Renovierungsfall im Privathaus

  • In Bezug auf die Absetzbarkeit (EKSt) bin ich mir nach Lesen von

    https://www.haufe.de/steuern/f…standteil_164_341238.html

    sehr unsicher und schildere deshalb mal folgende Fallkonstellation:


    Meine Frau und ich besitzen (50/50) seit 13 Jahren ein Privathaus beheizt mit einer Gastherme und Solarthermie.

    Am 1.7.2021 haben wir mit Protokoll eine GbR (50/50) gegründet mit dem Ziel in 2022 einen Dachs Gen2 5.5KW so zu errichten, daß die Therme nicht mehr zur Beheizung benötigt wird, aber nach wie vor als Ersatzgerät für alle Notfälle bestehen bleibt. Die Therme haben wir am 1.2.2022 in die GbR eingebracht.


    Am 14.3. haben wir den Dachs eingeschaltet und die Therme abgeschaltet - alles läuft prima soweit, die Wärme entnehmen wir alles privat und Strom speisen wir hälftig ein.


    Liegt damit ein Renovierungsfall vor, so daß ich 100% Erhaltungsaufwand in der GbR deklarieren kann?


    Oder wie kann ich die maximale Absetzbarkeit gestalten?

  • Ich bin kein Steuerprofi…..


    Du wirst (meiner Meinung nach) nur den gewerblichen Anteil als Betriebskosten ansetzten können, das gleiche wäre aber auch nur ohne die dafür gegründete GbR möglich gewesen.

    Auf jeden Fall wird wohl der privat genutzte Anteil fürs Finanzamt errechnet werden müssen und abgezogen werden.

    Dieser errechnete Anteil wird dann für das Jahr als Ansatz bei der Berechnung herangezogen werden.


    Wie gesagt - alles als meine Ansicht als Nichtprofi 😙


    Gruß

    300P

  • Eine Aufteilung nach Marktwerten ergibt bei mir 67% für Stromerzeugung und 33% für Wärmeerzeugung.


    Entscheidend ist aber die erstmalige Einordnung im Jahr 2022 als:

    1. Gebäudebestandteil -> 2% Absetzung

    2. Betriebsmittel -> 10% Absetzung

    3. Erhaltungsaufwand -> 100% Absetzung


    Oder kann man sogar eine Mischung ansetzen:

    33% der Gesamtkosten für Wärmeerzeugung als Gebäudebestandteil mit 2% Absetzung

    und 67% der Gesamtkosten für die Stromerzeugung mit 100% Absetzung ?


    Dagegen spricht aber das BHKW als einheitliches Wirtschaftsgut - oder ?!?

  • Moin krimhild ,

    Ich bin kein Steuerprofi…..

    Ich auch nicht – das möchte ich sicherheitshalber vorausschicken. Ich glaube aber dass ich mich in der Materie einigermaßen auskenne.


    Was diese Konstruktion mit der GbR soll, habe ich nicht ganz verstanden, m.E. bringt das nur zusätzliche Bürokratie und keinen erkennbaren Nutzen – es sei denn Du und Deine Frau werdet getrennt veranlagt? In dem Fall ginge es wohl nicht anders.


    Aber wie dem auch sei: Nach Deinen Angaben wird die Wärme aus dem Dachs ausschließlich zur Beheizung des Hauses verwendet und nicht im Rahmen eines im Haus befindlichen Gewerbebetriebs (Metzgerei o.dgl.) eingesetzt. Wenn das so ist, dann greift in Deinem Fall (GbR hin oder her) die seit 2015/16 geltende Regelung, nach welcher der Dachs (genau wie Deine Therme) ohne Rücksicht auf die gesellschaftsrechtliche Zugehörigkeit als Gebäudebestandteil anzusehen ist. Ich füge hier noch mal die einschlägige Verfügung bei und verweise auf Punkt 4.2. Sofern die dort aufgeführten Punkte auf Euch bzw. die Geschäftstätigkeit Eurer GbR nicht anwendbar sind, gilt die allgemeine Regel, nämlich dass bei Investition wie laufenden Kosten nur der Stromanteil als gewerblich anzusehen ist. Beim Dachs G (=Erdgas) 5.5 sind das lt. technischen Daten 5,5/(5,5+14,8)= 27,1%.


