Beiträge von MacUser

    Nun habe ich an SolidPower geschrieben und um die exakten Daten des hier verbauten Models gebeten: wenn Messwert, Prospekt, Typenschild und Technisches Datenblatt unterschiedliche Werte vermitteln, sollte SolidPower ja in der Lage sein zu erklären, welcher Wert nun Fakt ist, sowohl betreffs Pel, als auch Pth.


    Bei der Evita kann man mittels - siehe angefügtes PDF - die Parameter


    - Betriebsstunden Stirling

    - eingesetzte Gasmenge Stirling

    - Betriebsstunden Zusatzbrenner

    - Abgegebene Wärme Heizen


    auslesen. Diese Werte dürften dann ja auch verbindlich sein.


    Weiß ich nun noch die verlässliche Wärmemenge des BlueGen, wüsste man offenbar alle relevanten Werte und könnte dann auch dem FA eine solide Berechnungsgrundlage liefern, denn, wie Du schreibst, die Pel lässt sich ja dank der Zähler einwandfrei benennen.

    Zur 10%-Hürde habe ich von EW Energy World folgenden Text aus 12.2017 erhalten:


    "Eine Rückforderung der Umsatzsteuererstattung durch das Finanzamt wegen Verfehlung der 10%-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist rechtswidrig. Denn entgegen der häufig von den Finanzämtern geäußerten Auffassung kommt es auf die Frage des Umfangs der unternehmerischen Tätigkeit beim Betrieb von KWK-Anlagen wegen entgegenstehenden Unionsrechts nicht an.

    Denn der Kunde kann sich hinsichtlich des Vorsteuerabzuges direkt auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL berufen, wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwStSystRL besteht für den Steuerpflichtigen grundsätzlich uneingeschränkt, "wie gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke sein mag" (vgl. EuGH-Urteil Lennartz vom 11. Juli 1991 C-97/90, EU:C:1991:315, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1991, 539, Rz 35 zu Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG).

    Entsprechend hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16.11.2016, Az. XI R 15/13) nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgestellt, dass ein Unternehmer in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn bei einer gemischten Nutzung einer bezogenen Leistung der Unternehmer neben der Nutzung zu unternehmerischen Zwecken eine Entnahme für Privatzwecke (hier: Wärme und Strom zu Eigennutzung) beabsichtigt.

    Die vorgenannte Rechtsprechung wurde auch von der Finanzverwaltung übernommen, vgl. Abschn. 15.2b Abs. 2 Satz 7 UStAE:

    Damit ist die 10%-Grenze in Ihrem Fall unbeachtlich, ein Mindestumfang von 10% tatsächlich nicht notwendig.

    Diese Rechtsauffassung wurde uns im Rahmen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ausdrücklich bestätigt."


    Bzgl. der elektrischen / thermischen Leistung des BlueGen habe ich nun mal auf das Typenschild geschaut (statt in die Wartungsanleitung, in der sich auch die Technischen Daten befinden, aus der die 2kW / 1kW resultierten): MaxPel 2,5 / Nenn 2,0 kWh und Pth 1,2 kW.

    Messtechnisch werden aber definitiv nur 1,5 kW elektrisch erzeugt, thermisch kann ich nicht messen. Hier müsste dann wohl der Hersteller korrekte Daten für beide Werte liefern, damit das FA überhaupt korrekt rechnen kann?!


    Die elektrische / thermische Wärmelieferung hat das FA ja für beide Anlagen auf 30/70 geschätzt. Hinsichtlich der eVita (primär Wärmeerzeugung) mag das ja vielleicht noch hinkommen, für den BlueGen (primär Stromerzeugung) müsste es - nach den aktuellen Daten - ja fast andersherum sein.


    Was die Stromvergütung betrifft habe ich das tatsächlich falsch verstanden: daher danke auch für die - nunmehr - verständliche Info ;-)!

    Zunächst lieben Dank wieder für die eingehenden Infos, ebenso für den Hinweis bzgl. der Veranstaltung im September in HH :-)!


    Bzgl. ESt. bin ich mittlerweile derselben Auffassung, wie du schreibst "vorbehaltlich besserer Weisung des StB..


    Was die Vorsteuer betrifft, wollte ich dies im ersten Beitrag noch ändern, fand damals aber noch keinen "Bearbeiten"-Button. Sorry dafür.


    Die bei der BAFA-Beantragung möglichen Optionen waren anzukreuzen "8,0 Cent je kWh für den in das allgemeine Netz eingespeisten Strom bzw. 4,0 Cent je kWh für den selbstgenutzten Strom über insgesamt 60.000 Vollbenutzungsstunde" oder "Nur für Anlagen bis 2 kWel: Einmalige Zahlung von 4,0 Cent je kWh für 60.000 Vollbenutzungsstunde" und letzteres habe ich für beide Anlagen angekreuzt, den jeweiligen Betrag auch erhalten, erklärt, USt. abgeführt.


