Trifft die VO § 4 EnSikuMaV überhaupt auf MINI-BHKW zu?

  • § 4 „VO zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“

    (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV).

    Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist.

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    Verwaltungen erlassen Verordnungen: Gesetze werden vom Parlament, der Legislative, gemacht. Eine Verordnung aber wird durch die ausführende Gewalt, durch die Verwaltung erlassen. Eine Verordnung schreibt also vor, wie ein bereits bestehendes Gesetz in allen Einzelheiten ausgeführt werden muss. Quelle: www.bpb.de

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    Trifft die VO überhaupt auf ein Mini-BHKW zu, welches im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung (Abgaswärmetauscher / Kühlwasserwärmtauscher) Abwärme (eine Sekundärenergie) nutzt und diese vom Medium 1 (Abwärme/Sekundärenergie) auf das Medium 2 (z. B auf einen geschlossenen Heizwasserkreislauf eines Schwimmbades) überträgt?

    Gegebenheiten im aktuellen Fall:

    • Die BHKW wurden ausschließlich zur Beheizung (KWK) eines Schwimmbads, im Wohnbereich einer Wohnlage, beschafft.
    • Es besteht keine Verbindung (KWK) zu weiteren Heizkreisläufen in der Wohnanlage.
    • Die Beheizung des Schwimmbades, also die KWK, wurde aufgrund der VO abgeschaltet.
    • Die BHKW laufen weiter, mit dem gleichen Verbrauch an Gas „Primärenergie“, zur Stromerzeugung (unter Volllast 20kW/h zum Erhalt der Stromeinspeisungspauschale) - wie bisher!

    Eure Meinung dazu?


    Beispielhaft:

    • wird ein Mini-BHKW mit Gas beheizt (Boiler, Therme, Durchlauferhitzer) oder ein Motor mit Gas betrieben?

    Gruß Günter

  • Moin Günter,


    bevor ich anfange mich zu wundern oder gar zu empören, folgende Fragen zum Verständnis:

    Die BHKW laufen weiter, mit dem gleichen Verbrauch an Gas „Primärenergie“, zur Stromerzeugung

    Heißt das, die BHKW laufen jetzt über Notkühlung und die Wärme geht ungenutzt über Dach?

    unter Volllast 20kW/h zum Erhalt der Stromeinspeisungspauschale

    Was ist eine Stromeinspeisungspauschale, und wieso ist zu deren Erhalt der fortgesetzte Betrieb eines BHKW nötig, bei dem (sofern die Wärme tatsächlich nicht genutzt wird) das eingesetzte Gas – zu schweigen von der Wartung – vermutlich mehr kostet als der Ertrag aus der Einspeisevergütung?


    Davon ab würde ich zunächst mal sagen, dass im vorliegenden Fall das Schwimmbad nicht mit Gas, sondern mit Abwärme aus der Stromerzeugung beheizt wird und insofern die VO nicht greift – auch um offenkundig schwachsinnige Betriebszustände wie den von Dir geschilderten zu vermeiden. Aber ich weise darauf hin, dass ich nicht Rechtsanwalt bin, sondern nur Naturwissenschaftler. Und man hat bei der Auslegung von Vorschriften schon größeren Unsinn gesehen.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Hi Sailor,

    die HV, welche die Abschaltung veranlasst hat, hat verkündet, die BHKW weiter laufen zulassen um u. a. Förderung noch zu kassieren. Hab bei der BAFA schon nachgefragt, die haben bestätigt, dass wir sogar die KFW Förderung noch weiter bekommen für unsere BHKW, trotz Abschaltung der KWK. 7 Jahresfrist in Ende des Jahres rum. Gesamtlaufzeit ist ja 10 Jahre.

    KFW Zuschlag 9.084,00 jährlich

    Einspeisungsvergütung 2 854,00 jährlich

    Engiesteuererstattung 2.977,00 jährlich


    Bis jetzt haben wir noch einen ungekündigten Gasliefervertrag, bis Ende 2023, mit sehr guten Konditionen.

