PV-Anlage und Steuererklärung 2021

  • Hallo an alle,



    habe diese Woche noch Zeit durch Fristverlängerung meine Steuererklärung zu erledigen. Habe versucht über einen Steuerberater Hilfe zu bekommen aber sind alle ausgebucht.

    Seid August 2021 habe ich eine PV Anlage mit 13kwp, habe auf die Kleinunternehmerreglung verzichtet. Ob das so gut war bin ich mir auch nicht mehr so sicher.

    Bei mir geht es um die Steuererklärung 2021. In denUsatzsteuervoranmeldungen habe ich beim Umsatz immer 0€ angegebnen weil ich noch keine Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber erhalten habe im Jahr 2021 außer die Vorsteuer (3054€) von der Anlagenrechnung (19131,00€) habe ich im vierten Quartal angegeben. Diese wurde am 21.1.2022 auf mein Konto überwiesen.Auch die Gutschrift von den Pfalzwerken am 24.02.2022 mit 401€.

    Meine Frage ist, kann ich diese Gutschriften noch angeben für das Jahr 2021 weil die Buchung im Jahr 2022 war? Oder erst mit der Steuererklärung 2022.



    Vielen Dank im vorraus.



    Grüße Thomas

  • Moin Thomas,


    bei der Einkommensteuer werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr versteuert, in dem sie auf Deinem Konto eingegangen bzw. abgeflossen sind. Die von Dir genannten Einnahmen gehören somit in das Steuerjahr 2022.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Danke für die Antwort.

    Die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch habe ich erst ab 2022 angegeben weil ich noch keine genaue Zahlen vom Netzbetreiber hatte. Muss ich diese für 2021 jetzt in der Erklärung mit angeben oder reicht das in für die Erklärung 2022 aus und auch die AfA?

    Habe eh vor mir einen Steuerberater zu suchen, bevor ich noch mehr Fehler mache.

    Grüße Thomas

  • AfA wird monatsweise abgerechnet. Wenn Deine Anlage im August 2021 in Betrieb gegangen ist, so werden 5/12 des AfA-Jahresbetrages in 2021 angesetzt.


    Die Umsatzsteuer wird in dem Jahr angegeben wo sie gezahlt bzw. vereinnahmt wurde.


    Der Wert des Eigenverbrauchs von August bis Dezember 2021 gehört in das Steuerjahr 2021.


    Ich hänge hier mal den amtlichen Leitfaden zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen an. M.E. ist es damit möglich, eine PV-Anlage auch ohne Steuerberater abzuhandeln.


    Alternative: Wenn die Anlage kleiner ist als 10 kWp, kannst Du rückwirkend ab Inbetriebnahme die einkommensteuerliche Behandlung als Liebhaberei beantragen. Dann hast Du die ESt insoweit aus den Füßen. Das letzte BMF-Schreiben dazu hänge ich auch an. Die Umsatzsteuer-Erklärungen musst Du aber auch dann weiterhin machen.

  • Vielen Dank für Deine Hilfe. Morgen gehts weiter mit der Bearbeitung. Meine Anlage ist 13Kwp groß.


    Grüße Thomas

  • Ab 2023 wird die Grenze für die "Liebhaberei-Option" auf 30 kWp erhöht. Dann kannst Du noch mal rechnen ob sich das lohnt. Ob die Neuregelung (so wie die jetzige, siehe BFM-Schreiben) auch rückwirkend für noch offene Steuerfälle gilt, weiß ich allerdings nicht.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo zusammen, ich habe in den vergangenen Tagen einige wertvolle Infos erlesen, vielen Dank vorab hierfür.


    Eine kurze Frage hätte ich:

    In 2022 ist meine PT2 in meinem EFH ans Netz gegangen. Spricht etwas dagegen, einkommenssteuerlich die Anlage als Liebhaberei zu führen, bei der Umsatzsteuer jedoch als umsatzsteuerpflichtig zu agieren? Ich habe bereits ein Nebengewerbe und darüber habe ich mir vorab die Vorsteuer vom FA der Gesamtinvestition (ca. 6TEUR) rückerstatten lassen und zukünftig führe ich die MwSt aus der Vergütung des NB ab (so der Plan).


    Mir geht es insbesondere darum, die komplette Vorsteuer (welche bereits erstattet wurde), einzubehalten und nur noch die vereinnahmte MwSt aus der Netzeinspeisung abzuführen, damit ich den ganzen Aufwand in der Einkommenssteuer nicht habe. Ist das so möglich der habe ich hier einen Denkfehler?


