Energiepreisbremse, Gaspreisbremse, Strompreisbremse, Heizölzuschuss: Anspruch und Meldepflichten

  • Hallo, ich bin in einer WEG und wir betreiben gemeinsam mit einer angrenzenden Liegenschaft ein Erdgas-BHWK insbesondre für die Wärmeversorgung der Wohnanlage.

    Ich hätte eine Frage zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz und der Anwendung des "Dezember-Abschlags". Laut EWSG §2 Abs. 1 Satz 3 Nr.2 gilt die Verpflichtung für eine Gutschrift nicht, soweit das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen bezogen wird.


    Siehe z.B. hier: https://www.buzer.de/2_EWSG.htm


    Man könnte davon ausgehen, dass ein BHKW mit Vollstromeinspeisung "kommerziell" betrieben wird, so dass in diesem Fall KEINE Gutschrift anwendbar wird. Hat dazu jemand genauere Infos (z.B. Stadtwerke, die in einer solchen Konstellation eine Gutschrift, keine Gutschrift für den Dezemberabschlag, oder diese nur unter Vorbehalt geleistet haben?


    Die WEG-Verwaltung bzw. der "Nachbar" mit dem größeren Anteil am BHKW (beide unter dem Dach einer städtischen Gesellschaft) haben bis heute keine Infos geliefert, die Stadtwerke zitieren lediglich den Wortlaut des Gesetzes.



  • Demnach...... wenn ich ganz normal weiter Gas beziehe - aber weniger als 80 % wie im vorherigen Abrechnungszeitraum - werde ich jeden Monat diesen bei mir ermittelten Entlastungsbetrag von meinem Gaslieferanten als Gutschrift erhalten ?!?

    ->> :!::?: ->:)

    Gruß

    300P

  • Wenn Du weniger als 80% vom Vorjahr beziehst, musst Du halt für das gesamte bezogene Gas nur den "gebremsten" Arbeitspreis von 12 ct/kWh brutto zahlen. Die genaue Berechnungsweise ist in § 8-10 des Gesetzes niedergelegt, das zu zitieren erspare ich uns jetzt.


    Aber um allen Gelegenheit zu geben der Weisheit meines alten Rechtsprofessors zu folgen, hänge ich hier den Gesetzestext an. Dabei handelt es sich um den Entwurf für den Bundestag, nicht das verabschiedete Gesetz (d as habe ich noch nicht gefunden): Es ist also möglich, dass es irgendwo noch kleinere Änderungen gegeben hat, aber ich glaube kaum dass das für uns eine Rolle spielt. (Da sind auch zahlreiche andere Vorschriften drin enthalten, z.B. die Wärme- und die Strompreisbremse, die Vorschriften zur "Übergewinn-Abgabe" sowie – vielleicht für einige von uns von Bedeutung – die einschlägigen Änderungen im Einkommensteuer-Gesetz.)

    Laut EWSG §2 Abs. 1 Satz 3 Nr.2 gilt die Verpflichtung für eine Gutschrift nicht, soweit das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen bezogen wird.

    Spuermeise , so wie ich den Gesetzestext lese fürchte ich, das ist so – siehe meinen Beitrag #7. In so einem Fall könnte für die an die Eigentümer bzw. Mieter gelieferte Wärme stattdessen – bei Bedarf – die "Wärmepreisbremse" gelten. Aber diese Angabe ist ohne Gewähr (vielleicht liest das hier jemand mit, der sich besser auskennt?)

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    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

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  • Wenn Du weniger als 80% vom Vorjahr beziehst,

    Wie ist das, wenn jemand z. B. zum 01.01.23 eine Wohnung neu bezieht? Da gibt es ja keine Referenz aus dem Vorjahr?

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • So wie ich § 10 des Gesetzes lese, gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Wenn es sich um eine bestehende Wohnung handelt, richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EWSG die Entlastung nach der letztjährigen Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle (d.h. den Gasanschluss – unabhängig vom jeweiligen Bewohner der Wohnung). Wenn also der Vormieter einen hohen Verbrauch hatte, dann hat der Nachmieter 2023 gute Karten. War der Vormieter sparsam, hat der Nachmieter Pech.
    • Wenn eine solche Angabe nicht vorliegt, z.B. weil es sich um einen Neubau handelt, so hat der Erdgaslieferant gemäß § 10 Abs. 2 EWSG
    Zitat

    den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.

    Was genau in der zitierten Verordnung steht weiß ich auch nicht. Vielleicht geht es einfach um den aus der Wärmebedarfsrechnung abgeleiteten Gasverbrauch.