  • Ich habe den Eindruck, dass hier bei den Begriffen einiges durcheinander geht. Mit dem, was Du als KfW-Zuschlag bezeichnest, ist offenbar der KWK-Zuschlag nach §§ 5-7 KWKG gemeint.


    Und ich wäre da jedenfalls vorsichtig. Der Zuschlag nach §§ 5-7 KWKG wird (ausschließlich) für KWK-Strom gezahlt. Und laut § 2 Nr. 16 KWKG 2020 (bzw. § 3 Abs. 4 KWKG 2012) ist "KWK-Strom" das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage. Will heißen: Wenn (wie anscheinend im vorliegenden Fall) keine Nutzwärme erzeugt wird, ist die Nutzwärme Null und das Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl somit ebenfalls Null. So lang das BHKW über Notkühlung läuft anstatt Nutzwärme zu erzeugen besteht also schon mal kein Anspruch auf Zuschläge für KWK-Strom.


    Zweitens besteht eine Anschluss- und Abnahmepflicht für den erzeugten Strom gemäß § 3 KWKG 2020 (bzw. § 4 KWKG 2012) nur für KWK-Anlagen. Laut § 2 Nr. 14 KWKG 2020 (§ 3 Abs. 2 KWKG 2012) sind "KWK-Anlagen" Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden. Und "hocheffizient" im Sinne von § 2 Nr. 8a KWKG 2020 (§ 3 Abs. 11 KWKG 2012) ist ein BHKW im Notkühlbetrieb mit Sicherheit erst recht nicht. Meiner Ansicht nach besteht also für Strom, der von einem BHKW im Notkühlbetrieb erzeugt wird, weder eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers gem. § 3 Abs. 2 KWKG 2020 noch eine Vergütungspflicht gem. § 4 Abs. 3 KWKG 2020 (§ 4 KWKG 2012) und somit kein Anspruch auf die (derzeit sehr hohe) Einspeisevergütung. Selbstverständlich steht es dem Betreiber frei, den erzeugten Strom stattdessen selbst zu verbrauchen oder an Dritte zu verkaufen.


    Und auch die Energiesteuererstattung gemäß § 53a EnergieStG Abs. 4 setzt einen Jahres- oder Monatsnutzungsgrad von mindestens 70% voraus, der von einem BHKW im Notkühlbetrieb jedenfalls nicht erreicht wird. (Ob eine Energiesteuer-Erstattung nach anderen Regeln – z.B. § 53 EnergieStG – möglich ist, wäre zu klären.)


    Also wer immer Dir da Auskunft gegeben hat, scheint die einschlägigen Gesetze nicht gelesen zu haben. Meiner Meinung nach besteht bei der Stromerzeugungmit einem BHKW im Notkühlbetrieb die Gefahr, sämtliche Zuschläge und Steuererstattungen zu verlieren. Darüber hinaus hat der NB aus meiner Sicht sogar das Recht, die Einspeisevergütung nach KWKG zu verweigern.


    Jedenfalls: Wenn das mein BHKW wäre, würde ich es entweder ganz normal mit Abwärme-Nutzung für die Schwimmbadbeheizung weiter betreiben (ggf. nach Konsultation eines fachkundigen Rechtsanwaltes) oder komplett stilllegen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Hinweise auf KWKG 2012

  • Ich habe den Eindruck, dass hier bei den Begriffen einiges durcheinander geht. Mit dem, was Du als KfW-Zuschlag bezeichnest, ist offenbar der KWK-Zuschlag nach §§ 5-7 KWKG gemeint.

    Sorry, ich bin nur ein Eigentümer und habe die Daten aus dem Angebot von 2015 entnommen. Zur Qualifikation: Staatlich geprüften Elektrotechniker, Fachrichtung Hochfrequenz – Nachrichtentechnik, also nur „anbrütet“ bezüglich BHKW.


    Zu deinen restlichen Ausführungen würde ich dir gerne, als PN, meine Fragen (zusammengefasst, s. u.) an das BAFA und dessen Antwort senden. Eine Veröffentlichung, hier im Forum, will ich aus Datenschutzgründen nicht tun.


