Beiträge von Ycnan

    Die Abrechnung von 2014 würde mir als Anschauung auch genügen, wenn du mir sie evtl. zur Verfügung stellen könntest. Anschrift ect. kann auch geschwärzt werden.


    Tut mir Leid, dass du deine letzte Umsatzsteuererklärung jetzt noch einmal überarbeiten musst :/


    Vielen Dank an alle für die Hilfe.


    Vielleicht ergeben sich mir im Laufe der Arbeit noch weitere Fragen, dann werd ich mich sicher noch einmal melden ;)

    @alikante


    Ist es möglich diese Rechnung mal zu scannen, dass ich mir ein Bild dieser machen kann?
    Gern auch per Mail an mich. Ich werde diese natürlich nicht veröffentlichen oder ähnliches. Soll lediglich zur Veranschaulichung für mich dienen.
    Lg

    Ich kann dabei nur wieder auf den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) zurückgreifen. In diesem ist geregelt:


    "Die Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung desNetzbetreibers entspricht der Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung ohne Berücksichtigung der nach demKWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge.


    Beispiel:
    (Anlage mit Einspeisung ins Niederspannungsnetz des Netzbetreibers)

    • Bemessungsgrundlage der Lieferung des Anlagebetreibers: EEX-Referenzpreis, Vermiedene Netznutzungsentgelte, Zuschlag nach § 7 Abs. 6 KWKG
    • Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers: EEX-Referenzpreis, Vermiedene Netznutzungsentgelte"

    Dabei ist der KWK-Zuschlag eindeutig ein Teil der Bemessungsgrundlage der Hinlieferung.

    somit schließt sich wieder der Kreis das Hin- und Rücklieferung identische Summen haben müssen sowohl in kWh als auch € .

    Identische Summen in EUR kann nicht stimmen.


    Hinlieferung: EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt + KWK-Zuschlag
    Rücklieferung: EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt


    Somit müsste die Hinlieferung um den KWK-Zuschlag (UST) höher sein.


    (wenn der KWK-Zuschlag nach 60.000 Vollbenutzungsstunden nicht mehr gezahlt wird und keine Modernisierung durchgeführt wird, dann stimmt natürlich deine Aussage der gleichen Höhe in EUR.)

    Ich glaube verstanden zu haben, wie die EEG-Umlage behandelt wird.


    Zusammengefasst:
    Bei der fiktiven Rücklieferung der UST wird die EEG-Umlage nicht mit einbezogen, da sie nicht zur Vergütung des Netzbetreibers gehört (bzw. Zahlung an den Netzbetreiber).
    Allerdings wird trotzdem eine UST auf die EEG-Umlage erhoben. Rechnung wird vom ÜNB gestellt und die entsprechende UST dort ausgewiesen.


    Dann macht es auch Sinn, dass die EEG-Umlage im UStAE nicht erwähnt wird.

    @alikante


    Also denkst du doch nicht, dass die EEG-Umlage bei der UST angewendet wird ? oder wie verstehe ich deinen letzten Eintrag?


    Gem. EEG § 61 sind es die ÜNB.

    @alikante


    Die Quellen sind durchaus veraltete. Allerdings ist der UStAE im Mai 2016 aktualisiert wurden. Und in diesem steht:


    "Die Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung desNetzbetreibers entspricht der Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung ohne Berücksichtigung der nach demKWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge.


    Beispiel:
    (Anlage mit Einspeisung ins Niederspannungsnetz des Netzbetreibers)

    • Bemessungsgrundlage der Lieferung des Anlagebetreibers: EEX-Referenzpreis, Vermiedene Netznutzungsentgelte, Zuschlag nach § 7 Abs. 6 KWKG
    • Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers: EEX-Referenzpreis, Vermiedene Netznutzungsentgelte"


    -> Darin wird die EEG-Umlage bei der Umsatzsteuer nicht erwähnt. und das verstehe ich nicht :/

    Dachte kurz mein VNB hat murx gemacht - ABER wo keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch anfällt ( Eigenverbrauch Altanlage unter 10.000kWh ) wird diese auf nicht ausgewiesen.

    keine EEG-Umlage gibt es doch nicht mehr, oder ? Es müssen nach derzeitiger Gesetzeslage 35% gezahlt werden (auf Eigenverbrauch).

    Wozu brauchst du diese Aussagen eigentlich - betreibst doch gar kein BHKW ?
    Oder willst du im Interesse der KWK eine Klage gegen diesen ganzen ungerechtfertigten Blödsinn anstreben ? Wäre höchstlöblich...


    Nein ich betreibe kein BHKW. Ich schreibe meine Masterarbeit über das Thema.



    @sailor773


    Vielen Dank für deine Antwort.
    Ich denke das auch so.
    Aber im UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass) wird die Rücklieferung ohne EEG-Umlage berechnet. Bzw. auch in allen anderen Quellen.
    Dies habe ich nicht verstanden.
    Denn wenn ich Strom vom öffentlichen Stromanbieter beziehe, dann muss ich auch UST auf die entsprechende EEG-Umlage zahlen.

    Danke für die schnelle Antwort.


    Meine Frage über den KWK-Zuschlag betrifft allerdings die fiktive Hinlieferung.


    Aus welchem Grund wird die EEG-Umlage bei der Umsatzsteuer außer Acht gelassen?
    Beziehe ich meinen Strom von einem allgemeinen Netzanbieter, zahle ich auf die entsprechende EEG-Umlage auch die Umsatzsteuer.


    Lg

    Sehr geehrte Damen und Herren,



    ich habe viele Artikel, Bücher und Internetseiten gelesen und mir sind folgende Fragen unklar geblieben:

    Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den dezentralen Verbrauch des produzierten Stroms aus dem BHKW findet eine fiktive Hin- und Rücklieferung statt.



    Welche Bemessungsgrundlage betrifft die Rücklieferung? (im Jahr 2016)

    1. EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt
    2. EEX-Referenzpreis + vermiedenes Netznutzungsentgelt + EEG-Umlage
    3. EEX-Referenzpreis + EEG-Umlage



    Welche Bemessungsgrundlage betrifft die Hinlieferung? Bzw. Welcher KWK-Zuschlag wird angewendet?


    - 8 Cent/kWh (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz)
    - 4 Cent/kWh (dezentraler Verbrauch)


    Im Jahr 2015 waren beide KWK-Zuschläge gleich hoch, nun 2016 die Änderung und eine unterschiedliche Höhe. Da der Strom bei der umsatzsteuerlichen Betrachtungsweise fiktiv vom Stromnetzbetreiber gekauft wird, stellt sich mir nun die Frage, welche Höhe der KWK-Zuschlag bei der fiktiven Hinlieferung hat. Den der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz (da die Einspeisung fiktiv angenommen wird) oder den des dezentralen Verbrauchs (da es ja eigentlich ein dezentraler Verbrauch ist).



    Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
    Vielen Dank


    MfG