    Ob das Finanzamt stattdessen eine Aufteilung nach Marktwerten akzeptiert wäre zu klären. Die Bestimmung eines Marktwertes ist aber v.a. bei der Wärme alles andere als einfach (zumal bei den aktuellen massiven Marktverwerfungen auch bei Fernwärme). Außerdem müsste dann der gewerbliche Anteil an den Betriebskosten jedes Jahr neu ermittelt werden. Ich würde das deswegen nur jemand empfehlen, der Spaß daran hat, viel und lang – schriftlich und mündlich – mit Finanzamts-Sachbearbeitern zu diskutieren. :/


    Die 27,1% (bzw. ein anderweitig ermittelter Anteil) an den Investitionskosten einschl. Einbau (ob brutto oder netto hängt davon ab ob Du die KUR in Anspruch nimmst) sind beim Einbau in ein Bestandsgebäude im Inbetriebnahmejahr sofort (also die ganzen 27,1%) als Erhaltungsaufwand absetzbar, und zwar über die Anlage EÜR.


    Zur einkommensteuerlichen Behandlung der laufenden Kosten verweise ich auf die Listen in Abschnitt 3 und 4 der Verfügung. Das Prinzip ist so, dass alle zu 100% mit der Stromerzeugung zusammenhängenden Einnahmen (einschl. dem Wert des selbst verbrauchten Stroms als Entnahme) und Ausgaben auch zu 100% im Gewerbebetrieb Stromerzeugung anzusetzen sind. Alles andere (insbesondere die Erdgaskosten) kann nur anteilig (beim Dachs also mit 27,1%) angesetzt werden. Die Wärmeentnahme ist einkommensteuerlich unbeachtlich.


    Bei der Umsatzsteuer gilt dagegen weiterhin die alte Regel aus dem BMF-Schreiben vom September 2014 (siehe zweite Anlage). Will heißen: Wenn Du nicht die KUR nutzt, d.h. zur USt optierst, unterliegen Strom und Wärme zu 100% der Umsatzsteuer. Dabei gilt weiterhin 100% des erzeugten BHKW-Stroms als (fiktiv) eingespeist. Der NB zahlt Dir dementsprechend die Einspeisevergütung für den gesamten erzeugten Strom (lt. Erzeugungszähler am BHKW) einschl. USt aus und stellt Dir im Gegenzug den Eigenverbrauch brutto in Rechnung. Letzteres gilt übrigens auch bei der KUR. Mit voraussichtlich 30-40 ct/kWh Baseload-Preis im Q4/22 kann das momentan ganz schön teuer werden, aber da musst Du durch - egal ob KUR oder nicht. Die vom NB auf die fiktive Rücklieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann – bei Verbrauch durch einen Privathaushalt – nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Im Gegenzug ist der selbst verbrauchte Strom in der USt-Erklärung nicht als unentgeltliche Wertabgabe anzugeben.


    Auch die Wärme unterliegt zu 100% der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe). Hier hast Du die Wahl, ob Du die Wärme nach anteiligen Betriebskosten bewertest oder den Fernwärmepreis des Vorjahres lt. Energiedaten des BMWi ansetzt.


    Im Gegenzug kannst Du in der USt-Erklärung der GbR sämtliche auf Gerät und Betriebsmittel (insbesondere Investition, Erdgas- und Wartungskosten) gezahlten Vorsteuern geltend machen.


    Die gerade erläuterten Regeln bezüglich der Entnahmen bzw. der unentgeltlichen Wertabgabe (Eigenverbrauch durch Privatpersonen) kann man grob vereinfacht wie folgt zusammenfassen:

    • Bei der Einkommensteuer zählt nur der Strom, nicht die Wärme.
    • Bei der Umsatzsteuer zählt nur die Wärme, nicht der Strom.

    Alles klar?


    Sofern Du noch Fragen hast, gerne – aber schau Dir bitte zuerst die Texte in der Verfügung und in dem Schreiben (KWK-Teil) an, und in zweiter Linie die zahlreichen Beiträge, die ich und andere in diesem Unterforum in den letzten Jahren zum Thema gepostet haben.


    Sofern Du aber mit der Verfügung und den einschlägigen Abschnitten des BMF-Schreibens nicht klarkommst (die menschliche Toleranz gegenüber juristischen Texten ist unterschiedlich ausgeprägt :) ), würde ich Dir dringend empfehlen, jedenfalls im Inbetriebnahme- und im Folgejahr die Hilfe eines mit der Materie vertrauten Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.


    Gruß, Sailor

  • Vielen Dank für die Super Zusammenfassung - ich denke ich hab's einigermassen verstanden (habe das alles auch schon zigmal gelesen).

