Beiträge von krimhild

    Wenn Du eine technische Auflösung des IAB in der EÜR 2022 reingenommen hast und darüber die Liebhaberei- Frage losgetreten wurde fürchte ich, dass das ein ziemliches Durcheinander gibt. Schau' mer mal was rauskommt, aber allfällige Diskussionen dazu mit dem Finanzamt würde ich lieber dem Steuerberater überlassen.

    Das witzige ist bei mir, dass die Gewinnerzielungsabsicht (nur bei der PV) wegen meiner positiven Totalgewinnprognose vom FA bereits festgestellt wurde. Und wegen dem neuen Gesetz 2022 kommt die PV jetzt nicht mehr in die Liebhaberei.


    Die Liebhaberei wird mir nun beim BHKW in 2022 wegen der hohen "Erneuerungsinvestition" als "vorläufig" unterstellt, was mir natürlich recht wäre. Deshalb habe ich Einspruch eingelegt und mich einverstanden erklärt, falls Liebhaberei "endgültig". ;)


    Das Thema mit dem IAB für die PV lass ich aber weiter offen stehen - wird Zeit dass das BVerfG mal ein Machtwort spricht ...

    Wie gesagt: Bei mir ist der Einspruch gegen den Bescheid 2021 in die Verfahrensruhe geschickt.

    Aussetzung der Vollziehung wollte ich nicht und hab das Geld zurückbezahlt.

    Wenns doch noch positiv ausgeht, gibt dafür Zinsen ...


    Ich sehe die Chancen vom Grundsatz her nicht mal so schlecht. Es geht ja um 2021 und das fragliche Gesetz wurde im Dezember 2022 zum 1.1.2022 rückwirkend geändert. Es hat sich aber nichts an der Gesetzeslage 2021 verändert.


    Nur wie soll das (formular-)technisch gehen bei jemanden der wegen dem neuen Gesetz 2022 keine EÜR braucht / machen darf?

    Ich hab die (technische) Auflösung für meine PV 2022 einfach in meine EÜR 2022 fürs BHKW mit reingenommen.

    Die wollen Sie jetzt wegen Liebhaberei rauskegeln ^^


    Bei mir ergibt sich ein weiteres Potential: Weil 2021 noch nicht endgültig ist, kann ich vielleicht sogar meine weitere PV aus 2024 dann auch noch unterbringen. Ich befürchte, daß das alles aber solange dauert, daß ich das nicht überlebe - und ob meine Nachkommen das auf die Reihe bringen :(

    Warum der Sachbearbeiter schreibt dass "offenbar keine Einnahmen erklärt werden" verstehe ich nicht, aber bei IBN in 2022 können die nicht hoch gewesen sein.

    IBN BHKW war 2 Tage vor Beginn Ukraine-Krieg und IBN PV Ende Oktober.

    Somit hatte ich immerhin ca. 1500 Vollaststunden vom BHKW.

    Das bischen was die PV lieferte ging voll in den Eigenverbrauch.

    Der SB vom FA hat das wohl einfach nicht erkannt - ich habs aber auch nicht deutlich gemacht.


    dass Du – einschließlich des 2022 angefallenen Verlustes – über die Betriebsdauer des BHKW (10-20 Jahre) insgesamt voraussichtlich einen steuerlichen "Totalgewinn" erzielen wirst. Angesichts der aktuellen Gas- und Baseload-Preise dürfte Letzteres von vornherein nicht einfach sein.

    Na ja - ich hab ja nur Ausgaben für das Gas und die jährliche Wartung (sofern keine grossen Reparaturen kommen).

    Mal ganz grob würde ich sagen, daß man da aktuell zwar rechnerisch ins Minus kommt, aber im Großen und Ganzen hebt sich das auf natürliche Weise auf.

    Der Gewinn entsteht über 30000 Vollaststunden für 5,5kW KWK-Zuschlag - oder irre ich mich da komplett?


    An Deiner Stelle würde ich zukünftig (beginnend mit 2023, diese ESt-Erklärung ist ja eigentlich schon fällig?) für das BHKW einfach keine EÜR mehr einreichen.

    Dummerweise hab ich das wegen Fälligkeit obrigkeitshörig bereits gemacht.

    Lustigerweise hab ich das alles superformell korrekt wegen EhegattenGbR auf einer eigenen Steuernummer laufen.

    Das FA hatte aber keine Lust einen eigenen Feststellungsbescheid zu erlassen.

    Insofern ist mein IAB 2021 und auch alles weitere sowieso noch nicht endgültig veranlagt.

    Ich könnte ja jetzt die EÜR2023 und alle weiteren auf der anderen Nummer stehenlassen ohne die Feststellungserklärung und ohne Übernahme in meine persönliche Erklärung - bei Rückfrage mit Verweis auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht lt. FA.

    Ich hab nur Angst, daß ich meinen Anfangsverlust nicht bekomme und später dann doch Gewinne versteuern muss.


    (Wie immer weise ich darauf hin, dass ich kein Steuerberater bin. Ich gebe hier nur meine Meinung zu einem häufig vorkommenden Sachverhalt wieder und kann deshalb keine Verantwortung für evtl. in Einzelfällen auftretende Risiken oder Nebenwirkungen meiner Ideen übernehmen.)

    Ist klar - ich hab auch einen sehr guten Steuerberater in der Hinterhand.

    Aber ich finde es gut solche Gedanken hier zu diskutieren, weil Mitleser vielleicht davon profitieren.

