Einspeisevergütung für BHKW nach Ende der Förderung

  • falls Du noch ein paar Euros sparen willst, kannst du evtl. den Erzeugungszähler noch abmelden/ausbauen lassen.

    Sofern nicht wie bei uns ein Erzeugungszähler im Gerät eingebaut ist (egal ob geeicht oder nicht), würde ich den Zähler jedenfalls so lang drin lassen wie für das BHKW eine Steuererklärung gemacht werden muss. Sonst ist es nicht möglich, den selbst verbrauchten Strom (Entnahme bzw. unentgeltliche Wertabgabe) sauber zu ermitteln.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Ja, ich nutzte seit dem Ausbau ebenfalls den im Dachs verbauten Zähler zu diesem Zweck. Allerdings zeigt dieser rund 330 Watt mehr Erzeugung an. Dies wird wahrscheinlich am Verbrauch von Pumpen und Steuergerät liegen, die ein externer Erzeugungszähler, soweit das ganze Heizsystem dran hängt, was bei mir der Fall war, nicht differenzieren kann. Wie diese 330 W Betriebsleistung als Eigenverbrauch oder Direktreduktion bei der Erzeugung zu werten sind, kann sailor773 sichlich besser einordnen.

    Alternativ könnte ich mir jetzt auch einen eigenen EHz auf die Stelle des alten klippsen. Dort ist nichts verplombt, sicherlich weil dort ja bereits nur gezählter Strom des 2-Richtungszählers anliegt.

  • Ja, ich nutzte seit dem Ausbau ebenfalls den im Dachs verbauten Zähler zu diesem Zweck.

    Hier wird die Leistung an des Generators angezeigt mit einem ungeeichten elektronischen Zähler. Jegliche Art der Verrechnung ist damit unzulässig.

    Auf einem externen geeichten Zähler wird eine Strommenge angezeigt, die um den notwendigen Eigenverbrauch ( Pumpe, Zündung, Regler usw. ) reduziert ist. Der notwendige Eigenverbrauch des Kleinkraftwerk ist keine Eigenentnahme im Steuerrechtlichen Sinn.

  • selbst verbrauchten Strom

    ich meinte auch nur eine Info nur für interne Zwecke. Dafür lag der Dachszähler nach Abzug des Eigenverbrauchs der Anlage nahe genug am geeichten Erzeugungszähler. Alles andere mach auch nur so Sinn, es reduziert eben den elektr. Wirkungsgrad der Anlage.

  • Wie diese 330 W Betriebsleistung als Eigenverbrauch oder Direktreduktion bei der Erzeugung zu werten sind, kann sailor773 sichlich besser einordnen.

    Keine Frage, als Stromerzeugung im steuerlichen Sinne zählt nur der (Netto-)Strom, den das Gerät nach außen abgibt.


    Eine andere Frage ist ob – wenn es nur einen Brutto-Erzeugungszähler gibt – die Höhe des "Kraftwerk-Eigenverbrauchs" im Bedarfsfall auch nachgewiesen werden könnte. Jetzt habe ich zwar in zehn Jahren BHKW-Versteuerung über ELSTER noch nie erlebt, dass das Finanzamt zu so einem Punkt irgendwelche Belege angefordert hätte. Aber wenn der "Kraftwerks-Eigenverbrauch" nicht irgendwo in den technischen Daten steht, und man auch keine Lust hat statt dem ausgebauten Miet-Erzeugungszähler einen eigenen Hutschienenzähler einzubauen, ist es wahrscheinlich sinnvoll, beim Ausbau des "offiziellen" Erzeugungszählers den Brutto- und den Nettozählerstand zu dokumentieren. Mit dem sich daraus ergebenden Brutto/Netto-Verhältnis (bei unserem Vitotwin sind das z.B. ca. 95%) würde ich dann auch zukünftige Strommengen aus der Ablesung des Bruttozählers ansetzen.


    Übrigens verwende ich für die Steuer unseren eingebauten Erzeugungszähler (bei dem die Eichfrist mittlerweile abgelaufen ist) selbstverständlich weiter. Ich wüsste keine steuerliche Vorschrift, die dem entgegenstehen würde – jedenfalls nicht, so lang der Zähler offenkundig funktioniert und plausible Werte anzeigt.

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  • Na ja, in dem Beitrag geht es um

    • besondere Ausgleichsregelung
    • Strom- und Energiesteuer-Erstattung bei Weiterleitung an Dritte.

    Das sind alles Sachen, die auf unsereinen nicht zutreffen.


    Bei der Energiesteuer-Erstattung nach § 53a EnergieStG (die auf unsereinen schon zutrifft) wird nicht nach dem Strom-, sondern nach dem Gasverbrauch gefragt, wobei der verlinkte Artikel ja selbst schreibt, dass die Hauptzollämter (vernünftigerweise) auf dem Einsatz geeichter Zähler nur bestehen "wenn das im konkreten Einzelfall für eine schlüssige Darlegung des Verteilung von Energiemengen erforderlich ist".

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  • dass die Hauptzollämter (vernünftigerweise) auf dem Einsatz geeichter Zähler nur bestehen "wenn das im konkreten Einzelfall für eine schlüssige Darlegung des Verteilung von Energiemengen erforderlich ist".

    Nun bei mir waren keine Zweifel und ich musste mit meinem HZA vor das Finanzgericht ziehen, welches erklärte, dass ich gefälligst einen geeichten Zähler haben müsse. ( Az 4 K 369/16 VE Finanzgericht Düsseldorf )

  • O je. Da sieht man mal wieder die Unterschiede zwischen den Behörden.


    Bei uns war das so, dass der im BHKW eingebaute Gas-Unterzähler (der wegen des Zusatzbrenners im selben Gerät für die Ermittlung der KWK-Gasmenge notwendig aber natürlich nicht geeicht ist) nachweislich zu viel anzeigte. Ich habe dann mit dem HZA abgesprochen, dass ich die Mengenangaben aus diesem Zähler mit einem empirischen Faktor (der sich in Zeiten, wo nur der Stirling läuft, durch Abgleich mit dem geeichten Hauptzähler leicht ermitteln lässt) nach unten korrigiere. Alternativ wäre nach Auskunft des HZA bei unserem (nicht modulierenden) BHKW auch die Methode "Betriebsstundenzähler mal Gasverbrauch in kWh/Bh laut technischen Daten" zulässig gewesen, wobei der Betriebsstundenzähler natürlich auch nicht geeicht ist. Jedenfalls mache ich das seit nunmehr zehn Jahren so (Zählerstände und angewendete Korrekturfaktoren werden jährlich im Begleitschreiben angegeben), und trotz mehrerer Sachbearbeiter-Wechsel hat sich beim HZA noch nie jemand beschwert. (Wenn das HZA auf einem geeichten Zähler bestehen würde, wäre das technisch bei uns gar nicht realisierbar.)

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