    Hier Sachstandsfeststellung zur Abschaltung: Die Fragen habe ich auf der nächsten Seite nochmals präzisiert.

    • Abschaltzeitraum der Schwimmbadheizung vom 20.10.22 - 28.02.2023,
      also über 2 Monate in 2022 und 2 Monate in 2023,
      Gesamtjahresnutzungsgrad?
    • Die BHKW laufen weiter, ohne KWK, um die Stromeinspeisungspauschale weiter zu bekommen. Notkühlung?
    • Die BHKW’e mit ihren KWK haben – n. m. Kenntnisstand - keine Verbindung zu unserem Hauptheizungskreis für die Warmwasserheizung unserer Anlage.
      Die BHKW wurden nur beschafft, zur Schwimmbadbeheizung; Prüfung der Verrohrung vor Ort, durch Zuwendungsdienststelle?
    • Eigenmächtige Veränderung, zweier Wirkungsgrade, ohne Monitoring an Zuwendungsdienststelle, somit Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen:
      Zuwendungsverletzung durch Reduzierung des Wirkungsgrades von, ca. 95%, mit KWK, auf ca. 35%, ohne KWK?

    Du kannst ja dann - wertneutral - die deine eigenen Fragen beantworten?


    GG


    Schieb mir bitte eine emailandresse durch, wenn man das alles hier rein kopieren will, pass immer das Fromat nicht.

    Brauch dann nur die mail's weiterleiten.

    Einmal editiert, zuletzt von Neuendorfer () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von trebeta mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • So lang das BHKW über Notkühlung läuft anstatt Nutzwärme zu erzeugen besteht also schon mal kein Anspruch auf Zuschläge für KWK-Strom.

    Soweit die rechtliche Situation, aber wer prüft das?

    Die Lage ist halt leider so, dass man KWK- Vergütungen von > 30ct/kWh bekommt, auch wenn der Gasbezugspreis unter 5ct liegt. Wenn man dann kein Öko- Gewissen hat, „rentiert“ sich die Verschwendung der Wärme finanziell durchaus.

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Klar, wo kein Kläger da kein Richter. Aber wenn man beispielsweise im Formular zur Energiesteuer-Erstattung vorsätzlich falsche Angaben zur Hocheffizienz macht, so ist das m.E. eine Straftat (Steuerhinterziehung). Und auch schon im KWKG 2012 (nach dem sich vermutlich die Vergütungsansprüche bemessen) sind in § 8 Mitteilungspflichten festgelegt, die – so wie ich den Text lese – auch die erzeugte Nutzwärme betreffen. Wer hier vorsätzlich falsche Angaben macht, kommt jedenfalls auch mit dem Gesetz in Konflikt (Betrug?): Zumal es sich hier um ein BHKW mit 20 kW Leistung handelt, das offensichtlich über eine Notkühleinrichtung verfügt, und nicht nur um ein paar Betriebsstunden sondern um mehrere Monate. Es geht also nicht um Bagatellen, sondern um hohe vierstellige Beträge. Da sind Leute schon für weniger in den Knast gegangen. Die Frage ist halt, wie wahrscheinlich ist es dass das rauskommt.


    Also bevor ich mich auf so etwas einlasse, würde ich lieber das BHKW weiter das Schwimmbad beheizen lassen:

    • Erstens liegt nach meiner (rechtlich unmaßgeblichen) Meinung kein Verstoß gegen die Verordnung vor, weil zum Beheizen des Schwimmbads nicht Erdgas, sondern Abwärme aus der Stromerzeugung verwendet wird;
    • zweitens ist es (sofern doch ein Verstoß gegen die VO vorliegen sollte) noch weitaus unwahrscheinlicher, dass das rauskommt (Scharen von Polizisten, die mit dem Thermometer in der Hand die Schwimmbäder prüfen?);
    • und drittens – sofern a) tatsächlich ein Verstoß vorliegt und b) dieser auch aktenkundig wird, handelt es sich dabei m.E. maximal um eine Ordnungswidrigkeit.

