Moin Moin,
vielen Dank erst einmal für die schnelle und hilfreiche Antwort!
Habe mir sowohl das EEG, als auch das KWKG durchgelesen und bin bei folgenden
Paragraphen hängen geblieben:
EEG § 44 Biomasse
Für Strom
aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung beträgt der anzulegende Wert
1. bis
einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,66 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis
einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,78 Cent pro
Kilowattstunde,
3. bis
einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,55 Cent pro
Kilowattstunde und
4. bis
einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,85 Cent pro
Kilowattstunde.
Biomasseverordnung
§ 2Anerkannte
Biomasse
(1) Biomasse
im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu
gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte,
Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.
(2) Biomasse
im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
1. Pflanzen
und Pflanzenbestandteile,
2. aus
Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche
Bestandteile und
Zwischenprodukte
aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,
3. Abfälle
und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst-
und Fischwirtschaft,
4. Bioabfälle
im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
5. aus
Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas
und daraus
resultierende
Folge- und Nebenprodukte,
6. aus
Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile,
Zwischen-, Folge- und
Nebenprodukte
aus Biomasse erzeugt wurden.
Müsste
danach der Biodiesel nicht unter Erneuerbare Energien fallen?
Zu den KWK
Zuschlägen habe ich folgendes gefunden:
KWKGesetz §
7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung, Verordnungsermächtigung
(4)
Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen nach § 5 Absatz 2, die nach dem 19.
Juli 2012 und bis zum 31.
Dezember
2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30 000
Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50
Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und
250
Kilowatt 4
Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2
Megawatt 2,4 Cent pro
Kilowattstunde
und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstunde. Ab dem
1. Januar 2013
erhöht sich
der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die ab diesem Datum in Dauerbetrieb
genommen worden sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
Wenn ich das
richtig verstanden habe, wird anteilig gezahlt. Ich frage mich zudem, wieso
der/die Netzbetreiber den Zuschlag zahlen müssen?
KWKG § 4 Anschluss-, Abnahme- und
Vergütungspflicht
(3a) Ein
Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die
allgemeine Versorgung
eingespeist
wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines
Netzes für die allgemeine
Versorgung,
mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar
verbunden ist.
Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
Vielleicht findet das ja noch jemand interessant und könnte ihren/seinen Senf dazu geben, ich würde mich freuen!
Mit den besten Grüßen und Wünschen
PKiehn