Erforderliche Maßnahmen für eine echte Energiewende und die Vermeidung unnötiger Netzausbauten durch die Forcierung kostengünstiger, dezentraler und umweltfreundlicher Stromerzeugung mit Kraft-Wärme-Kopplung
I. Kraftwerksneubauten nur mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
In konventionellen Großkraftwerken wird bei der Erzeugung von Strom der größte Teil der eingesetzten Rohstoffe als Abwärme ungenutzt mittels Kühltürmen “entsorgt”. Diese Verschwendung von bis zu 70% der in fossilen Brennstoffen enthaltenen Energie können und dürfen wir uns nicht mehr leisten. Intelligenter und umweltfreundlicher ist die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung, bei der die Abwärme genutzt wird. Die Möglichkeiten reichen von der Beheizung von Gebäuden sowie Gewächshäusern und Warmwasserbereitung mittels Nah- und Fernwärme bis hin zur Bereitstellung von Kälte mittels Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung. Da sich Wärme im Vergleich zu Strom sehr kostengünstig speichern lässt, lassen sich KWK-Kraftwerke genau wie konventionelle Kraftwerke nach dem Strombedarf regeln und eignen sich damit als Brückentechnologie zum Ausgleich der Schwankungen regenerativer Erzeuger. Neue Kraftwerke und Biogasanlagen sollten daher durch Gesetzesänderung zukünftig nur bei Nutzung eines Großteils der anfallenden Wärme genehmigungsfähig sein.
II. Gerechte Vergütung der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE)
Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erhalten gem. § 4 Abs. 3 KWK-Gesetz i.V.m. § 18 StromNEV ein Entgelt für die vermiedenen Netznutzungsentgelte der vorgelagerten Netzebenen aufgrund der dezentral eingespeisten Energie. Zweck der Norm ist, dass der wirtschaftliche Vorteil des Netzbetreibers, der durch die dezentrale Einspeisung in sein Netz entsteht, dem dezentralen Einspeiser zugutekommen soll. Die maßgeblichen Vorschriften sehen für den Fall, dass keine aufwändige und genaue Erfassung erfolgt, nur eine intransparente, komplizierte und dennoch pauschalisierende Abrechnung durch den Netzbetreiber vor. Eine genaue Erfassung ist für Betreiber kleiner Mikro-Blockheizkraftwerke, wie beispielsweise Wohnungsbaugenossenschaften und Hauseigentümern, welche die Anlage als umweltfreundliche Heizungsergänzung betreiben, jedoch nicht möglich. Hierbei handelt es sich um eine Regelungslücke, welche durch die Netzbetreiber in Form unangemessen niedriger Vergütungen ausgenutzt wird. Nach unseren Beobachtungen betragen die gezahlten Vergütungen in den meisten Fällen weniger die Hälfte der tatsächlichen Einsparungen. Abhilfe würde eine Anpassung der Regelung unter Berücksichtigung der Mikro-KWK schaffen. Sinnvoll wäre es, die Netzbetreiber zu verpflichten, die Netzkosten der vorgelagerten Ebenen, die den Stromkunden als Preisbestandteil berechnet und vom Netzbetreiber vereinnahmt werden, in gleicher Höhe den dezentralen Einspeisern als Vergütung für die Vermeidung zu leisten. Diese Maßnahme wäre keine zusätzliche Förderung, da lediglich bürokratische Hemmnisse zur Geltendmachung des vom Gesetzgeber bereits gewünschten Effektes beseitigt werden.
III. Angemessene Förderung der Mikro- und Nano-Kraft-Wärme-Kopplung (Mikro-KWK)
Diese Förderung der dezentralen KWK macht nach Angaben des BDEW einen Kostenanteil von lediglich 0,1% des Strompreis im Jahr 2011 aus. Die Staffelung der KWK-Förderung im Rahmen des KWK-Zuschlags i.S.d. KWK-Gesetzes sieht neben Großanlagen eine Förderung für sogenannte „Mini-BHKW“ mit einer Leistung kleiner 50 kW vor. Aufgrund des technischen Fortschritts sind mittlerweile Mikro- und Nano-BHKW als Heizungsersatz für kleinere Immobilien bis hin zum Einfamilienhaus verfügbar. Die Rentabilität dieser Anlagen ist aufgrund des hören Installationsaufwandes wesentlich geringer. Um eine Förderung dezentraler Erzeugung direkt beim Verbraucher und somit eine größtmögliche Stromnetzentlastung sowie Förderung des lokalen Handwerks zu erreichen, sollten Kleinstanlagen in der Staffelung der Fördersätze angemessen berücksichtigt werden.
IV. Paradoxe Belastung der Kraft-Wärme-Kopplung durch EEG-Umlage abstellen
Strom aus KWK-Anlagen, welcher direkt an Verbraucher in räumlicher Nähe verkauft wird ist von der Stromsteuer und anderen Belastungen befreit, um kleine KWK-Anlagen als Heizungsersatz zu fördern. Eine Überschneidung der einschlägigen Gesetze führt derzeit dazu, dass dieser umweltfreundlich erzeugte und direkt am Ort der Erzeugung wieder verbrauchte Strom von den Netzbetreibern mit der EEG-Umlage belastet wird, was zu einer Entlastung der Betreiber von konventionellen Großkraftwerken führt. Diese paradoxe Situation sollte durch eine klarere Eingrenzung des § 37 EEG beseitigt werden.