    Hinzu kommt, dass das dauerhafte Betreiben eines BHKW über Notkühlung – nur um der o.g. Verordnung zu genügen – aus meiner Sicht ein Schildbürgerstreich und eine ökologische Triebtat wäre, die – selbst wenn sie nach KWKG vergütungsfähig wäre – gerade in diesen Zeiten einen würdigen Platz in einer einschlägigen Fernsehsendung verdient hätte.


    Disclaimer: Selbstverständlich übernehme ich keinerlei Verantwortung für evtl. Risiken oder Nebenwirkungen einer Anwendung meiner Ausführungen und empfehle ggf. das Gutachten eines Rechtsanwaltes einzuholen.

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    3 Mal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Ich hab nochmals versucht, meine Eingangsfrage zu beantworten:

    Trifft die VO überhaupt auf ein Mini-BHKW zu, ........?

    Irrtümlicherweise kommt im der Wortzusammenfassung BHKW der Begriff „heiz“ (Ableitung von Heizung) vor.

    • Ein MINI-BHKW hat keinen Brennraum, gleich eines Kochers, in dem z. B die Primärenergie Gas (nach Zündung)
      mit O2, eine Flamme entstehen lässt, diese wiederum ein Medium erhitzt.
    • Die Primärenergie Gas beheizt in einem MINI-BHKW keinen Boiler, keine Therme und keinen Durchlauferhitzer, usw., es gibt also in einem MINI-BHKW keine Heizung!
    • Die in ein MINI-BHKW eingeleitete Primärenergie, in Form von Fossilbrennstoffen, in der Regel, Flüssiggas oder Biogas (Benzin, Diesel, Kerosin, usw.) versorgt den darin verbauten Motor, mit dem jeweils notwendigen Brennstoff, um diesen Motor am Laufen zu halten.
    • Der Motor muss über eine Steuerung eine bestimmte Leistung erbringen und dabei eine genau definierte Drehzahl erzeugen, um die im Stromnetz vorhandene Frequenz (50Hz bei 230Volt) zu halten. Selbstregelnder Gasverbrauch!
    • Mit der jeweiligen geforderten Leistung des Verbrennungsmotors wird ein Generator betrieben, der dafür, wiederum elektrische Leistung liefert. Nennleistung bei MINI-BHKW 20Kw/a. Maximaler Gasverbrauch!
    • Bei der Elektrischen-Leistungserzeugung mit dem Verbrennungsmotor entsteht Abwärme, in Form von Abgas- und Kühlwasserwärme.
    • Der elektrische Wirkungsgrad, Unterschied zwischen eingespeister zu abgegebener Energie, liegt bei ca. 30 - 35%.
    • Ein MINI-BHKW, h. n. m. physikalischen und bautechnischen Erkenntnisvermögen, zwei Funktionsgruppen,
      - der Stromerzeugung (s.o.)
      - der Wärmtauscher, als Wärmeüberträger (s. u.)
    • In einem Wärmetauscher, oder auch Wärmeüberträger, wird Abwärme von einem Medium auf ein anderes übertragen. Der wärmespendende und der wärmeempfangende Stoff werden in einem Wärmetauscher zumeist nicht gemischt, sondern aneinander vorbeigeleitet. Deshalb müssen die beiden Stoffe auch nicht den gleichen Aggregatzustand haben. Entscheidend für die Effizienz des Prozesses ist die Wärmeleitfähigkeit des Materials, das die beiden Stoffe trennt.
    • Ein Wärmtauscher ist ein Wärmeüberträger - also keine Heizung!!!!!
      Die Arten und die Funktion von Wärmetauschern kann bei Wiki nachgelesen werden.
    • Mit der Stromerzeugung und KWK, in einem BHKW, wird der CO2-Ausstoß bis zu 60 % geringer!!!!!!!



    G.G.

  • Wie schon gesagt: Ich teile Deine Auffassung, dass das Beheizen eines Schwimmbades mit der Abwärme aus einer Anlage zur Stromerzeugung unter technischen Gesichtspunkten nicht unter die Verordnung fällt. Aber wenn Deine Hausverwaltung sich durch technische Argumente nicht überzeugen lässt, hilft m.E. nur das Gutachten eines Rechtsanwaltes – weil das dann keine technische Frage mehr ist, sondern eine des rechtlichen Risikos.


