AliKante schrieb:
> ich habe nicht "Vertrag" geschrieben sondern auf die Anmeldeunterlagen zur Inbetriebsetzung Deines BHKW verwiesen.
> Dort drin stehen alle technischen Vorschriften/Regeln die für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gelten.
Dies ist ein Vertrag, bzw. Bestandteil davon. Und nein, Dein Anspruch auf Vollständigkeit ist hier absolut falsch und überheblich.
Auch ich habe diverse Unterlagen studiert, nur erhebe ich nicht für mich den Anspruch, alles zu wissen und zu verstehen.
Ganz im Gegenteil, die Beachtung einer Auswahl an technischen Regeln befreit mich eben auch /nicht/ davon, mich unabhängig zu informieren. Wie gesagt, /haftbar/ bin ich immer und für alle Konsequenzen meines Handelns. Egal, welche Infobroschüre der VNB mir in die Hand drückt.
Und natürlich überlege ich, wie ich einen Anlagenumbau so gestalten kann, dass keine Abgabenpflicht entsteht.
Das heißt, für die in Planung stehenden Änderungen /gibt/ es dementsprechend keine "Anmeldeunterlagen", und selbstverständlich kann ich dabei auch nicht auf irgendeine Kooperation seitens des VNB hoffen.
==> Das Stromsteuergesetz ist ein erster konkreter Hinweis. Das hättest Du auch mit einem Satz oder gar einem Stichwort schreiben können, dann wäre das ganze Herumreden von wegen Anmeldeunterlagen nicht nötig gewesen.
==> Wegen §9 Abs. (1) Nr. 3 a) ist hier bei < 2 Megawatt keine Stromsteuer für Eigenverbrauch von KWK-Strom fällig.
Allenfalls bei Belieferung von Dritten im gleichen Haus - dazu wäre ja bald tatsächlich das Szenario interessant, eine Antriebswelle zum Untermieter im Obergeschoss zu legen, so dass dieser dann einen kleinen Generator ankoppeln kann. Zur Stromerzeugung für seinen Eigenbedarf, selbstredend.
Eigentlich absurd, aber warum auch nicht: Hier wäre es tatsächlich irgendwie ein "Umgehungstatbestand" - aber hinsichtlich der Stromsteuer, und nicht der EEG-Umlage. Fraglich, ob das steuerlich OK wäre.
Sowas ist für mich plausibel, bei einer Lieferung von /mechanischer/ Energie nicht daran denken zu müssen, dass dafür /Stromsteuer/ fällig sein könnte. Aber das ist ein Nebenschauplatz. Also zu Deiner Antwort:
==> Das KWK-Gesetz trifft schon von der Definition des Anwendungsbereiches nicht zu.
(§2: "Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom [...]")
==> Abnahme und Vergütung interessieren hier gar nicht, sondern die Verpflichtung zur Zahlung einer Zwangsumlage an einen Netzbetreiber, durch dessen Netz der Strom gar nicht fließt.
Ich kann somit allerdings erkennen, dass diese Rechtsbegriffe alles andere als eindeutig sind. Insbesondere die Tatsache, dass sich eine Clearingstelle mit der Auslegung des Gesetzes befassen muss, heißt, dass da einiges im Argen liegt.
Jetzt wird es interessant, und somit bedanke ich mich auch für den Hinweis:
==> Nehmen wir die "Nettostromerzeugung" nach Definition §3, Abs. (5) KWKG:
"Nettostromerzeugung ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs."
==>OK. Also erstmal ist dort die Formulierung des "[...] für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs." es wert, genauer untersucht zu werden.
==> Der (Kühl-)Wasserkreislauf des BHKW ist, inklusive der Umwälzpumpen, kombiniert mit dem der Wärmepumpe.
==>Kann man damit nicht sagen, die Wärmepumpenanlage ist zum Betrieb der Stromerzeugungsanlage erforderlich, denn ansonsten würde diese schlichtweg überhitzen? Sofern dadurch ein separater Wasserkreislauf für das BHKW vermieden wird, kann man IMO auch nicht von einer reinen "Umgehungsmaßnahme" sprechen, denn es macht ja ggf. anlagentechnisch durchaus Sinn, die technisch günstigste Lösung zu wählen.
Auch der Begriff "Generatorklemmen" ist interessant. Als ich Elektromaschinenbauer gelernt habe, war es für mich absolut gang und gäbe, Generatorklemmen zu montieren, Generatoren umzuwickeln usw.
==> Also ist es für mich nicht abwegig, die "Generatorklemmen" komplett neu zu verdrahten. Oder gar so wilde Sachen, wie die Generatorpolzahl zu erhöhen (z.B. doppelte Magnetpolzahl für 100 Hz Netzfrequenz in Verbindung mit Umrichterbetrieb), damit noch Platz für eine zweite Hilfswicklung ist.
Die Hilfswicklung wäre dann durch einen zweiten Stator geführt, das wäre der Stator des Wärmepumpenmotors (auch dort Polzahl erhöht). Das klappt tendeziell aus technischer Sicht und würde eine Leistungsverzweigung ohne "Generatorklemmen" ermöglichen.
==> Dies ist ein zugegeben konstruiertes Szenario, aber wir sind ja auch auf der Suche nach einem konstruktiven Umgang mit der neuen Gesetzeslage, oder nicht?
(Und auch da müsste man wieder fragen, was meint das Gesetz mit "Generatorklemmen")
Aber wie auch immer, wirklich weitergekommen bin ich damit noch nicht.
Vielleicht hat ja jemand den entscheidenden Tipp.
Viele Grüße,
Uli
P.S. (man wird ja noch träumen dürfen):
Es wäre wirklich schön, wenn das Ganze etwas klarer in den Gesetzen geregelt wäre.
Oder natürlich, wenn dieses unsäglich komplexe Gebilde um das EEG, EnWG, KWKG, NAV, StromStG usw. sich einfach aus meinem Privatbereich heraushalten würde, so wie derzeit immerhin die Luft noch kostenlos ist, im Gegensatz zum Sonnenlicht mit der EEG-Zwangsumlage. (Nachtrag: Eine Solaranlage und ein Speicherakku sind geplante Änderungen)
Übrigens, ich zahle auch gerne für die Netznutzung. Den solidarischen Gedanken dahinter verstehe ich.
Aber dann bitte transparent und mit einer kostendeckenden Gebühr für das Bereithalten der Netzleistung.
An der aktuellen Gesetzgebung kann ich nur erkennen, dass es gar nicht erwünscht ist, dass ein normaler Mensch den Aufwand überschauen kann.