    Vielen Dank vorab und einen guten Start ins Wochenende

  • Spricht etwas dagegen, einkommenssteuerlich die Anlage als Liebhaberei zu führen, bei der Umsatzsteuer jedoch als umsatzsteuerpflichtig zu agieren?

    Nein, mach' ich auch so.

    zukünftig führe ich die MwSt aus der Vergütung des NB ab (so der Plan).


    Mir geht es insbesondere darum, die komplette Vorsteuer (welche bereits erstattet wurde), einzubehalten und nur noch die vereinnahmte MwSt aus der Netzeinspeisung abzuführen, damit ich den ganzen Aufwand in der Einkommenssteuer nicht habe. Ist das so möglich der habe ich hier einen Denkfehler?

    Ganz so einfach ist das nicht.


    Die Einkommensteuer hast Du mit der Liebhaberei aus den Füßen, aber die Umsatzsteuer läuft ganz normal weiter. Und das bedeutet, dass Du in Deiner USt-Erklärung folgende steuerpflichtigen Beträge angeben musst:

    • Umsätze (19%): Einspeisevergütung einschl. vNNE vom Netzbetreiber
    • Unentgeltliche Wertabgabe (19%, vom 01.10.22 bis 31.03.24 7%): Wert der entnommenen Wärme z.B. in Höhe der Herstellkosten.

    Im Gegenzug kannst Du die gezahlte Umsatzsteuer aus allen Rechnungen (insbesondere für Erdgas) als Vorsteuer geltend machen.


    Achtung: Da es sich um eine PT2 mit integrierter Zusatztherme handelt, ist auch die Wärmelieferung aus der Zusatztherme eine (steuerpflichtige) unentgeltliche Wertabgabe. Dafür machst Du die Vorsteuer aus der gesamten Gaslieferung geltend, nicht nur aus dem Gas, das in der eigentlichen Brennstoffzelle verbraucht wurde.


    Die ans FA abzuführende Umsatzsteuer ist dann der Saldo aus (eingenommener USt plus USt auf die unentgeltliche Wertabgabe) minus gezahlten Vorsteuern.


    Das läuft so im Inbetriebnahmejahr und in den fünf folgenden Kalenderjahren. Ab dem sechsten KJ kannst Du in die KUR wechseln (ohne besonderen Antrag, entsprechende Angaben in der USt-Erklärung reichen aus). Ab da zahlt Dir der NB die Vergütung netto und die unentgeltliche Wertabgabe entfällt. Im Gegenzug kannst Du dann gezahlte Umsatzsteuer nicht mehr als Vorsteuer geltend machen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Erstmal danke für deine Ausführungen, Sailor.

    Können wir das mal anhand eines Beispiels konkretisieren?


    Für 2022 (seit 11/2022) gilt:

    Wärmeerzeugung: 5.000 kWh

    Stromerzeugung: 600 kWh

    Einkaufspreis für Wärme: 10,0 Ct/kWh

    Vergütung (inkl. vNNE): 37,58 Ct/kWh

    • Umsätze (19%): Einspeisevergütung einschl. vNNE vom Netzbetreiber = 225,48 (42,84)
    • Unentgeltliche Wertabgabe = 500,00 (35,00=7%)

    = 77,84 EUR vereinnahmte MwSt


    Abzgl. gezahlte MwSt. für Erdgasverbrauch (Gesamt) iHv 5.000 kWh = 35,00 EUR


    --> d.h. in diesem vereinfachten Beispiel würden 42,84 EUR ans FA als vereinnahmte MwSt abgeführt werden?

  • Rein rechnerisch ist das Beispiel korrekt. Im IBN-Jahr kommt natürlich noch die Vorsteuer aus der Rechnung für die PT2 hinzu.


    Wichtig ist, dass sich für nicht buchführungspflichtige Betriebe die Umsatzsteuer nach dem Jahr der Zahlung richtet (Ist-Versteuerung). In der Praxis läuft das so, dass im IBN-Jahr 2022 vom NB nur Abschlagszahlungen kommen – wenn überhaupt. Auch der Gasversorger kassiert erst mal nur Abschlagszahlungen. In dem Fall gehört die USt aus den erhaltenen bzw. gezahlten Abschlagszahlungen (sowie aus der unentgeltlichen Wertabgabe) in die USt-Erklärung für 2022, während die Saldi aus den in 2023 eingehenden Abrechnungen für 2022 umsatzsteuerlich zum Jahr 2023 gehören. Wenn der NB in 2022 überhaupt nichts zahlt, muss für 2022 insoweit auch nichts versteuert werden – der gesamte Abrechnungsbetrag gehört dann nach 2023.


