KWK-Zuschlag: Ist eine nicht „fabrikneue Anlage“ BAFA förderungsfähig?

  • Schöne neue Energiewende ;(

    Darüber kann man sowieso nur weinen, wenn man die Aussagen der Politiker hört, dass es ja nur daran liegt, dass die Gaskraftwerke 21 GW liefern müssen, dass in Frankreich die AKW`s Probleme hätten. Tatsächlich werden lediglich 6GW an Frankreich geliefert, was beweist das unsere Energiewende völlig aus dem Ruder gelaufen wurde, d.h. vermurkst ist.


    2018 fertiggestellten MFH mit 8 Ferienwohnungen wurde seitens des Bauträgers eine Hybrid-Heizung bestehend aus einem NEUEN erdgasbetriebenen BHKW (Vaillant, genauen Typ habe ich nicht vorliegen) und einer Gastherme errichtet.

    Ich würde zu einem guten Rechtsanwalt Deiner Wahl gehen, der muss sich nicht mit Kleinkraftwerken auskennen. Es ist ein Mangel wenn das Kleinkraftwerk nicht korrekt angemeldet wurde, d.h. im Marktstammdatenregister, Hauptzollamt, Energieversorger, BAFA und Hersteller ( zur Werksgarantie )


    Zusätzlich würde ich Dir raten noch jemand zu suchen, der Deinem Anwalt "zur Hand geht" d.h. sich fachlich auskennt.


    1. Ist die Verweigerung der Zulassung durch die BAFA aufgrund des "fabrikneu"-Argumentes willkürlich und damit angreifbar, oder haben wir da keine Chance, obwohl die neue Anlage nur auf Grund der oben beschriebenen Umstände verzögert in Betrieb genommen wurde?

    Nein die Entscheidung scheint mir nicht willkürlich zu sein.


    Wir zum Beispiel melden neue Anlagen, Modernisierungen usw. per DE-Mail ( als De-Mail Einschreiben ) bei der BAFA an. Das geht viel schneller und sicherer als per Post usw.


    Zeitgleich würde ich versuchen, der BAFA den kompletten Sachverhalt schriftlich vorzutragen, mit Beweisen zu untermauern und um Unterstützung durch die BAFA bitten. Ob dies möglich ist weiß ich nicht, wie große der Ermessensspielraum der BAFA ist. In den letzten Jahren ist dieser wesentlich kleiner geworden, die Vorschriften und Vorgaben wurde stark verschärft angeblich um Missbrauch zu verhindern, jedoch fallen damit auch falsch gelaufene Anmeldungen wie bei Euch "hintenrüber".


    Ich würde also unverzüglich reagieren und die BAFA höflich um eine Schriftsatzfrist zur ergänzenden Vortrag des Sachverhalt bitten ( 4 Wochen ) und in dieser Zeit der BAFA alles sachlich vortragen. Letztlich habt Ihr ja keine Gebrauchte Anlage bzw. nicht mehr neue Anlage ans öffentliche Stromnetz angeschlossen sondern eine Neue was Ihr aber beweisen müsst nicht die BAFA :saint:


    Ist ein Versuch wert, es gibt jedoch eine Frist wo die neue Anlage bei der BAFA angemeldet sein muss ( müsste nachsehen ) ich denke da seit ihr drüber ( schätze mal 6 Monate )




    Gibt es ohne diese BAFA-Zulassung wirklich keinerlei Einspeisevergütung?

    Ich würde auch dies mit der BAFA versuchen zu klären, der Netzbetreiber hält sich an die Entscheidung der BAFA bzw. der Clearingstelle die Du notfalls anrufen solltest.


    Einem "Hausverwalter" ohne entsprechende Kenntnisse das ganze "zu zu schieben" finde ich jetzt übrigens auch nicht fair.

    Ein BAFA Antrag hätte aus meiner Sicht von jemanden gemacht werden müssen, der sich damit auskennt, insbesondere wenn bereits großer Ärger bekannt ist.

