Beiträge von remag

    das kann ich dir nicht sicher beantworten.


    Also wir haben RLM Messung, also Lastgangmessung.

    Es ist wohl entweder Lastgangmessung erforderlich oder ein iMsys ähnlich wie bei Tibber oder ähnlichen Anbietern.

    Weil der Versorger genaue Abrechnungen stichpunktbezogen macht.

    Bei Tibber geht es ja stündlich genau, bei mir im Ratio Tarif geht es monatlich genau.

    Also ich zahle nicht 24 unterschiedliche Preise täglich sondern ein Preis für das ganze Monat, der ist meist relativ ähnlich dem Baseload.

    Was meinst Du denn, was Du an Energie einsparst ? Ich schätze mal so das etwa 2 % Wirkungsgrad verloren gehen, wenn man Frostschutz einsetzt.

    Das kommt drauf welche Konzentration von Frostschutz du fährst. Wir haben in unserer Kälteanlage Glykol das mit -5° betrieben wird.

    Und der Frostschutz ist ca auf -15 bis -18° eingestellt und die Kältemonteure meinten daß es ca 10-15% an schlechterer Wärmekapazität ausmacht.

    Ich habe einen 800 l Pufferspeicher, der für die beiden Stirling-BHKWs gut gepasst hat.

    Also ich habe einen 5000Puffer plus 1000Liter Trinkwasser, heißt 6000 Liter bei 10-fach größerem BHKW.

    Von daher denke ich ist ein 800 Liter von der Konstellation her nicht schlecht, und wenn er noch nicht sein

    Lebensende erreicht hat würde ich das so belassen.

    Nur wenn der Puffer sowieso getauscht werden muss würde ich einen größeren in Betracht ziehen.

    Also ich würde mir manchmal schon einen größeren Puffer wünschen um eben längere Volllast-Laufzeiten zu den

    "Hauptstromzeiten" zu haben.

    Wenn man es so betreiben möchte wie Aseitzinger meint, dann wäre wohl der größere Dachs vorteilhaft ,

    weil modulierend und wenn Leistung gefragt ist, ist auch mehr Leistung verfügbar bei kürzerer Laufzeit.

    Kürzere Laufzeit heißt längere Förderung (Vollbenutzungsstunden), aber es wäre dann von Vorteil wenn ein

    ausreichend großer Pufferspeicher vorhanden ist. (Um eben dann zu laufen wenn der Strombedarf da ist)

    Und dann hast du auch entsprechend eine höhere elektrische Leistung um vielleicht auch ein E-Auto im Winter

    ohne Netzbezug zu laden. Aber wie das dann mit der Wallbox Regelung aussieht kann ich dir auch nicht sagen.


    Ich betreibe mein BHKW auch so, es ist eher am elektrischen Bedarf ausgerichtet, nicht am thermischen.

    Das hat mir jetzt in den vergangenen Jahren "den Arsch" gerettet weil ich eben meinen Strombedarf gut

    selbst herstellen kann zu den Hauptbetriebszeiten (Gewerbebetrieb)

    Beim Strombezug hab ich Börsenpreistarif und beim Gas noch bis Ende 2025 ca 3,5 Cent/netto/kwh

    von daher kann das BHKW laufen bis es "glüht"

    Den Stolperstein daß du für die KfW Förderung einen 10 Jahres Vollwartungsvertrag sehe ich immer noch als größtes Damoklesschwert.


    Auch sollte aufgrund der nicht unerheblichen Wartungskosten die dann nach Aufwand zu bezahlen sind die Wirtschaftlichkeit genau kalkuliert werden.

    Dein Flüssiggas wird für Heizzwecke verkauft, gegenüber dem Gas an der Tankstelle ist es steuervergünstigt - daher darf es nicht als Treibstoff für Fahrzeuge verwendet werden.

    Um es dann richtig hinzudrehen ist dein erster Teilsatz falsch weil Flüssiggas kann für vielerlei Zwecke genutzt werden.

    Es gibt dafür keine Zweckbindung (wie deine genannten Heizzwecke).


    Es gibt eben nur die Einschränkung daß es nicht als Treibstoff für ein bewegliches Kraftfahrzeug benutzt werden darf.

    Und er betreibt auch kein Kfz damit, von daher kann er mit seinem Flüssiggas machen was er will.

    Auch ein ortsfestes Notstromaggregat betreiben (wo man auch Heizöl anstatt Diesel verfeuern dürfte)

    Und mit diesem Notstromaggregat darf ich auch ein Elektroauto laden.

    Er benutzt es ja nicht als Treibstoff für ein auf Gas umgerüstetes Fahrzeug, sondern fürs Notstromaggregat.

    Und für was das Notstromaggregat laufen darf ist nicht geregelt, also darf ich damit auch mein Elektro Auto "tanken"

    Ich glaube bluwi hatte es schon erwähnt.


    Insolvenzverwalter sind mächtig, die können und dürfen sehr viel, auch Sachen wie die von dir genannten Rückforderungen.

    Ich kenne eine Insolvenz von einem Gastrobetrieb da hat der Insolvenzverwalter Zahlungen des insolventen Kunden vom Lieferanten

    zurückgefordert und auch bekommen. (Spezialfall Lieferant hat beim Kunden abgebucht mit Lastschrift)

    Aber die 6 Wochen Rückholfrist waren da schon lange rum, er hat für ein ganzes Jahr Geld zurückgefordert und auch gerichtlich

    bestätigt bekommen.


    Nimm dir auf jeden Fall einen Anwalt und lasse das direkt prüfen und eventuell kommst du nicht drumherum die Rechnung

    vom Inso zu bezahlen. Nur als gut gemeinter Rat von mir. Nimm es nicht auf die leichte Schulter.

    Zum Schluss bist du der Depp, auch wenn es niemand mit gesundem Menschenverstand versteht.

    Auch wenn der Listenpreis nicht unbedingt der "tatsächliche" Preis ist,

    aber man kann doch erkennen daß eine Reparatur auf eigene Faust trotzdem

    nicht wirtschaftlich sein wird.

    Selbst wenn der Stack "bloß mit 2000,- Euro auf der Rechnung steht, aber mit Montage usw

    dürfte doch die Brennstoffzelle mit kaputtem Stack ein wirtschaftlicher Totalschaden sein ?

    Da würde ich sogar den Verdacht der Insolvenzverschleppung aufkommen lassen.

    Wenn die schon seit 20. Februar wussten daß die Produktion defizitär ist und geschlossen wurde,

    wie soll dann mit einem offensichtlich noch defizitäreren Wartungsgeschäft die Firma gerettet werden?


    Fragen über Fragen, aber stand heute hatten die gute 5 Monate Zeit um ihr Lager "aufzuräumen"