Beiträge von MB747

    Danke für die Antwort. Es scheint hier keinen Standard zu geben und ich muss nach dem Einspruch und der neuen Berechnung damit leben. Obwohl objektiv falsch, es wurde eine Temperatur von 18° angenommen, das für mich bedeutet dass 10% der verbrauchten Energie nicht entlastet wurden.
    Es bliebe jetzt nur noch die Klage vor dem Finanzgericht, was aber wegen ca. 6 € keinen Sinn ergibt. Muss in 2015 einen anderen Ansatz wählen, um nicht vom Staat beschummelt zu werden.

    Habe gegen den Steuerbescheid zur o.a. Steuerentlastung für Flüssiggas Einspruch eingelegt, da die von mir gewählte Ermittlung der verbrauchten
    Menge in kg abgeändert wurde. Meine Vorgehensweise war: m3 x 3.93= ltr. x 0,532 0 kg in Zahlen: 586 m3 x 3,93 = 2302,98 ltr. x 0,532 = 1.285,185 kg x
    60,60 € Entlastungssatz = 74,25 € Erstattung. In der gleichen Form wurde das Jahr 2013 abgerechnet.
    Im Bescheid wurde die Erdgastabelle verwendet, dagegen wehrte ich mich.
    In der neuen Begründung auf meinen Einspruch kam eine neue Variante:


    Eine zutreffende Berechnung der entlastungsfähigen Menge an Flüssiggas ist anhand der vorgelegten Mengenangaben (Betriebskubikmeter) nicht möglich, da die verbrauchte Menge nicht unter Berücksichtigung der jeweiligen Temperatur und des Druckes des Flüssiggases gemessen wurde.
    Daher ist die Menge nach § 162 AO zu schätzen.
    Die entlastungsfähige Menge wird folgendermaßen ermittelt:


    586 m3 x 2 (einheitlicher Faktor für Kleinanlagen, der Faktor 2 ergibt sich durch die Berechnung: 1 m3 x3,93l/m3X 0,509 kg/l= 2,003) = 1.172 kg Flüssiggas. Das sind um 113,185 kg weniger als meine bisherige Berechnung. Im Wert ist das sicherlich zu vernachlässigen, das es nur um 6,86€ pro Jahr geht. Nimmt man aber die Gesamtlaufzeit, ist das sicher nicht zu vernachlässigen.


    Wer hat eine gleiche Betriebsform mit Flüssiggas und wie sind seine Erfahrung mit der Rückerstattung der Energiesteuer nach § 53 a ?
    Für Hinweise schon im Voraus vielen Dank.