    Kaum jemand geht zum Gericht und klagt selbst ohne Anwalt, weil die Change das die Klage aus "formalen Gründen" kostenpflichtig abgewiesen wird ist sehr gross. Auch die BAFA hat meines Erachtens sehr fair und keinesfalls willkürlich gehandelt, in dem sie mitteilt, dass sie beabsichtigt den Antrag kostenpflichtig zurück zu weisen.


    Bietet also die Möglichkeit den Antrag zurück zu nehmen, so das keine Kosten entstehen, zum anderen ergänzend vorzutragen.


    Im übrigen verwundert es mich sehr das seit 2018 also mindestens 4 Jahre lang niemandem aufgefallen ist und das weder Netzbetreiber noch Fachhandwerker entsprechende Hinweise gegeben haben, dass die Anmeldung im Marktstammdatenverzeichnis, HZA, BAFA, Netzbetreiber usw. nicht oder nicht korrekt erfolgt ist.

  • Dazu eine Frage, was denn der "übliche Preis" für eingespeisten Strom ist.

    Guckst Du beispielsweise hier.


    Zu dem BAfA-Problem kann ich leider nichts Hilfreiches beitragen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo zusammen, dies ist mein erster Beitrag hier, falls ich hier nicht im richtigen Subforum bin, bitte verschieben.

    Herzlich willkommen. :lokomotive:

    Die zwei Beitragsstränge zur selben Fragenstellung wurden hier zusammengeführt. :hutab:

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Guckst Du beispielsweise hier.


    Zu dem BAfA-Problem kann ich leider nichts Hilfreiches beitragen.

    Ich sehe das als ein Problem. Denn der Netzbetreiber verweigert ja die Bezahlung der eingespeisten Strommenge nicht zu unrecht, da die Förderfähige KWK Anlage nicht zur Förderung angemeldet wurde und dies offenbar auch nicht mehr geheilt werden kann.


    Habe mal kurz in meine Doku geschaut, da steht spätestens einen Monat nach IB im Marktstammdatenregister und bei der BAFA anzumelden. Ich würde erwägen den Antrag zurück zu ziehen, da zum einen sonst die 150 € auch noch "in die Toilette geworden werden", zum anderen der Antrag falsch gestellt wurde. Wesentliche Änderungen sind wie ich es in der DOKU lese, leider nicht möglich.


    Für einen weitergehenden Rat muss der genaue Sachverhalt ermittelt werden und dann ggf ein neuer Antrag eingereicht werden.

  • Moin,


    ich sehe hier von Seiten Bafa keinen Grund eine "gebrauchte Anlage" draus zu machen, es handelt sich ja eindeutig um eine verspätete Anmeldung. Die Sanktionen für verspätete Anmeldung werden klar benannt :


    1.Bafa :

    2. Marktstammdatenregister

    Zitat

    EEG- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu registrieren.

    • Inbetriebnahme ab dem 31. Januar 2019: Verlust des Vergütungsanspruchs ab Inbetriebnahmedatum bis zum Zeitpunkt der Registrierung bei nicht fristgerechter Registrierung.
  • Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge, selbst am Silvesterabend.


    Natürlich wollen wir nicht dem Hausverwalter die alleinige Schuld an dem Schlamassel zuschieben. Wie ich schon geschrieben hatte, kamen da eine Menge Faktoren zusammen, und der ursprüngliche Verwalter hatte das Verfahren schon für 3 vorher errichtete baugleiche Häuser problemlos durchgezogen. Dann seien laut seiner Aussage aber die Bestimmungen geändert worden, u.a. musste für die Wohnungseigentümergemeinschaft laut Netzbetreiber jetzt eine Steuernummer beantragt werden, was für die vorherigen 3 Häuser nicht notwendig war. Zusammen mit den vorherigen gegenseitigen Blockaden von Elektriker, Netzbetreiber und Bauträger hat es dann eben leider so lange gedauert, und wir Eigentümer waren arglos davon ausgegangen, dass das schon seinen normalen Gang gehen werde.


    Marktstammdatenregister, Anmeldung beim Netzbetreiber, Inbetriebnahme usw. sind schon seit Oktober 2021 durch, und der Antrag wurde auch fristgerecht bis zum Ende des Folgejahres gestellt. Knackpunkt ist halt jetzt die Beurteilung der Anlage als "nicht fabrikneu" seitens der BAFA.


