§ 4 „VO zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“
(Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV).
Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist.
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Verwaltungen erlassen Verordnungen: Gesetze werden vom Parlament, der Legislative, gemacht. Eine Verordnung aber wird durch die ausführende Gewalt, durch die Verwaltung erlassen. Eine Verordnung schreibt also vor, wie ein bereits bestehendes Gesetz in allen Einzelheiten ausgeführt werden muss. Quelle: www.bpb.de
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Trifft die VO überhaupt auf ein Mini-BHKW zu, welches im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung (Abgaswärmetauscher / Kühlwasserwärmtauscher) Abwärme (eine Sekundärenergie) nutzt und diese vom Medium 1 (Abwärme/Sekundärenergie) auf das Medium 2 (z. B auf einen geschlossenen Heizwasserkreislauf eines Schwimmbades) überträgt?
Gegebenheiten im aktuellen Fall:
- Die BHKW wurden ausschließlich zur Beheizung (KWK) eines Schwimmbads, im Wohnbereich einer Wohnlage, beschafft.
- Es besteht keine Verbindung (KWK) zu weiteren Heizkreisläufen in der Wohnanlage.
- Die Beheizung des Schwimmbades, also die KWK, wurde aufgrund der VO abgeschaltet.
- Die BHKW laufen weiter, mit dem gleichen Verbrauch an Gas „Primärenergie“, zur Stromerzeugung (unter Volllast 20kW/h zum Erhalt der Stromeinspeisungspauschale) - wie bisher!
Eure Meinung dazu?
Beispielhaft:
- wird ein Mini-BHKW mit Gas beheizt (Boiler, Therme, Durchlauferhitzer) oder ein Motor mit Gas betrieben?
Gruß Günter