Beiträge von hjgerlach

    Bei Wechsel in die Liebhaberei gehen bei der Einkommensteuer das noch restliche AfA-Volumen und bei der Gewerbesteuer der vortragsfähige Gewerbeverlust verloren. Das "Gewerbe BHKW" wird ja quasi eingestellt. Mit einem anderen Gewerbe lässt sich das nicht verrechnen. Das ist anders als bei der Einkommensteuer, bei der verschiedene Einkunftsarten miteinander verrechnet werden können, falls nicht Spezialvorschriften das verhindern.

    Bitte nicht Umsatzsteuer mit Einkommensteuer durcheinanderbringen. Die Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) ist komplett unabhängig von der sofortigen Absetzbarkeit im Falle eines Heizungstausches im Bestandsgebäude (Einkommensteuer). Allerdings gibt es ja bei BHKW bis 2,5 kWel das sog. Liebhabereiwahlrecht. Und wenn das Finanzamt aufpasst, wird es die Gewinnerzielungsabsicht bei einem solchen BHKW zu Recht in Frage stellen, das heißt von sich aus eine Totalgewinnprognose verlangen. Diese wird regelmäßig negativ ausfallen, d.h. das Nano-BHKW dürfte ein Liebhabereiobjekt sein. Dann wird das BHKW in die ESt.-Erklärung erst gar nicht aufgenommen. Unabhängig davon kann man eine USt.-Erklärung abgeben und die Vorsteuer geltend machen. Aber ACHTUNG: Das muss rechtzeitig geschehen, bis spätestens Ende Juli des Folgejahres der ersten Anzahlung. Oder man schreibt bis zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt einen Einzeiler, dass man das BHKW zu 100% seinem Unternehmensvermögen zuordnen will. Sonst ist kein Vorsteuerabzug möglich.

    Kleine Korrektur bzw. Ergänzung: M.E. sind die Estattungen der Energiesteuer nicht komplett dem Stromanteil, sondern anteilig dem Stromanteil (zu 27%) und dem Wärmeanteil (73%) zuzurechnen, da die Entlastung ja auf das gesamte im BHKW erzeugte Gas entfällt und nicht nur auf das Gas, das für die Stromerzeugung benötigt wird. Die anfallende 40% EEG-Umlage ist hingegen alleine dem Strombereich als Aufwand zuzuordnen, da sie mit der Wärme nichts zu tun hat. Das Ergebnis verschlechtert sich also um 73% x 4.800 € (Energiesteuerentlastung = 3.500 €) und 1.430 € (EEG-Umlage), also um rund 5.000 €. Die restlichen 10.000 € Überschuss gehen für Beratungskosten (steuerlich und energieiwrtschaftlich) drauf. 1.000 € pro Jahr kann man hier sicher rechnen. Die anderen Zahlen aus der o.g. Berechnung habe ich aus Zeitgründen nicht überprüft. Im Übrigen ist tatsächlich die Frage, ob für die Betrachtung einer Gewinnerzielungsabsicht nur der Stromanteil genommen werden kann. Das ist Rosinenpickerei zu Lasten des Steuerpflichtigen. Also ich bin mir ziemlich sicher, dass ich das mit der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht in diesem Fall hinbekommen würde.


    Freue mich, Euch in Bistensee im November kennenzulernen!

    Liebe Janet,


    Du bist ja von Sailor773 schon hervorragend beraten worden und was der von sich gibt, hat Hand und Fuß, Kompliment! EFH und Schwimmbad, da bietet sich ein BHKW tatsächlich an, das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. Die Gasbrennwerttherme aus 2008 kann man natürlich weiterverwenden! Und die Aufladung des Tesla ist das Sahnehäubchen. Wenn man da eine Wallbox kauft, bei der man die Leistung herunterregeln kann, dauert die Ladung zwar länger, ist aber billiger, da nur BHKW-Strom verwendet wird. Ich lade mein Elektroauto z.B. mit dem Juice Booster, da kann ich die Ampere-Zahl direkt einstellen, so dass die Ladestärke genau der elektrischen Leistung meines BHKW entspricht.


    Bzgl. Energieverbrauch des Pools stellt sich mir zunächst die Frage, ob es sich um einen ganzjärig betriebenen Indoor-Pool handelt oder ein Becken im Freien, welches nur im Sommer genutzt wird. Meine Aussagen beziehen sich auf einen Indoor-Pool.


