Beiträge von stefanjenczok

    Umsatzsteuerrechtlich kommt es nicht auf Gewinnerzielungs-, sondern auf Einnahmeerzielungsabsicht an,

    sodass Einnahmen aus Liebhaberei umsatzsteuerbar sein können.

    Der umsatzsteuerrechtliche Begriff des Unternehmers wird mithin nicht durch die Grundsätze der Liebhaberei eingeschränkt. Da das Umsatzsteuerrecht keine besondere Liebhabereiregelung kennt, können hier die nicht umsatzsteuerbaren Sachverhalte mithilfe des Unternehmerbegriffs ausgeschieden werden. Für die Anwendung der Umsatzsteuerfreiheit von Einrichtungen nach gilt nach der Rechtsprechung, dass sie auch auf natürliche Personen mit Gewinnerzielungsabsicht bezogen ist.

    Rechtsgrundlage § 2 UStG.


    Es besteht nach wie vor das Recht, zu Votieren, also zum Kleinunternehmer, wenn die Voraussetzung erfüllt ( weniger 17500 Euro Umsatz ) sind.

    Bitte dann dem Energiedienstleister mit teilen!

    Vorsicht bei Neu Anlagen; Vorsteuerabzug dann nicht möglich, deshalb erst nach 5 Jahren votieren.