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    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • siehe meinen Beitrag #7. In so einem Fall könnte für die an die Eigentümer bzw. Mieter gelieferte Wärme stattdessen – bei Bedarf – die "Wärmepreisbremse" gelten.

    Danke für den Tipp. An die alternativen "Wärmepreisbremsen" - sowohl im EWSG als auch im EWPBG - hatte ich auch gedacht, zu befürchten ist aber, dass diese ebenfalls nicht anwendbar sind für mit "eigenen" BHKW versorgte Wohnanlagen.

  • Wenn das so wäre, würden die Bewohner von mit BHKW-Wärme versorgten Mehrfamilienhäusern glatt durchs Raster fallen. Das wäre meiner Meinung nach nicht gerichtsfest. Aber um festzustellen ob das so ist, müsste erst mal ein BHKW-Betreiber Gelder aus der Wärmebremse für sein Mehrfamilienhaus beantragen. Falls das abgelehnt wird würde ich klagen.


    Übrigens besteht die Unklarheit aus meiner Sicht nur für den Fall, dass die anteiligen Kosten für die BHKW-Wärme direkt (genau wie die Wärme aus einer Gastherme) nach HeizkostenVO auf die Parteien umgelegt werden. Wenn es einen Vertrag über die Lieferung von Wärme zwischen BHKW-Betreiber und Hausgemeinschaft gibt, so greift meiner Meinung nach jedenfalls die Wärmebremse. Sofern hier wirklich eine Gesetzeslücke vorliegt, wäre das vielleicht ein gangbarer Ausweg. Aber unendlich besser wäre natürlich, der Gesetzgeber würde das klarstellen bzw. für solche Fälle eine pragmatische Lösung finden.

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    3 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Genau, das meinte ich mit einem "eigenen" BHKW, dass die Wärmekosten nach HeizkostenVO auf die Parteien umgelegt werden, statt das ein expliziter Liefervertrag dazwischengeschaltet werden kann.


    Ist ziemlich blöd. Vor allem, weil manche Stadtwerke zum Jahreswechsel ziemliche Mondpreise für die Erdgas-kWh angesetzt haben, in Erwartung, dass der Bund die Differenz zu den 12 Ct/kWh für alle ausgleicht.


    In meinem Fall erledigt die Abrechungen im Außenverhältnis des gemeinsamen BHKWs dann auch noch die größere der beiden Liegenschaften, deren Vertreter sich trotz meiner Hinweise seit Verkündung des EWSG nicht zu Aussagen hinreißen lassen.

  • Na ja, das Ding ist jetzt gerade mal zwei Tage verabschiedet. Da würde ich mich auch noch nicht zu einer verbindlichen Aussage treiben lassen. Gib ihnen etwas Zeit. Vielleicht gibt's demnächst Kommentare von Fachleuten (zu denen ich mich nicht zähle), die da klarere Aussagen machen können.


    Aber wenn sich nichts tut und Zeitdruck entsteht (z.B. weil die Mieter rebellisch werden), ist m.E. der richtige Weg, ab 01.03.23 nach §§ 31ff. EWSG Entlastungen auf die Wärmelieferung zu beantragen und diese nach §§ 11 ff. an die Parteien weiterzugeben. Bis dahin müssten auch die voraussichtlichen Gaskosten bekannt sein, so dass man einen Betrag festlegen kann. Sofern dann eine Ablehnung kommt, muss da wenigstens eine Begründung drin stehen. Mit der können die Rechtsanwälte dann weiter arbeiten.

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  • Hallo Zusammen,


    wie ist denn der Sachverhalt, wenn man die Stromerzeugung der BSZ einfach deaktiviert?

    Ist eh preislich nah am Break-Even, bei aktuellen Gaspreisen.

    Ich fahre zB die Vitovalor seit längerem nur auf dem Spitzenlastbrenner.


    Darüber hinaus wüsste ich gar nicht, wo ich die exakten erforderlichen Angaben hernehmen sollte. Habe ja keine geeichten Mess-Stellen, des auf eingespeisten Strom entfallenen Gasverbrauches. Primär liefert ja auch die BSZ im Betrieb Wärme für den Heizkreis und was soll nun der Anteil für den eingespeisten Strom sein?