    Ich würde nur keinen Dachs 2,9, sondern wenn Dachs, auf jeden Fall einen Dachs 5,5 ins Auge fassen. Denn kann man auch auf 2,9 kW heruntermodulieren, um den Eigenverbrauch zu erhöhen, aber man hat beim 5,5 deutlich weniger Vollbenutzungsstunden (VBH) als bei einem 2,9, weil die erzeugte Strommenge, wie immer sie auch zustande kommt (also z.B. 4.000 Bh x 5,5 = 22.000 kWh oder 7.600 Bh x 2,9 = 22.000 kWh), immer durch 5,5 geteilt wird, um auf die VBH zu kommen. Und da neue BHKW mit dem KWKG 2020 nur noch über 30.000 VBh gefördert werden (dafür aber mit den doppelten Sätzen, als 16 statt 8 ct/kWh bei Einspeisung und 8 statt 4 ct/kWh bei Eigenverbrauch), ist es auf jeden Fall sinnvoller, die größere Maschine zu nehmen. Auch sinkt die jährliche Förderung von derzeit 5.000 VBh in den nächsten Jahren auf 3.500 VBh ab. Die ertragreiche Zeit der sog. Dauerläufer ist damit für neue BHKW vorbei. Neuendörfer hat die Gesetzesnovelle ausführlich erläutert.


    Mit dem § 35 c EStG habe ich mich noch nicht eingehend beschäftigt, habe allerdings bei einem EFH mit Schwimmbad die Vermutung, dass ertragsteuerlich keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die grundsätzlich richtige Betrachtung von Sailor773 würde ich dahingehend anpassen, dass auch der "Strombereich" des BHKW (bei entsprechend hohen Anschaffungskosten) ohne Gewinnerzielungsabsicht ist. Die Aufteilung in Wärme und Strom würde ich daher gleich weglassen und dem Finanzamt die fehlende Gewinnerzielungsabsicht ("Liebhaberei") der ganzen Anlage näherbringen versuchen. Wenn aber die BHKW-Anlage Liebhaberei darstellt (die Aufwendungen also keine Betriebsausgaben sind), steht der Anwendung des § 35 c EStG nichts mehr im Wege. Bei insgesamt 20% auf eine investition von z.B. 40.000 € netto wären das 8.000 € Steuerermäßigung. Da kann man dan auf die BAFA-Förderung von ca. 3.000 € leichten Herzens verzichten. Den Vorsteuerabzug kann man trotzdem geltend machen, denn die umsatzsteuerliche Behandlung erfolgt völlig getrennt von der einkommensteuerlichen.


    Ich bitte um Verständnis, dass ich für hier gemachte Äußerungen keine Haftung übernehme.


    Viele Grüße

    hjgerlach

    Ich habe an das BMWI heute um 17:59 Uhr, also fristgerecht, folgende Stellungnahme geschickt:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wieder einmal wird ein Referentenentwurf eines Gesetzes zugänglich gemacht und die Möglichkeit für eine Stellungnahme zu diesem 195 seitigen Werk auf einen Zeitraum von nicht einmal 24 h begrenzt. Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man über diesen vermeintlichen Scherz eigentlich lauthals lachen.


    Da ich als auf Mandanten mit BHKW spezialisierter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater einen Fulltime-Job habe und keine 24 h durchgehend Gesetzestexte lesen kann, möchte ich einen für meine Mandanten und mich wichtigen Punkt herausnehmen:


    Die Beschränkung der Zahlung des KWK-Zuschlags auf maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden (VBh) pro Kalenderjahr gem. § 8 Abs. 4 KWKG-E wird das Ende der BHKW im Wohnungsbau bedeuten, die in der Regel auf eine Leistung von max. 50 kWel ausgelegt sind. Diese Anlagen, die überwiegend als Mieterstromkonzepte geplant sind, brauchen eine höhere Betriebsstundenzahl pro Jahr, um eine entsprechende Eigenstromabdeckung gewährleisten zu können, da es keine Sinn macht, bei solchen Konzepten sehr große BHKW einzusetzen, die dann zwar insgesamt übers Jahr gesehen mehr Strom produzieren können, aufgrund der geringeren Gleichzeitigkeit zwischen Stromverbrauch und Stromerzeugung aber zu einer deutlich höheren Menge Zusatzstromeinkauf führen würden, der das ganze Konzept unwirtschaftlich macht. Unter 5.000 VBh ist ein Mieterstromkonzept daher eher unwirtschaftlich.