    Wir werden ausloten, ob ein "Zurück auf Anfang" und erneuter, dann eben verspäteter Antrag auf Zulassung Erfolg verspricht.

  • Dann seien laut seiner Aussage aber die Bestimmungen geändert worden, u.a. musste für die Wohnungseigentümergemeinschaft laut Netzbetreiber jetzt eine Steuernummer beantragt werden, was für die vorherigen 3 Häuser nicht notwendig war.

    Das hat aber mit der BAFA Anmeldung der Anlage nicht das geringste zu tun.

    Der Netzbetreiber hat auch mit der Steuernummer nichts zu tun bzw. kann nicht verlangen, dass vor der BAFA Anmeldung eine Steuernummer vorgelegt wird. Zur Auszahlung der Einspeisevergütung und des Zuschlag ist eine Steuernummer notwendig, aber das war schon immer so.


    Wir werden ausloten, ob ein "Zurück auf Anfang" und erneuter, dann eben verspäteter Antrag auf Zulassung Erfolg verspricht.

    Wie ich bereits geschrieben hatte, sollte ein Vertreter der Gemeinschaft das telefonisch mit der BAFA besprechen, natürlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter.


    Ich entsinne mich zum Beispiel, dass wir irgendwann mal, vor zehn Jahren ? die Info bekamen, dass wir keine Neuanlagen mehr als Messeanlagen verwenden dürften. Dies könne dazu führen, dass die BAFA die u.a. die Anlagenummer nachdem Herstellungsdatum aufschlüsselt sich erkundigt warum die Anlage erst jetzt ans Netz geht.


    Die BAFA verlangt keineswegs, dass die gestern hergestellte Anlage morgen ans Netz geht, jedoch ich sage mal so einfach sollte das innerhalb eines Jahres geschehen.


    Letztlich hat die BAFA da das letzte Wort ob die Anlage zur Förderung entschieden wird oder nicht. Daher ist zunächst die BAFA Dein Ansprechpartner.


    Natürlich wollen wir nicht dem Hausverwalter die alleinige Schuld an dem Schlamassel zuschieben.

    Ich meinte dem aktuellen Hausverwalter, dem ersteren würde ich schon in die Pflicht nehmen und die Verjährung nicht außer Acht lassen. Daher ist der Weg zum Anwalt anzuraten, der sicherlich Unterstützung benötigt. Ich sehe auch, dass Euch offenbar ein Schaden entstanden ist, wobei Du ja nicht erzählst ob ihr wenigsten die Einspeisevergütung erhalten habt, ob es eine Überschußeinspeisung ist, ob Ihre die Energiesteuer Rückzahlung erhalten habt usw.


    Sicher hilft man gern, ist schon eine Riesensauerei wenn die Gemeinschaft sp "hängen gelassen wird".

  • Frohes Neues😃🎆


    Das der VNB keinerlei Vergütung ohne BAFA Zusage zahlt kann nicht stimmen. Solange die Anlage korrekt angemeldet (Marktstammdatenregister) etc. wird und In Betrieb offiziell mit VNB erfolgt, fällt nur der BAFA Zuschuss weg.


    Das müsste auch im KWK Gesetzestext stehen.


    VG

  • Das der VNB keinerlei Vergütung ohne BAFA Zusage zahlt kann nicht stimmen. Solange die Anlage korrekt angemeldet (Marktstammdatenregister) etc. wird und In Betrieb offiziell mit VNB erfolgt, fällt nur der BAFA Zuschuss weg.


    Das müsste auch im KWK Gesetzestext stehen.

    Das wurde aus meiner Sicht bereits im Beitrag #17 behandelt und dort ein Link gesetzt.


    Zitat: Als „üblicher Preis“ gilt der an der Leipziger Strombörse EEX erzielte durchschnittliche Baseload-Preis (KWK-Index) des jeweils vorangegangenen Quartals.