    ….abgesehen davon, dass die Vitovalor aufgrund SW Bug nach Serviceeinsatz keine Daten mehr vor April 2021 bei mir hat. 🤣😜


    Mein Gasanbieter hat nach Wechsel im April eh keine historischen Daten von mir und nicht mal auf mein Schreiben reagiert, in dem ich den Vorjahresverbrauch mitteilte um den Ablag korrekt zu adjustieren….


    Typisch deutscher bürokratischer Irrsinn.


    VG

    Brainee

  • wie ist denn der Sachverhalt, wenn man die Stromerzeugung der BSZ einfach deaktiviert?

    Wenn Du keinen KWK-Strom erzeugst, stellt sich auch nicht die Frage wie viel davon eingespeist wurde. Allerdings richtet sich der Entlastungsbetrag – wenn ich das richtig verstanden habe – nach den Verhältnissen von 2021. Da würde es Dich bei der Berechnung des Entlastungskontingentes nicht weiterbringen, die BZ jetzt außer Betrieb zu nehmen. Immerhin würdest Du dadurch natürlich im laufenden Jahr Gas sparen. Aber lohnen würde sich das Abstellen erst, wenn der "ungebremste" Gaspreis geteilt durch den Wirkungsgrad (Hs) der BZ höher wäre als der Mix aus eingespartem Bezugsstrom und Einspeisevergütung. So weit sind wir glaube ich noch nicht.

    Darüber hinaus wüsste ich gar nicht, wo ich die exakten erforderlichen Angaben hernehmen sollte.

    Die 2021 eingespeiste Strommenge in kWh entnimmst Du aus der Ablesung Deines Zweiwegezählers bzw. aus der Abrechnung Deines Netzbetreibers für 2021. Wenn es keinen separaten Gaszähler für die Brennstoffzelle und keinen Wärmezähler gibt, würde ich die eingespeiste Strommenge mit dem angegebenen Gesamtwirkungsgrad auf Erdgas hochrechnen: Laut technischem Datenblatt liegt der bei 92% (Hi), also 82,9 % (Hs). Angenommen Du hättest laut Zweiwegezähler 1.000 kWh Strom eingespeist, dann wäre der darauf entfallende Gasverbrauch (1.000/0,829 =) 1.206 kWh. Das ist zwar nicht genau die im Gesetz vorgeschriebene Methode, aber wenn's nichts Besseres gibt, dann muss es eben so gehen. Genau genug ist das bei den hier in Rede stehenden Beträgen allemal.

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  • Update: Ich habe jetzt meinen Gasversorger wie in § 10 Abs. 4 EWPBG vorgeschrieben über die für eingespeisten Strom im Jahr 2021 eingesetzte Gasmenge (bei uns 1.411 kWh) informiert. Bin mal gespannt ob sie irgendwas damit anfangen, oder ob sie das Schreiben – mit einem Fragezeichen in der Denkblase – im Rundordner ablegen.


    Auswirkungen hat das so oder so keine, weil wir seit 01.02. wieder einen Brutto-Arbeitspreis unterhalb der 12 ct/kWh haben und der Verbrauch im Januar (zumal wg. Störung am BHKW nur die Gastherme lief) gerade mal 12,8% des (für das ganze Jahr geltenden) Entlastungskontingentes nach § 10 Abs. 1 EWPBG betragen hat. Mit dem Abzug der 1.411 kWh von der Berechnungsbasis hätten wir dann im Januar 13,4% des Kontingentes verbraucht, und hinzu kommt ja jetzt nichts mehr.

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    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo in die Runde,


    kann inzwischen jemand mit einem laufenden BHKW berichten, wie bei ihm das 80%-Kontingent für die Gaspreisbremse festgesetzt wurde (ggf. mit Begründung oder Berechnungsdetails) ?

    Bei mir weicht die Mitteilung des Gasversorgers erheblich vom 12-Monatsverbrauch ab.

    Verbrauch ca. 129.000 kWh Gas (BHKW Ecopower 4.7 + Spitzenlasttherme)

    80% davon wären rund 103.200 kWh.


    Mitteilung des Gasversorgers: „Ihr Entlastungskontingent entspricht 80% des im September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs. Ihr Kontingent für das Jahr 2023 beträgt somit 95.005 kWh.“


    Entweder hat sich hier der Gasversorger verrechnet oder er hat eine gewisse Menge Gas als Stromerzeugungsanteil abgezogen. Eine Begründung oder Berechnungsdetails wurden in dem betreffenden Schreiben nicht angeführt.


    Habt ihr ähnliche Mitteilungen (Berechnungen mit Abweichung) erhalten ?


    Viele Grüße

    deuba