KWK-Zuschlag: Ist eine nicht „fabrikneue Anlage“ BAFA förderungsfähig?

  • Wir müssen halt versuchen, eine Art Inbetriebnahmeprotokoll zu finden, was wegen der bereits geschilderten Unkooperativität von Bauträger und Elektrofirma noch eine Herausforderung wird.

    Soweit es den Hersteller noch gibt und die Inbetriebsetzung mit dem Werkskundendienst gemacht wurde kann dieser evt. mit dem Inbetriebsetzungsprotokoll aushelfen !?

  • Meines Wissens und das stand auch meines Erachtens in dem Link, hat der Betreiber nur Anspruch auf die Zahlung des üblichen Preis ( Baseload ) wenn es sich um eine geförderte Anlage handelt.

    Das ist mal vor Jahren geändert worden, wenn ich mich richtig entsinne.

    Im KWKG 2020 steht jedenfalls in § 3 Abs. 1 explizit drin, dass der Anschluss- und Abnahmeanspruch gegenüber dem NB unabhängig von einem Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht. Nochmal:

    Zitat

    Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2023)
    § 3 Anschluss- und Abnahmepflicht

    (1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.
    (2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.

    Dieser Satz ist auch in der neuesten Fassung, die ich finden konnte, unverändert drin. Meiner Meinung nach ist das absolut eindeutig formuliert. Wenn beim NB jemand etwas anderes behauptet, muss man ihn auf den Gesetzestext hinweisen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Wie von Sailor richtig dargestellt ist es auch.


    VNB und BAFA haben erstmal nichts miteinander zu tun.

    Nur bekommst du ohne BAFA den KWK-Zuschlag nicht.


    Ich hatte auch das Problem mit der Inbetriebsetzungsanzeige bzw. dem Inbetriebnahmeprotokoll, weil es nicht vorlag.

    Meine Anlage war aber bei der BAFA bereits gemeldet, von daher hat es VNB keine Probleme gegeben.

    Aber das Hauptzollamt wollte bei der erstmaligen Erstattung der Energiesteuer ein Inbetriebnahmeprotokoll sehen.

    Da haben wir dann etwas tricksen müssen, weil die Firma die mir das BHKW eingebaut hatte, nicht mehr existiert.

    Hat dann aber zum Glück funktioniert, Papier und Stempel sind des Beamten Freund ;)

    50kw elektrisch Erdgas BHKW von Yados

    25kw Absorptionskältemaschine aus BHKW-Abwärme

    Photovoltaikanlage 99,9 kwp

  • Im KWKG 2020 steht jedenfalls in § 3 Abs. 1 explizit drin, dass der Anschluss- und Abnahmeanspruch gegenüber dem NB unabhängig von einem Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht.

    Genau das habe ich doch geschrieben, dass wir hier absolut konform gehen.


    Ich habe ebenfalls geschrieben, dass ich es so verstanden habe, dass die Anlage seit 2018 am Netz ist und Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist hat, nur das dieser Strom nicht vergütet worden ist ( zum KWK Index, Baseload und wie immer Du den üblichen Preis bezeichen willst )


    VNB und BAFA haben erstmal nichts miteinander zu tun.

    Da sind wir uns glaube alle einig.

  • Die Frage ist nur ob jetzt das KWKG20 gilt oder doch das KWKG16 weil es ja wahrscheinlich schon ab Einbau in Betrieb war

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  • Ich hatte auch das Problem mit der Inbetriebsetzungsanzeige bzw. dem Inbetriebnahmeprotokoll, weil es nicht vorlag.

    Meine Anlage war aber bei der BAFA bereits gemeldet, von daher hat es VNB keine Probleme gegeben.

    Üblich und fair ist es, wenn der Auftragnehmer die Anlage komplett anmeldet, unter anderem natürlich auch beim Hauptzollamt. Wir jedenfalls kennen das nicht anders.


    Letztlich wird ein Gericht darüber zu entscheiden haben, ob der Kunde darauf ein Anspruch hat, wenn es nicht festgelegt wurde. Ich persönlich denke, dass der Kunde darauf ein Anspruch hat.