    Für ein BHKW mit Volleinspeisung hingegen ist die Größe des BHKW egal, da es ja nicht auf einen Gleichzeitigkeitsfaktor mit dem Stromverbrauch im Gebäude ankommt. Für die Wirtschaftlichkeit der Volleinspeisungsanlagen ist aber der KWK-Zuschlag von 8 ct/kWh zu gering. Dies gilt jedenfalls für die Anlagen bis 50 kWel.


    Hinzu kommt, dass die Förderdauer sich dann wohl entsprechend verlängern müsste. Die Frage stellt sich aber, wenn ein BHKW, das mit 5.000 VBH pro Jahr für 12 Jahre (= 60.000 VBh) gefördert wurde, nun plötzlich 17 Jahre (= 60.000 / 3.500) entsprechend 85.000 VBh halten muss, um die volle Förderung zu erhalten. Das Gerät müssen Sie mir zeigen! Auch ist die Berechnung der verlängerten Förderdauer wieder ein zusätzlicher administrativer Aufwand.


    Für § 8 Abs. 4 KWKG-E sollte in einem Satz 2 daher die Formulierung des neuen § 7 Abs. 6 Satz 2 KWKG-E übernommen werden: „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.“


    Dieser Satz in § 7 Abs. 6 und § 15 Abs. 4 KWKG ist übrigens höchst wichtig. Die Berechnung der erzeugten Strommengen in Zeiten mit negativen Strompreisen (oder null) ist bei den Kleinanlagen eine Zumutung und deren administrativer Aufwand steht in keinem Verhältnis zu der errechneten Summe nicht ausbezahlten KWK-Zuschlags.


    Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Hans Joachim Gerlach

    Wirtschaftsprüfer

    Steuerberater

    Lenbachstr. 43

    70192 Stuttgart

    Ich bin auch gerne dabei, komme aber erst am Freitag Abend um 22:43 in Harburg Bahnhof an, da ich vorher noch Elektroautos auf der IAA in Frankfurt anschauen muss. Bitte also Einzelzimmer von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag buchen. Bis auf Freitag Abend bin ich bei allen Programmpunkten dabei, also Samstag komplett und Sonntag auch, evtl. ohne Museum der Elektrizität. Muss ich mich für Samstag 12:30 schon jetzt für eine der beiden Alternativen entscheiden? Ich finde beide interessant. Und wie komme ich am Freitag um ca. 23:00 Uhr an meinen Zimmerschlüssel?

    Hallo,

    ich bin WP/StB und habe mich auf die Beratung von Mandanten mit BHKW spezialisiert. Da ich gelernter Ingenieur bin und auch selbst 2 BHKW betreibe, berate ich meine Mandanten ganzheitlich, auch energiewirtschaftlich, nicht nur steuerlich. Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten:

    Ja, die WEG kann eine BHKW-Anlage betreiben. Es muss keine gesonderte GbR gegründet werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2018, welches Sie ja angeführt haben)

    Für die Anmeldung beim Marktstammdatenregister haben Sie bis 31.01.2021 Zeit, wenn die KWK-Anlage vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen worden ist, ansonsten innerhalb von 1 Monat nach Inbetriebnahme.

    Der lokale Stromanbieter (Zusatzstrom) benötigt gar keine Steuernummer oder Steuer-ID-Nummer. Der örtliche Netzbetreiber benötigt die Steuernummer der WEG, wenn er Ihnen den KWK-Zuschlag und die Einspeisevergütung zzgl. Umsatzsteuer auszahlen soll. Sie müssen dann diese Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, haben aber ggf. einen teilweisen Vorsteuerabzug auf mit dem BHKW zusammenhängende Kosten. Dann muss sich die WEG aber zuvor beim zuständigen Finanzamt steuerlich anmelden. Diese steuerliche Anmeldung ist auf jeden Fall auch dann erforderlich, wenn die WEG mit dem BHKW steuerliche Gewinne erzielt, also eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Ob diese vorliegt, wäre von einem Steuerberater zu prüfen. Das hängt vor allem vom Betreiberkonzept ab (Volleinspeisung, Stromversorgung der Wohnungen). Die Steuer-ID-Nummern der einzelnen Eigentümer werden nur vom Finanzamt benötigt, wenn die WEG steuerlich beim Finanzamt angemeldet ist. Den Netzbetreiber oder die BNetzA gehen diese ID-Nummern nichts an.

    Bitte kontaktieren Sie mich, wenn ich Sie über die vorgenannten Antworten hinaus unterstützen soll.

    Hans Joachim Gerlach, Stuttgart