Beiträge von Matte

    Schriftlich bat ich mein EVU um die Erstattung der Stromsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG).
    Von der Steuer befreit ist der Strom der in Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird.
    Das bedeutet für mich das der Strom, der von Ihnen geliefert wird, weil meine KWK Anlage den Stromverbrauch nicht deckt, den ich aber zu einem anderen Zeitpunkt in das Netz eingespeist habe - Stromsteuerbefreit “zurückzukaufen” ist.

    Als Antwort bekahm ich dann zu lesen, dass für die stromsteuerfreie Lieferung der ... Energie GmbH des Selbstverbrauchs Ihres BHKW benötigen wir einen entsprechenden Erlaubnisschein des zuständigen Hauptzollamtes.

    Und nun kommt es!
    Ich bat das freundliche HZA um einen Erlaubnisschein und bekam folgendes zur Antwort:
    Für das von Ihnen beschriebene Verfahren sieht das Stromsteuerrecht keine Erlaubnis vor. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz sagt: "Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeut wird ist steuerfrei, wenn er vom Betreiber der Anlage im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird". Sie sehen selbst, wo das Problem liegt. Nach Einspeisung des Stroms in das Netz ihres Verbrauches ist der räumliche Zusammenhang nicht mehr gegeben. Außerdem gebe ich zu bedenken, dass bei steuerfreier Selbstentnahme, so sie denn technisch realisierbar wäre, keine Einspeisevergütung für den Strom mehr gezahlt würde.


    Meine Fragen:
    ist das so, dass der räumliche zusammenhang nicht gegeben ist, bzw. wo ist das definiert?
    Wird keine Einspeisevergütung gezahlt wenn der Strom steuerfrei zurückgekauft wird?


    GrußMatte