    Die Orientierung der Vergütung an diesem Strompreis gilt aber nur bis zu einer gewissen elektrischen Leistung.


    KWK-Anlagen-Betreiber, deren Blockheizkraftwerke (BHKW) bis 2.000 kW elektrischer Leistung nach dem KWK-Gesetz 2012 (KWK-G 2012) gefördert werden, können den üblichen Preis als Bemessungsgrundlage für den KWK-Strom ansetzen, der an den Netzbetreiber verkauft wird.


    Die Anlage wurde von der BAFA nicht als geförderte Anlage eingetragen, soweit ich das richtig verstanden habe.

    Die Anlage selbst ist Förderungsfähig, jedoch nicht zur Förderung zeitnah angemeldet worden. Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde die Anlage 2018 in Betrieb genommen und Ende 2022 erstmalig zur Förderung angemeldet.


    Wenn ich es richtig verstanden habe, kann der Netzbetreiber tatsächlich die Bezahlung verweigern, wenn er es denn will.

  • Das müsste auch im KWK Gesetzestext stehen

    Ich habe das gerade nachgeprüft. Das BAfA wird im KWKG an folgenden Stellen erwähnt, soweit im vorliegenden Fall relevant:


    § 6 Abs. 1 Nr.6: Die BAfA-Zulassung ist Voraussetzung für eine Zuschlagszahlung.


    § 7 Abs. 3a Nr. 2: Kumulierung Zuschlag + Investitionsförderung, nur relevant wenn es eine BAfA-Zulassung gibt.


    § 10: Hier wird das Zulassungsverfahren durch das BAfA geregelt. Voraussetzung für eine BAfA-Zulassung ist u.a., dass die Anlage lt. § 6 "neu, modernisiert oder nachgerüstet" ist.


    § 11 Abs. 4: Eine bestehende Zulassung erlischt bei einer "Änderung von Eigenschaften iSv § 10 Abs. 2 Nr. 4": Hier geht es um technische Eigenschaften.


    §§ 15, 16 und 17: Mitteilungspflichten: Nur bei Zuschlagszahlung relevant.


    Das Fazit ist meiner Meinung nach sehr eindeutig:

    • Eine BAfA-Zulassung für ein mehrere Jahre altes Gerät zu erlangen dürfte wegen § 10 iVm § 6 KWKG schwierig werden. Sofern die Gründe für die verzögerte Inbetriebnahme nicht vom Betreiber zu verantworten sind, könnte man vielleicht versuchen, eine Zulassung einzuklagen – mit den üblichen Unsicherheiten. (Bei Gebrauchtgeräten, für die der Vorbesitzer bereits eine Zulassung hatte, kann diese übertragen werden – dafür gibt es lt. BAfA-Website einen vorgeschriebenen Weg.)
    • Die BAfA-Zulassung ist nach KWKG Voraussetzung für die Zahlung von Zuschlägen nach §§ 6 ff. Dementsprechend wird es ohne Rechtsstreit mit dem BAfA keine solchen Zuschläge geben.
    • Davon ab müssen Netzbetreiber nach § 3 KWKG
    Zitat

    unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen...

    ... und nach § 4 Abs. 2 und 3 KWKG dafür den "üblichen Preis" zahlen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine hocheffiziente Anlage (siehe § 2 Nr. 8a KWKG) handelt. Der dafür notwendige Nachweis kann wahrscheinlich mit den technischen Unterlagen erbracht werden. Vielleicht findet sich das Gerät auch auf einer BAfA-Liste hocheffizienter BHKW's.


    Ohne hier rechtliche Ratschläge erteilen zu wollen:


    Wenn das mein Problem wäre, würde ich das BAfA und die Zuschläge vergessen, aber vom Netzbetreiber schriftlich den unverzüglichen Anschluss des BHKW einschl. Stromabnahme gemäß § 3 Abs. 1 und 2 KWKG und die Vergütung für den eingespeisten Strom nach § 4 Abs. 2 und 3 verlangen. Was immer der Netzbetreiber behauptet: Eine BAfA-Zulassung ist hierfür nach KWKG nicht Voraussetzung. Möglicherweise macht es Sinn, Nachweise über die Hocheffizienz beizufügen.


