erzeugte Überschussstrom transportiert und vergütet werden soll. Wie schon vorher geschrieben, gibt es aus dem Text der Änderungsnovelle zum KWKG für die bestehenden Anlagen unserer Mini-BHKW’s (< 50 kW) m.E. keine Nachteile. Für Anlagen, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ( 2008) installiert werden, ergeben sich bis zum Errichtungsjahr 2013 stufenweise Reduzierungen in KWK-Vergütungshöhe und –dauer. Aber wie ist es jetzt? Bisher war die Vergütung für Anlagen gesichert, die bis zum 31.12.2008 installiert werden. Ich sehe deshalb überhaupt keinen Grund hier wie ein Hühnerhaufen zu reagieren.
Die Vergütung und die Verwendung für den Überschussstrom, dessen Transport und Verteilung ist angesprochen in der Richtlinie 2003/54/EG – Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt -. Hier gilt es aktiv zu werden und klären zu lassen, wie die Vergütungs- und Verteilungsprozedere definiert werden. Da bei der Umsetzung in nationales Recht die Politiker die Kriterien festlegen und jeder von uns weiß, dass die Energiewirtschaft dort direkten Einfluss nimmt, wird wohl kaum auf diesem Wege ein neutrales Ergebnis erzielbar sein. Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, hat dann auch in einem Interview (Hamburger Abendblatt vom 19.11.07) zum Thema Zerschlagung von Energiekonzernen u.a. geäußert: „Als Behördenchef bin ich daran gehalten, die gesetzlich beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Und hier sind wir noch nicht am Ende. ... Die Energiepolitik braucht Klarheit und Verlässlichkeit.“
So weit, so ungut! Das Europäische Parlament und der Rat hat uns mit der Richtlinie 2001/77/EG – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt – ja eine Vorlage geliefert, die bei der Umsetzung in nationales Recht sehr klar geregelt wurde – Photovoltaik, Solar, Wind, Bio usw.
Es gilt also den Verantwortlichen klar zu machen, dass abweichend von den Wettbewerbsstrategien der Lobbiisten bei der nationalen Auslegung der Richtlinie 2004/8/EG die Mini-BHKW eine Sonderstellung einnehmen und eine Einstufungsebene erreichen müssen, die den Energiequellen der Richtlinie 2001/77/EG zuerkannt wurde. Dies wird meiner Einschätzung nach aber in Brüssel vorgebracht werden müssen, wenn sich etwas bewegen soll.
Gruß Dietrich