    Ich hab mir auch schon oft als Mitleser zusätzliches Wissen aneignen können.


    sailor773 ganz persönlich: Wie immer vielen Dank für Deine Ausführungen :thumbup:

    Mein Fall passt ganz gut dazu:


    BHKW 5,5kW und PV 6,5kW gebaut in 2022 - IAB in 2021 für PV.


    Mit Bescheid für 2021 wurde der IAB rückgängig gemacht - wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei PV.

    Gewinnerzielungsabsicht für PV durch Prognoserechnung nachgewiesen - jetzt Verfahrensruhe.


    EÜR 2022 gemacht nur für BHKW (PV ist ja ab 2022 steuerbefreit) - dabei BHKW-Kosten (nur Stromanteil) als Reparatur/Erneuerung angesetzt und den IAB für PV aufgelöst.


    Darauf kam zufällig diese Woche beigefügte Antwort:


    Jetzt weis ich nicht so recht wie ich mich verhalten soll.

    Einfach Füsse stillhalten und in Zukunft gar nichts mehr erklären ???

    Oder erläutern, dass die Einnahmen "Abschläge für Einspeisung" sich nur auf das BHKW bezogen und keine PV beinhaltet ?

    Äussern kann oder muss ich mich sowieso, weil ich in anderer Sache Einspruch einlege.

    Dann werd ich auch bitten, wenigstens den Kaminkehrer den "Haushaltsnahen Dienstleistungen" zuzuordnen.

    Eigentlich wäre mir für das BHKW die Liebhaberei ganz recht, weil ich mit zu versteuernden Gewinnen rechne.


    Wäre schön, ein paar Meinungen/Vorschläge dazu zu erhalten und zu diskutieren, wie man sich hier verhält...

    Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind völlig getrennt zu sehen.


    Nach meiner Info ändert sich da nichts bzgl. Umsatzsteuer, weil ja nach wie vor Umsätze generiert werden.


    Bei der Einkommensteuer läuft die PV sowieso unter §3 Nr.72 EStG 2022 steuerfrei - also keine Liebhaberei !


    Das BHKW für sich sollte sich eigentlich rechnen - würde mich gegen Liebhaberei da nicht wehren...


    ... auch wenns gewerblich ist bedarf es hier keiner Anmeldung bei der Stadt oder Gemeinde und i.d.R. auch keine Gewerbesteuer !

    Sonst musst Du womöglich selbst klagen. Aber die Geldmittel für eine evtl. Steuernachforderung 2021 würde ich an Deiner Stelle erst mal auf dem Konto bereit halten.

    Bei mir ist der Zustand derzeit "ruhendes Verfahren" des rückwirkend aufgelösten IAB.

    Das Geld hab ich zurückgezahlt.

    Wenns wirklich 10 Jahre dauert für ein für mich positives Ergebnis, dann ist das Geld dort wenigstens in sicheren Händen und bringt Zinsen ;)

    Ich wollte schon lange mal fragen, wie das gehen sollte. Ich setze jetzt mal voraus, dass es sich um eine Zähleranlage handelt, mit einer sogenannten Überschußeinspeisung. Hier wird immer erst der selbsterzeugte Strom verbraucht bzw. in den Speicher geladen. Ein gleichzeitiger Kauf und Verkauf ist da nicht möglich.

    Da hast Du grundsätzlich recht - aber:


    Die Ladeleistung meines Akkus ist größer als die Überschussleistung der PV (welche noch durch Aktivierung von Verbrauchern, z.B. Wallbox weiter geschmälert werden kann).


    In Höhe der Differenz kann der Akku mit Netzstrom geladen werden. Sobald der Akku voll ist geht dann sämtlicher PV Überschuss direkt ins Netz und wird nicht über den Umweg Akku eigenverbraucht.


    BTW - es geht nur um Peanuts - und ums Prinzip ...

    Da ist es dann sinnvoll den Strom-Speicher mit voller Power so schnell wie möglich aus dem Netz vollzuladen und dann den PV-Strom lieber für 8,2ct einzuspeisen ...

    Heute ab 13:00 Uhr wieder mal Schnäppchenpreise zu -135.45 EUR/MWh ergeben bei mir privat einen Tibber-Preis um die 2ct.


    Daten hole ich mir zyklisch via https://api.awattar.de/v1/marketdata


    und diesem IObroker Adapter https://github.com/sirjojo69/ioBroker.awattar

    So wie ich Bernd verstanden habe, zahlt er oben genanten Arbeits - und Grundpreis.

    Dieser Arbeitspreis ist der Monatsdurchschnitt der sich aus den stündlichen Verbräuchen zu den stündlichen Preisen ergibt.


    Gestern gabs zum Beispiel für mich zwei Stunden (13:00-15:00) für unter 4ct bei strahlend blauem Himmel.


    Da ist es dann sinnvoll den Strom-Speicher mit voller Power so schnell wie möglich aus dem Netz vollzuladen und dann den PV-Strom lieber für 8,2ct einzuspeisen ...

    Der variable Strompreis wird kommen, da sind wir uns ja alle einig und da werden die Karten möglicherweise neu gemischt.

    Variablen Bezugsstrompreis hab ich schon.


    Meinst Du variablen Einspeisepreis?


    Wäre natürlich super - dann könnte ich die Ansteuerung meines Dachses auf hohe Einspeisepreise priorisieren.


    Ich könnte sogar Regelenergie bereitstellen - also quasi auf externes Kommando hin starten ...