    Hab mir gedacht ich frag einfach mal für meinen konkreten Fall nach, ob's da noch Optimierungspotential gibt.

    Die GbR hab ich, weil sich n.m.M. eine einheitliche, gesonderte Feststellung für diese unternehmerische Einnahmequelle gehört.

    Dann ist auch alles in sich abgeschlossen - die normale private Erklärung ist sowieso schon kompliziert genug :(


    In Q4 werd ich vermutlich meine Fahrweise Richtung Einspeisung anpassen:

    1. Statt nur mit 2,9 KW geh ich immer auf 5.5 KW hoch

    2. Vorrangig Zeiten mit geringer Strom-Last anstelle Hochlast-Zeiten


    Selbstkosten anstelle Fernwärme ist bei mir relativ einfach, weil ich mit einem Knopfdruck die alte Therme einschalten kann.

    Das wären dann Wiederbeschaffungskosten (Reproduktions- oder Wiederherstellungskosten) in Höhe der Brennstoffkosten GAS.


    Und die Aufteilung nach Marktwerten hätte ich gerne nur im ersten Jahr (basierend auf den Preisen meiner aktuellen Abrechnung) gemacht um den einmaligen Absetzungsbetrag "Erhaltungsaufwand" in die Höhe zu treiben - bin mir nicht sicher, ob ich mir die Diskussionen antue (wären aber ca. 10.000 Euro) ...


    Also nochmal vielen Dank !

  • Die GbR hab ich, weil sich n.m.M. eine einheitliche, gesonderte Feststellung für diese unternehmerische Einnahmequelle gehört.

    Nö. Jedenfalls nicht unter steuerlichen Aspekten, da macht das nur Arbeit. (Allfällige privatwirtschaftliche Überlegungen wie Gütertrennung oder Erbschaftsteuer lass' ich mal außen vor.)


    Für die GbR musst Du als Steuererklärung jedes Jahr das Formular ESt 1 B plus zweimal Anlage FE1 plus zweimal Anlage FB (je eine für jeden Gesellschafter) ausfüllen und zusätzlich natürlich die Anlage EÜR. In Deiner ESt-Erklärung brauchst Du dann nur für Frau und Dich je eine Anlage G, in welcher jeweils der zugewiesene Gewinn eingetragen wird (eine Zeile).


    Ich weiß das so genau, weil ich die Anlagen auf/in unserem ZFH (siehe Signatur) in einer GbR mit meinem Bruder betreibe: Da geht das (bzw. ging bis zur Inanspruchnahme der Liebhaberei-Regelung) nicht anders, weil wir beide natürlich getrennt veranlagt werden. Bei einer gemeinsamen Steuererklärung bringt das überhaupt nichts, weil da die beiden zugewiesenen 50% Anteile von Dir und Deiner Frau am Ende des Tages einfach zusammengezählt und dann nach dem Splittingtarif versteuert werden.


    Ohne GbR brauchst Du in Eurer gemeinsamen ESt-Erklärung nur einmal eine Anlage G, in welcher der gesamte Gewinn eingetragen wird – ob bei Dir oder Deiner Frau ist eigentlich aus steuerlicher Sicht völlig Banane. Und natürlich auch hier einmal die Anlage EÜR. Aber ich finde das insgesamt doch wesentlich einfacher, weil insgesamt fünf Formulare plus einmal ELSTER-Eingabe einfach entfallen.


    Und es spricht absolut nichts dagegen, als Arbeitnehmer nebenher auch gewerbliche Einkünfte zu erklären. Wahrscheinlich zwei Millionen PV-Betreiber machen das so. Dafür gibt's ja die unterschiedlichen Anlagen. (Bei mir waren's zeitweise sechs von sieben Einkunftsarten mit den entsprechenden Anlagen, nur Landwirtschaft fehlte.)

    Selbstkosten anstelle Fernwärme ist bei mir relativ einfach, weil ich mit einem Knopfdruck die alte Therme einschalten kann.

    Das wären dann Wiederbeschaffungskosten (Reproduktions- oder Wiederherstellungskosten) in Höhe der Brennstoffkosten GAS.

    Also mit dieser Argumentation wäre ich sehr vorsichtig. Laut Abschnitt 4.2.1. der Verfügung knüpft die Möglichkeit der sofortigen Absetzbarkeit des gewerblichen Teils als Erhaltungsaufwendungen schon im ersten Satz an den "Ersatz" der alten Heizung.

