Lieben Dank für Deine Ausführungen und die Erklärungen zu den Anlagen:
Die Remeha eVita ist ein Stirling, der, je nach Auslastung, bis 1.0 kW erzeugt, mit Zusatzbrenner, falls die erzeugte Wärme des Stirling für die Wärmeanforderung nicht ausreicht. Die Brennstoffzelle ist der BlueGen von SolidPower, der kontinuierlich 1.5kW erzeugt.
Die aus Sicht des FA fehlenden Absicht Totalgewinn zu erzielen bezieht sich auf die ESt., korrekt. Widerspruch ist bereits von mir eingelegt worden, sowohl gegen den ESt.-, als auch USt.-Bescheid.
Es scheint ihnen nicht zu genügen, dass die Einmalzahlung des Netzbetreibers auf die zehn Jahre Nutzungsdauer und die dafür abgeführte Umsatzsteuer "alles" sein sollen, denn eine weitere Einspeisevergütung gibt es deshalb ja nicht mehr.
Die 10%-Hürde soll ja auch nicht mehr gelten. Sollte es dennoch so sein, wäre es für mich kein Thema, exakt 10% geregelt einzuspeisen und dies nachzuweisen.
Allerdings müsste man erst einmal wissen, was denn nun das FA wirklich will (außer fiktiven Berechnungen), bzw. was rechtlich Fakt ist.
Zitat aus der Begründung: "... die Hauptaufgabe der von Ihnen angeschafften BHKW besteht in der Produktion von Wärme ...", was nur für die Remeha, nicht jedoch für die Brennstoffzelle (nur Stromproduktion) zutreffend ist.
...
Die produzierte Wärme wird für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen ... von der produzierten Energie entfallen 70% auf Wärme und 30% auf Strom.
... 30% der Anschaffungskosten der BHKW sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
... aus dem Betrieb der BHKW wird sich kein Totalüberschuss erzielen lassen. Der Betrieb wird deshalb als sog. Liebhaberei qualifiziert, .. die Einkünfte aus dem Betrieb werden ertragssteuerlich nicht berücksichtigt.
... die Erhaltungsaufwendungen ... haben 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Kosten sind daher nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Afa-Bemessungsgrundlage des Gebäudes."
Was mich verwirrt ist, dass bei Anschaffung gesagt wurde, man ist Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt, jetzt aber heißt es, nur 30% der gezahlten Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen ....
Dies ist ja schon ein erheblicher Unterschied, der die gesamte Kaufentscheidung - hätte man es vorher gewusst - negativ beeinflusst hätte, außer, man hat einfach nur zu viel Geld ...