Beiträge von PKiehn

    Guten Morgen,


    ich habe mich mit meiner Frage zum Biodiesel auch an die UFOP (Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen E.V.) gewandt und folgende Antwort bekommen:
    Sehr geehrter Herr Kiehn,



    ja,
    RME bzw. alle pflanzenölbasierten Biodiesel falle unter die Biomasse-VO
    – Voraussetzung: Zertifizierung gemäß Biostrom-Nach-VO.


    Infos: http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Nachwachsende-Rohstoffe/Bioenergie/e10/_texte/Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung.html




    Beste Grüße
    Auf eine offizielle Antwort seitens des BMWi warte ich schon länger, wenn sich da etwas ergibt werde ich das nachreichen.
    Einen angenehmen Tag
    Philipp Kiehn

    Moin Moin,




    vielen Dank erst einmal für die schnelle und hilfreiche Antwort!


    Habe mir sowohl das EEG, als auch das KWKG durchgelesen und bin bei folgenden
    Paragraphen hängen geblieben:





    EEG § 44 Biomasse



    Für Strom
    aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt der anzulegende Wert



    1. bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,66 Cent pro
    Kilowattstunde,



    2. bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,78 Cent pro
    Kilowattstunde,



    3. bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,55 Cent pro
    Kilowattstunde und



    4. bis
    einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,85 Cent pro
    Kilowattstunde.





    Biomasseverordnung



    § 2Anerkannte
    Biomasse



    (1) Biomasse
    im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu
    gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte,
    Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.



    (2) Biomasse
    im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:



    1. Pflanzen
    und Pflanzenbestandteile,



    2. aus
    Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche
    Bestandteile und



    Zwischenprodukte
    aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,



    3. Abfälle
    und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst-
    und Fischwirtschaft,



    4. Bioabfälle
    im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,



    5. aus
    Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas
    und daraus



    resultierende
    Folge- und Nebenprodukte,



    6. aus
    Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile,
    Zwischen-, Folge- und



    Nebenprodukte
    aus Biomasse erzeugt wurden.



    Müsste
    danach der Biodiesel nicht unter Erneuerbare Energien fallen?



    Zu den KWK
    Zuschlägen habe ich folgendes gefunden:





    KWKGesetz §
    7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung, Verordnungsermächtigung



    (4)
    Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen nach § 5 Absatz 2, die nach dem 19.
    Juli 2012 und bis zum 31.



    Dezember
    2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
    einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30 000
    Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50
    Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und
    250



    Kilowatt 4
    Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2
    Megawatt 2,4 Cent pro



    Kilowattstunde
    und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstunde. Ab dem
    1. Januar 2013



    erhöht sich
    der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des
    Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die ab diesem Datum in Dauerbetrieb
    genommen worden sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde.



    Wenn ich das
    richtig verstanden habe, wird anteilig gezahlt. Ich frage mich zudem, wieso
    der/die Netzbetreiber den Zuschlag zahlen müssen?



    KWKG § 4 Anschluss-, Abnahme- und
    Vergütungspflicht



    (3a) Ein
    Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die
    allgemeine Versorgung



    eingespeist
    wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines
    Netzes für die allgemeine



    Versorgung,
    mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar
    verbunden ist.



    Absatz 1
    Satz 3 gilt entsprechend.



    Vielleicht findet das ja noch jemand interessant und könnte ihren/seinen Senf dazu geben, ich würde mich freuen!


    Mit den besten Grüßen und Wünschen
    PKiehn

    Hallo bhkw-forum,


    ich bin nach einiger Recherche im Netz auf Sie/Euch gestoßen und hoffe hier auf ein wenig Hilfe, da ich zur Zeit noch Laie auf dem Gebiet der BHKW bin.
    Ich suche Anbieter für BHKW die mit Biodiesel betrieben werden können, in einer Größenordnung von 2-2,5 MW el. Der Strom, sowie die Wärme werden quasi 365 Tage 24 Stunden genutzt, das BHKW würde also komplett der Eigenversorgung dienen.
    Vor ein weiteres Problem stellen mich die Gesetze zur Kraft-Wärme-Kopplung und Erneuerbaren Energie, wie finde ich heraus, welches der beiden Anwendung findet. Bezüglich des KWKG kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Netzbetreiber einen KWK-Zuschlag zahlt, obwohl der Strom sein Netz nicht durchfließt, d.h. er den Strom weder kaufen noch verkaufen kann.
    Ich hoffe, dass meine Fragen verständlich gestellt sind und freue mich auf Ihre/Eure Antworten!


    Mit den besten Grüßen und Wünschen
    P. Kiehn