    Zitat

    Wird eine vorhandene Heizungsanlage durch ein Blockheizkraftwerk ersetzt, so handelt es sich steuerlich um Erhaltungsaufwendungen.

    Jetzt werden wohl einige, die eine technisch einwandfreie Gastherme oder einen ditto Ölkessel im Keller haben und diese neben einem (z.B. vernünftig, d.h. auf ca. 40% der Nennheizlast dimensionierten) BHKW als Spitzenlasterzeuger oder gar nur als Reserve laufen lassen, das ebenfalls so machen. Das geht so lang gut bis entweder der unwahrscheinliche Fall eintritt, dass ein Finanzbeamter zur Ortsbesichtigung in Deinen Keller geht – oder der weit wahrscheinlichere Fall, dass die fortbestehende Therme durch von Dir eingereichte Unterlagen oder Berechnungen in irgendeiner Form steuerlich aktenkundig wird. Bei der Separierung dieser Angaben (z.B. bei Prüfgebühren oder Wartungskosten für die Therme) solltest Du "aufpassen wie ein Haftlmacher". Wenn Du aber in Deinem Schriftverkehr mit dem FA – stolz wie ein Spanier über die gute Idee – argumentativ auf die weiterhin betriebsfähige Therme verweist, so bleibt m.E. dem FA fast nichts anderes übrig, als Dir die sofortige Absetzbarkeit als Erhaltungsaufwendungen zu verweigern und Dich stattdessen auf die normale AfA von 2% setzen. Das wären dann (wenn Deine Zahlen so stimmen) jährlich (33*0,02=) 0,66% pro Jahr anstatt in einem Zug 27,1 %. Der Break-Even liegt bei 41 Jahren – vielleicht erlebst Du das noch, aber das BHKW wohl eher nicht.


    Vielleicht gibt es für die Marktpreis-Aufteilung (auch beim aktuellen Preischaos) noch andere Ideen zur Begründung, aber diese würde ich im Verkehr mit dem FA meiden wie der Teufel das Weihwasser. :diablo:

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Selbstkosten anstelle Fernwärme ist bei mir relativ einfach, weil ich mit einem Knopfdruck die alte Therme einschalten kann.

    Das wären dann Wiederbeschaffungskosten (Reproduktions- oder Wiederherstellungskosten) in Höhe der Brennstoffkosten GAS.

    Also mit dieser Argumentation wäre ich sehr vorsichtig. Laut Abschnitt 4.2.1. der Verfügung knüpft die Möglichkeit der sofortigen Absetzbarkeit des gewerblichen Teils als Erhaltungsaufwendungen schon im ersten Satz an den "Ersatz" der alten Heizung.

    Zitat

    Wird eine vorhandene Heizungsanlage durch ein Blockheizkraftwerk ersetzt, so handelt es sich steuerlich um Erhaltungsaufwendungen.

    Da hast Du natürlich Recht - aber bei mir ist es wirklich so, daß da BHKW die Nennheizlast alleine stemmt.

    Trotzdem habe ich einen hohen Bedarf - schon wegen Schwimmhalle usw.....


    Somit ist die Therme ersetzt - nur nicht weggeworfen...


    Vielleicht gibt es für die Marktpreis-Aufteilung (auch beim aktuellen Preischaos) noch andere Ideen zur Begründung, aber diese würde ich im Verkehr mit dem FA meiden wie der Teufel das Weihwasser. :diablo:

    Kannst Du da die Problematik genauer schildern - da steh ich jetzt voll auf dem Schlauch ?!?

    Einmal editiert, zuletzt von krimhild () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von krimhild mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Somit ist die Therme ersetzt - nur nicht weggeworfen...

    Das kann man vielleicht so sehen. Aber ich würde mich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt es auch so sieht bzw. dass Du dem FA Deine Sichtweise klar machen kannst. Also mir wäre das Risiko zu hoch.

    Kannst Du da die Problematik genauer schildern - da steh ich jetzt voll auf dem Schlauch ?!?

    Aus den geschilderten Gründen würde ich in der Korrespondenz mit dem Finanzamt jedenfalls die Therme unerwähnt lassen. Darauf bezog sich der Spruch vom Teufel und dem Weihwasser. Unabhängig davon: Wenn Du beim Finanzamt mit Marktpreisen argumentierst, musst Du für die Wärme einen auch für das FA nachvollziehbaren Marktpreis finden. Vielleicht akzeptieren die ja, wenn es in Deiner Stadt eine Fernwärmeversorgung gibt (muss nicht unbedingt in Deiner Straße sein) den Fernwärmepreis als Marktpreis. Aber dann bleibt (angesichts der erheblichen Preisschwankungen auf den Energiemärkten) noch zu klären, welche Marktpreise denn nun anzusetzen sind: Die vom Tag der Inbetriebnahme? Oder irgendwelche Durchschnittswerte?