    Wenn der NB etwas anderes meint, so muss er dafür eine rechtliche Grundlage haben und diese in seinem ablehnenden Bescheid auch nennen. Dann sieht man weiter. Aber in diesem Fall gibt es m.E. eine gute Chance den Anschluss einzuklagen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo zusammen,


    inzwischen ist mir schon schwindelig vor lauter Paragrafen in diesem Regelungsdschungel. ;) Aber vielen Dank für die vielen hilfreichen Hinweise, die mir schon sehr weitergeholfen haben.


    Heute hatte ich ein längeres Telefonat mit jemandem von der BAFA, der sich als sehr hilfsbereit erwiesen hat. Wegen der langen Zeitverzögerung wird es zwar wohl nicht möglich sein, den KWK-Zuschlag ab offizieller Inbetriebnahme zu bekommen, aber unser Antrag kann im Verwaltungsverfahren als verspätete Anmeldung betrachtet werden, wenn es uns gelingt, die "technische Inbetriebsetzung" zu einem Zeitpunkt innerhalb von 3 Jahren ab Errichtung nachzuweisen. Die Betriebsstunden zwischen dieser Inbetriebsetzung und dem Beginn des Kalenderjahres des Antrages (also 01.01.2022) gehen uns dann zwar verloren, aber besser als nix ist es allemal. Wir müssen halt versuchen, eine Art Inbetriebnahmeprotokoll zu finden, was wegen der bereits geschilderten Unkooperativität von Bauträger und Elektrofirma noch eine Herausforderung wird. Zumindest sollten wir problemlos eine Fristverlängerung seitens der BAFA bekommen.


    Laut Aussage dieses BAFA-Mitarbeiters sei die "normale" Einspeisevergütung definitiv nicht an den KWK-Zuschlag gebunden, das muss und werde ich mit dem Netzbetreiber klären. Als ob wir nicht schon genug Probleme hätten, hat dort die bisherige Sachbearbeiterin zum Jahresende die Firma verlassen :cursing:


    Ich werde berichten...

  • Wenn das mein Problem wäre, würde ich das BAfA und die Zuschläge vergessen, aber vom Netzbetreiber schriftlich den unverzüglichen Anschluss des BHKW einschl. Stromabnahme gemäß § 3 Abs. 1 und 2 KWKG und die Vergütung für den eingespeisten Strom nach § 4 Abs. 2 und 3 verlangen.

    Soweit ich das verstanden habe, ist das BHKW angeschlossen und erzeugt Strom, wobei der Netzbetreiber diesen lediglich nicht vergüten will. Meines Wissens und das stand auch meines Erachtens in dem Link, hat der Betreiber nur Anspruch auf die Zahlung des üblichen Preis ( Baseload ) wenn es sich um eine geförderte Anlage handelt.


    Das ist mal vor Jahren geändert worden, wenn ich mich richtig entsinne.

    Aber das sollte dem Betreiber weitgehend egal sein, denn:


    Ich bleibe dabei dem Betreiber zu raten Rechtliche Schritte wegen Schadensersatz einzuleiten, wer auch immer das verbockt hat, ist dafür haftbar.

    Das kann der alte Verwalter sein, der Handwerker, die Baufirma etc. da muss man die Vertragssituation kennen.


    Nach dem BGB verjährt der Schadensersatzanspruch, die Betreiber sollten prüfen ob Verjährung bereits eingetreten ist oder ob der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Dies sollte dann unverzüglich erfolgen.


    Es kann sein, dass sogar nach VOB Verträge geschlossen wurden, dass muss überprüft werden.



    Ansonsten hast Du im wesentlichen das bestätigt, welches ich bereits geschrieben hatte.


    Wir gehen da also konform mit Ausnahme des Vergütungsanspruch des eingespeisten Strom ins öffentliche Netz zum "üblichen Preis" bei einer nicht geförderten Anlage ohne BAFA Zertifikat.


    Dies war mal so wie Du geschrieben hast, jedoch wurde das meines Wissens in einer Novelle geändert.