    Und nochmal: Wenn Deine HV glaubt, für BHKW-Strom ohne Nutzwärme-Erzeugung unverändert Vergütungen und Boni nach dem KWKG abgreifen zu können, so geht sie aus meiner Sicht ein weit größeres (auch straf-)rechtliches Risiko ein als wenn sie einfach die Beheizung des Pools mit BHKW-Abwärme fortsetzt.


    Wenn die HV sich dies nicht traut und auch keinen rechtlichen Rat einholen will, kann ich nur empfehlen, das BHKW so lange stillzulegen bis ein normaler Betrieb wieder ohne rechtliche Bedenken möglich ist.


    Abseits aller technisch/juristischen Themen mag dabei auch bedenkenswert sein ob es unter Gesichtspunkten der Solidarität angemessen ist, in Zeiten einer Gas-Versorgungskrise ein Erdgas-Kraftwerk zu betreiben, dessen elektrischer Wirkungsgrad vermutlich schlechter ist als beim ältesten industriellen Gaskraftwerk, und bei dem ca. 60% der eingesetzten Energie am Ende des Tages für nichts Wichtigeres als eine Schwimmbadheizung aufgewendet werden. Aber das ist wie gesagt eine rein ethische Frage und hat mit technischen oder juristischen Aspekten nichts zu tun.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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  • Moin,

    trebeta, du versuchst zwischen den Buchstaben der Verordnung irgendetwas zu konstruieren was darauf hinweist das Eure BHKW nicht betroffen sein könnten. Das geht aber komplett fehl. Betrachtet man Sinn und Zweck der Verordnung wird sehr schnell klar das eben genau solche Luxusanwendungen wie Eure in deren Focus stehen. Abschalten ist das einzig vernünftige, rechtlich wie ethisch. |__|:-)

  • Na gut, dann abschalten, weil dann wirklich Gas eingespart wird.

    Wer muss von der Abschaltung wissen?

    Netzbetreiber?

    Steuer?

    Zuwendungsgeber?

    usw.


    G.G.

  • Meiner Meinung nach sollte der Netzbetreiber informiert werden, insbesondere wenn der bislang monatliche Abschlagszahlungen für eingespeisten Strom und KWK-Zuschlag gezahlt hat.


    Ansonsten wüsste ich keinen: Das BAfA (seinerzeit Zuwendungsgeber) interessiert das nicht, weil die Sieben-Jahresfrist (wie Du geschrieben hast) bereits abgelaufen ist. Das Finanzamt merkt das von selbst, wenn sich z.B. bei den USt-Voranmeldungen die Zahlen ändern. Falls die was wissen wollen, werden sie sich melden. Und beim Marktstammdaten-Register muss man m.E. auch nichts melden, weil die Anlage ja nicht dauerhaft stillgelegt sondern nur vorübergehend außer Betrieb genommen wird.

    |__|:-)

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  • trebeta, dass BHKW unterliegt keinen Restriktionen wenn es der Strom- und Wärmelieferung dient. Es muss nirgends abgemeldet werden und auch der Gaslieferant wird weiter liefern. Die Wärme aus der Kühlung des BHKW ist Nutzwärme und muss genutzt werden. Eine BAFA-Zulassung für Anlagen bis 50 kW el ist außer der Erzeugungsmeldung an den Netzbetreiber nicht vorgesehen. Der Jahresnutzungsgrad hat auch keinen Bezug auf die Vollbenutzungsstunden sondern auf den Gesamtwirkungsgrad für Strom und Wärme in der Betriebszeit gegenüber dem eingesetzten Brennstoff.

    Wenn ein BHKW mit Überdachkühler betrieben wird ist jedes Jahr ein F209 Gutachten zu erstellen.

    Jeder Verein lebt vom Erfolg, dieser darf sich auch beim BHKW-Forum e.V. in einer steigenden Mitgliederzahl widerspiegeln! :)