    Die Frage ist nur ob jetzt das KWKG20 gilt oder doch das KWKG16 weil es ja wahrscheinlich schon ab Einbau in Betrieb war

    Es gilt stets das zur Inbetriebnahme aktuelle KWKG

  • Wenn die Anlage angeschlossen ist und Strom einspeist, besteht nach § 4 Abs. 2 KWKG auch ein Anspruch auf Vergütung nach KWK-Index – und zwar unabhängig von der Frage ob ein Anspruch auf Zuschlagszahlung besteht. Lediglich bei einer elektrischen Leistung >50 kW entfällt der Anspruch auf Vergütung ("kaufmännische Abnahme"), wenn der NB nicht (mehr) zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist. In dem Fall müsste der Betreiber den Strom selbst vermarkten.


    Hat das hier besprochene BHKW denn eine Leistung über 50 kW(el)?

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hat das hier besprochene BHKW denn eine Leistung über 50 kW(el)?

    Vaillant hat doch nur so Mini BHKW gebaut oder ?

    Wird ein 4.7 sein vermute ich


    Üblich und fair ist es, wenn der Auftragnehmer die Anlage komplett anmeldet, unter anderem natürlich auch beim Hauptzollamt. Wir jedenfalls kennen das nicht anders.


    Es gilt stets das zur Inbetriebnahme aktuelle KWKG

    Wenn der Auftragnehmer nicht mehr fertig baut und dann nicht mehr existiert, schwierig. Bei mir was es mehr oder weniger so.


    Ja eben, aber wann ging es in Betrieb. Heute oder damals mit erster Stromeinspeisung ?

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  • Kurzer Zwischenstand:

    • Heute hat mich die sehr freundliche Sachbearbeiterin beim Netzbetreiber zurückgerufen. Sie hat zwar einerseits bestätigt, dass die BAFA-Zulassung eigentlich nicht Voraussetzung für die Einspeisevergütung sei, andererseits aber in den internen Prozessen der Abrechnungsabteilung ohne die Angaben aus der BAFA-Zulassung der Antrag nicht weiterbearbeitet werden könne.
    • Im eingereichten Formular für das Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 hat laut ihr der Elektriker das vorgesehene Feld "Die Erzeugungsanlage hat erstmalig Energie erzeugt/ in das Netz eingespeist am - Datum" leer gelassen und darunter bei "Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage/Speicher mit dem Netzbetreiber" den 7.10.2021 angegeben. Da war wohl tatsächlich jemand vom Netzbetreiber da, der auch Zählerstände abgelesen und fotografiert hat, woraus klar hervorgeht, dass bereits vorher eingespeist wurde. Nur steht halt leider nirgends, wann das begonnen hat.
    • Auch bei der Herstellerfirma Vaillant wird dieses Datum als "Datum der Inbetriebsetzung" geführt. Allerdings hat inzwischen der Verwalter ein Wartungsprotokoll von Vaillant aus dem Jahr 2020 gefunden und bei der BAFA eingereicht in der Hoffnung, dass das als Nachweis akzeptiert wird, dass die Anlage "fabrikneu" in Betrieb genommen wurde.

    Sollte die BAFA weiterhin den Antrag ablehnen und nicht in eine "verspätete Anmeldung" umwandeln, sind wir keinen Schritt weiter gekommen. Selbst wenn die BAFA das akzeptiert, dürfte es schwierig werden, die Anzahl der Betriebsstunden zu ermitteln, die vom 60.000 Stunden-Kontingent abzuziehen sind. Warten wir das mal ab.

  • Neues Update:


    Durch hartnäckiges Nachfragen bei allen möglichen Beteiligten habe ich schließlich herausgefunden, dass die Inbetriebnahme des BHKW durch die Heizungsbaufirma im September 2018 gemeinsam mit Vaillant erfolgte, und von dort habe ich dann auch das Inbetriebnahmeprotokoll bekommen und an die BAFA weitergeleitet. Daraufhin wurde die KWK-Zulassung erteilt, wegen der Verfristung mit Beginn 01.01.2022. Nachdem das BHKW 2018 in Betrieb genommen wurde, gilt das KWKG 2016.


    Der Bescheid ging an die Hausverwaltung, die ihn auch schon an den Netzbetreiber weitergeleitet hat. Leider habe ich keine Kopie erhalten, aber das ist ein anderes Thema.


    Danke an alle hier für die Unterstützung!


    Nächste Baustelle ist die Vergütung des zwischen Inbetriebnahme 09/2018 und Inbetriebsetzung 10/2021 eingespeisten Stroms. Das BHKW war zwar über einen 2-Richtungszähler angeschlossen, aber der separate Erzeugungszähler wurde erst zur Inbetriebsetzung eingebaut und ich muss davon ausgehen, dass vorher keine Einspeisemitteilung an den Netzbetreiber erfolgte.