    In diesem Jahr gibt es dabei noch die zusätzliche Schwierigkeit, dass manche Gasanbieter ab 01.10.22 die Abschläge weiter mit 19% Umsatzsteuer kassiert haben, obgleich seit diesem Datum eigentlich der USt-Satz von 7% galt. Das ist gesetzlich zulässig und wird dann 2023 in den Abrechnungen der Gasanbieter erstattet, also geht grundsätzlich aus dieser Ecke nichts verloren. Wichtig ist aber dass man darauf achtet und – wenn der Gasanbieter das so macht – die USt aus den Abschlagszahlungen (vor allem aus 2022) auch in der USt-Erklärung entsprechend mit 19% angibt. Wenn man nur den Bruttobetrag kennt, sollte man sich beim Gasanbieter erkundigen. Macht man das nicht, so kann es passieren, dass man 2022 zu wenig Vorsteuer geltend macht bzw. von der USt-Erstattung des Gasanbieters zu viel an das FA abführen muss.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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  • Hey, ein ganz großes Dankeschön an dich. Dass du jede noch so oft gestellte ausführlich und immer freundlich beantwortest und immer wieder die Dokumente anhängst und verlinkst...einfach Wahnsinn.


    Du liegst richtig, in 2022 gab es noch keine Vergütung vom NB, also zu berücksichtigen sind nur die Vorsteuer aus Anschaffung, die Unentgeltliche Wertabgabe sowie die gezahlte MwSt aus den Gas-Abschlägen.


    Vielen Dank!

  • Wichtig ist, dass sich für nicht buchführungspflichtige Betriebe die Umsatzsteuer nach dem Jahr der Zahlung richtet (Ist-Versteuerung). In der Praxis läuft das so, dass im IBN-Jahr 2022 vom NB nur Abschlagszahlungen kommen – wenn überhaupt. Auch der Gasversorger kassiert erst mal nur Abschlagszahlungen.

    Sehr interessanter Hinweis.


    Das hab ich falsch gemacht - ich hab sozusagen eine SOLL-Besteuerung bei der USt-Erklärung 2022 durchgeführt, nachdem ich alle Rechnungen für 2022 im Juni23 vorliegen hatte.


    Ich hab aber noch keinen Bescheid.


    Was würdest Du machen ?


    Soll ich eine Berichtigung vornehmen ?


    Oder im nächsten Jahr 2023 umstellen ???


    Siehst Du da ein Problem - die IST-Besteuerung ist ja nmW. eigentlich nur eine Erlaubnis ...

  • Ich hab aber noch keinen Bescheid.

    Ein formeller USt-Bescheid wird nur ausgestellt, wenn das FA von Deiner Erklärung aus irgendeinem Grund abweicht. Ansonsten zieht das FA die Umsatzsteuer einfach in der von Dir bzw. ELSTER berechneten Höhe von Deinem Konto ein und damit ist die USt für 2022 auch ohne Bescheid rechtskräftig festgesetzt.


    Sofern das noch nicht geschehen ist, kannst Du einfach über ELSTER eine berichtigte Erklärung für 2022 abgeben, d.h. einfach eine neue USt-Erklärung machen mit den korrekten Zahlen – der FA-Computer überschreibt damit die alte.


    Wenn aber der Betrag schon eingezogen wurde, würde ich das Fass für 2022 nicht noch mal aufmachen, sondern die Erklärung für 2023 entsprechend anpassen. Ist möglicherweise nicht rechtlich korrekt, aber pragmatisch – betrogen wird das FA ja unterm Strich nicht. Alternative: Du rufst beim FA an und fragst was Du machen sollst. Grundsätzlich ist die Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 AO aufgrund "neuer Tatsachen" möglich, insbesondere dann wenn die Änderung "zuungunsten" des Steuerpflichtigen erfolgt, d.h. höhere Steuern anfallen (in 2023 wären es dann entsprechend niedrigere Steuern, aber das tut nichts zur Sache). Anders rum wäre es schwieriger. Aber ob es angesichts der vermutlich niedrigen Beträge sinnvoll ist so einen Prozess anzustoßen, bin ich nicht sicher.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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