    Daraus folgt aber auch, dass nach dieser einmaligen Auszahlung keine weiteren Vergütungen gezahlt werden (zumindest soweit ich das interpretiere).


    Da die Brennstoffzelle lt. Datenblatt nominell 2 kW elektrische und 1 kW thermische Leistung, real lt. Messwert aber maximal nur 1,5 kW elektrische Leistung erbringt und thermische Energie, weil zu vernachlässigen, abgeführt wird, müsste hier der Ansatz 100% Strom sein, mithin auch die Vorsteuer zu 100% erstattungsfähig sein und bleiben.

    Lieben Dank für Deine Ausführungen und die Erklärungen zu den Anlagen:


    Die Remeha eVita ist ein Stirling, der, je nach Auslastung, bis 1.0 kW erzeugt, mit Zusatzbrenner, falls die erzeugte Wärme des Stirling für die Wärmeanforderung nicht ausreicht. Die Brennstoffzelle ist der BlueGen von SolidPower, der kontinuierlich 1.5kW erzeugt.


    Die aus Sicht des FA fehlenden Absicht Totalgewinn zu erzielen bezieht sich auf die ESt., korrekt. Widerspruch ist bereits von mir eingelegt worden, sowohl gegen den ESt.-, als auch USt.-Bescheid.


    Es scheint ihnen nicht zu genügen, dass die Einmalzahlung des Netzbetreibers auf die zehn Jahre Nutzungsdauer und die dafür abgeführte Umsatzsteuer "alles" sein sollen, denn eine weitere Einspeisevergütung gibt es deshalb ja nicht mehr.


    Die 10%-Hürde soll ja auch nicht mehr gelten. Sollte es dennoch so sein, wäre es für mich kein Thema, exakt 10% geregelt einzuspeisen und dies nachzuweisen.

    Allerdings müsste man erst einmal wissen, was denn nun das FA wirklich will (außer fiktiven Berechnungen), bzw. was rechtlich Fakt ist.


    Zitat aus der Begründung: "... die Hauptaufgabe der von Ihnen angeschafften BHKW besteht in der Produktion von Wärme ...", was nur für die Remeha, nicht jedoch für die Brennstoffzelle (nur Stromproduktion) zutreffend ist.

    ...

    Die produzierte Wärme wird für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen ... von der produzierten Energie entfallen 70% auf Wärme und 30% auf Strom.

    ... 30% der Anschaffungskosten der BHKW sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.


    ... aus dem Betrieb der BHKW wird sich kein Totalüberschuss erzielen lassen. Der Betrieb wird deshalb als sog. Liebhaberei qualifiziert, .. die Einkünfte aus dem Betrieb werden ertragssteuerlich nicht berücksichtigt.


    ... die Erhaltungsaufwendungen ... haben 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Kosten sind daher nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Afa-Bemessungsgrundlage des Gebäudes."


    Was mich verwirrt ist, dass bei Anschaffung gesagt wurde, man ist Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt, jetzt aber heißt es, nur 30% der gezahlten Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen ....

    Dies ist ja schon ein erheblicher Unterschied, der die gesamte Kaufentscheidung - hätte man es vorher gewusst - negativ beeinflusst hätte, außer, man hat einfach nur zu viel Geld ;) ...

    Fakten: Öl-Brennwerttherme (2009), MikroBHKW 1kW el. Leistung mit Gas-Zusatzbrenner, Brennstoffzelle, beides neu installiert. Öl-Brennwerttherme dient als Backup.

    Strom und Wärme werden gegen Berechnung des Gas-Verbrauchs beider Aggregate anteilig an die Mieter und den Eigentümer abgegeben, identisch zu der bisherigen reinen Wärmeerzeugung durch die Öl-Brennwerttherme.


    Vorsteuer wurde von Finanzamt für beide Aggregate inkl. Installationskosten erstattet.


    Nach aktueller USt.-/ESt.-Erklärung wurde vom Finanzamt auf Liebhaberei erkannt, da keine Absicht Totalgewinn zu erwirtschaften erkennbar sei. Folglich wurde die erstattete Vorsteuer in voller Höhe für beide Aggregate zurückgefordert.


    Vom Netzbetreiber wurde gemäß der gewählten Option eine Einmalzahlung für eingespeisten Strom geleistet und die Umsatzsteuer diesseits beim Finanzamt entsprechend erklärt und abgeführt.


    Das Finanzamt fordert nun im Widerspruchsverfahren eine Marktanalyse, Ertrags- und Kostenplanung, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um die Ertragslage zu verbessern, eine langfristige Prognoserechnung als Nachweis der Absicht Totalgewinn zu erwirtschaften.


    Was tun?