Beiträge von Schieni

    Stimme dir bei allem zu.

    Das Finanzamt kommt aber von der anderen Richtung.

    Sie sagen das BHKW wird nach dem KWKG gefördert. Dem würde ich auch zustimmen.

    Weiter sagen Sie, dass das KWKG eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen nicht zulässt.


    Nun also die Frage: Ist die Steuerermäßigung nach §35c ein Investitionszuschuss?

    Das Finanzamt sagt "ja", durch den Ansatz der Anschaffungskosten im Rahmen des §35c EStG.


    Selbst wenn das alles soweit stimmt - ich werde das Argument aufführen, dass sich das KWKG um den Stromanteil kümmert und ich mich mit dem §35c auf den Wärmeanteil beziehe.

    Ich denke das Dokument kommt hier her:
    https://www.bafa.de/DE/Energie…gen/kwk_anlagen_node.html

    • Wann ist Deine Anlage in Betrieb gegangen?
      • 08.05.2020
    • Welche elektrische Leistung hat sie?
      • 3,0 KW (Thermisch 6,9kW)
    • Hast Du vom BAfA irgendwelche Zuschüsse bekommen....
      • An einen Zuwendungsbescheid kann ich mich nicht erinnern, aber es gibt entsprechende Abrechnungen / Gutschriften vom Netzbetreiber

    Wir haben die elektronische Anzeige beim BAFA am 02.06.2020 ausgefüllt. §35c haben wir in der Einkommensteuererklärung für 2020 genutzt, welche wir 2021 beim Finanzamt eingereicht haben. Generell ist die Nutzung von §35c unstrittig. Das Finanzamt stört nur die zusätzliche Förderung über BAFA (KWKG schließt weitere Förderungen (hier §35c) aus.)


    Ich teile deine Meinung, dass Stromerzeugungsförderung uns Steuerermäßigung für Heizungssanierung nicht zusammenhängen.

    Hallo,


    vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.

    Wir haben dies hier beantragt:


    Ist das der Mini-KWK-Zuschuss den es bis Ende 2020 gab?

    Bin da etwas verwirrt, der Mini-KWK-Zuschuss ging nur bis 20 kWel oder? Und in meinem BAFA-Antrag steht was von 50kWel?

    Alles bezieht sich auf de erste Jahreshälfte 2020. Da gab es noch den Absatz 6:

    Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. 2 § 19 Absatz 7 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. 3 Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn

    1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und
    2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.

    Hier die offizielle Erläuterung, sailor773 liegt der Haken doch im KWKG?

    Die Anschaffungskosten der Anlage werden über die Auszahlung des KWK-Bonus für den selbstgenutzten Strom durch das BAFA gefördert.

    Nach §7 Abs. 6 KWKG ist eine Kumulierung mit anderen Investitionszuschüssen (hier §35c EStG) nicht zulässig. Nach §7 Abs. 6 S.2 Nr.2 KWKG ist eine Förderung zulässig, sofern keine weitere Förderung für die Anlage in Anspruch genommen wird.

    Durch den Ansatz der Anschaffungskosten im Rahmen des §35c EStG liegt jedoch eine weitere Förderung vor.

    Die Auszahlung des KWK-Bonus durch das BAFA stellt daher eine öffentlich geförderte Maßnahme dar, die nach §35c Abs. 3 S.2 EStG einen Ansatz der Anschaffungskosten im Rahmen der energetischen Maßnahmen ausschließt.

    Hallo,


    Ist eine Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen, wenn für die neue Mini-KWK-Anlage eine Förderung über den erzeugten Strom in Form des KWK-Bonus (Eigenverbrauch / Einspeisung) erfolgt?

    Also wenn eine "Bescheinigung über die elektronische Anzeige für KWK-Anlagen bis 50kW" ausgefüllt wurde und damit ein Zuschlag in Höhe von 8 Cent (Einspeisung) und 4 Cent (Eigennutzung) über 60000 Vollbenutzungsstunden gewährt wurde?

    Zumindest bei uns hatte die ganze Diskussion bzgl. Messkonzept wenig mit Logik zu tun.

    Es gibt Konzepte die wesentlich besser geeignet sind, aber vom Netzbetreiber abgelehnt wurden.
    Letztendlich war es ein Kompromiss.

    Über discovergy hatten wir auch schon nachgedacht. Das Messkonzept muss aber weiterhin der Netzbetreiber freigeben oder? Zumindest hat uns das discovergy damals so erklärt.

    Hallo,

    hier noch einmal eine kurze Erläuterung zu meinem zweiten Messkonzept welches akzeptiert wurde.
    Nachteil hierbei: Der PV-Strom wird primär selbst genutzt und der BHKW wir bei Überschuss als erstes eingespeist. Das ist natürlich nicht so schön da zumindest bei mir der PV-Strom deutlich höher vergütet wird.
    Irgendwo musste ich aber Abstriche machen und das schien mir letztendlich die beste Lösung mit der alle Seiten Leben können.


    Z1, ZG1 und Z2 werden bei mir von der Westnetz gestellt. Alles teilt sich wie folgt auf:

    ZG1 = Produktion BHKW

    Z2 = Überschuss PV

    Z1 = Überschuss PV+BHKW

    Z1-Z2 = Überschuss BHKW

    ZG1-(Z1-Z2) = Eigenverbrauch BHKW


    Z1 zeigt natürlich auch den Strombezug an.

    Hallo Michael,

    Ich hatte bei E3DC keinen speziellen Ansprechpartner. Die haben von Tag zu Tag immer gewechselt.

    Wo möchtest du denn auf AC umstellen? Ich denke ein BHKW über AC anzuschließen ist der "Normalfall".

    Die PV-Anlage über AC macht bei einem Hauskraftwerk nicht viel Sinn. Dann wäre wohl ein Quattroporte die bessere Wahl.

    Vielen Dank. Die Themen gehen schon in die richtige Richtung.

    Bisher fehlen mir noch Infos wie man die Einstellungen des Dachs über die LAN-Schnittstelle ändern kann.

    Über das Dachs2-Portal habe ich nur Leserechte. Mein Installateur kann aus der Ferne alle Einstellungen verändern.