    Das kann man sicher alles irgendwie verargumentieren. Wie gesagt, wenn Du Spaß an längeren Diskussionen mit dem Finanzamt hast, kannst Du das ja gerne versuchen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Das kann man sicher alles irgendwie verargumentieren.


    OK - verstanden.


    Für das Argumentieren hab ich eine weitere Idee:


    Ich hab ja dieses Jahr auch noch Luft-/Luftwärmepumpen installiert - weil die BAFA das so toll findet.


    Jetzt könnte ich doch in den Raum stellen, daß die Wiederherstellungskosten bei einem SCOP 4,6 und einem Strompreis von 22 ct netto einen Wärmepreis von 4,8 ct ergeben.


    Einschätzungen wie das FA reagiert ?

  • Ich weiß es wirklich nicht.


    Zunächst mal hat ein einzelner COP (der sich ja immer auf einen einzelnen Betriebspunkt bezieht) nichts mit der Jahresarbeitszahl zu tun, die so eine LLWP erreicht, wenn sie Wärme unter den Bedingungen liefern müsste wie Dein Dachs das tut. Aber vielleicht weiß der Finanzbeamte das ja nicht.


    Aber darum geht es gar nicht. Ich komme immer wieder auf das Ausgangsargument zurück, nämlich dass die Einstufung des BHKW als Erhaltungsaufwand den "Ersatz" der Heizung voraussetzt. Wenn Du nun dem FA gegenüber argumentierst, dass Du stattdessen das Haus auch mit der LLWP heizen könntest (egal ob das technisch überhaupt möglich ist oder nicht), so ist der Dachs damit definitionsgemäß kein "Ersatz" mehr, sondern eine Ergänzung und wird als solche mit 2% p.a. abgeschrieben.


    Vielleicht funktioniert's ja trotzdem. Ich sage nur, dass mir persönlich das Risiko einfach zu hoch wäre. Und mit semantischen Spitzfindigkeiten wie "Ersetzt aber nicht weggeworfen" würde ich einem Finanzbeamten nicht kommen. Der kann sich immer erstmal stur stellen und setzt einfach 2% an. Dann erhebst Du Einspruch, der wird (ggf. unter Hinweis auf Deinen eigenen Schriftsatz und den Wortlaut der Verfügung) abgewiesen, und wenn Dir danach ist kannst Du anschließend vor Gericht gehen – und musst dafür erstmal für teures Geld einen Steueranwalt einschalten. Das Chance/Risiko-Verhältnis wäre mir angesichts der Sachlage nicht attraktiv genug.


    Aber vielleicht noch eine Idee, die tatsächlich funktionieren könnte und das genannte Risiko jedenfalls nicht beinhaltet:


    Wenn Du mit Marktpreisen argumentieren möchtest, könntest Du den Fernwärmepreis Deiner Stadt heranziehen – sofern es den gibt. Wenn nicht, könntest Du die Wärme stattdessen mit dem durchschnittlichen Fernwärmepreis laut Energiedaten des BMWi bewerten. Diese Möglichkeit gibt es bei der Umsatzsteuer seit 2014 tatsächlich, und möglicherweise lässt sich das FA ja darauf ein, diese Möglichkeit auch bei einer einkommensteuerlichen Bewertung zuzulassen.


    Der FW-Preis von 2021 (der für die USt 2022 herangezogen werden kann) lag bei 24,21 €/GJ, also 8,71 ct/kWh brutto bzw. 7,32 ct/kWh netto. Damit – und mit den o.g. 22 ct/kWh für den Strom kannst Du's immerhin mal versuchen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Der FW-Preis von 2021 (der für die USt 2022 herangezogen werden kann) lag bei 24,21 €/GJ, also 8,71 ct/kWh brutto bzw. 7,32 ct/kWh netto. Damit – und mit den o.g. 22 ct/kWh für den Strom kannst Du's immerhin mal versuchen.

    Wo finde ich diese Werte offiziell ?


    Zur Info: Stromanteil wäre ca. 55% statt 27% ...