Was muss ich dem Finanamt ausser Anlage EÜR mitteilen

  • Habe seig 10 Jahren mein BhkW und der ist schon abgeschrieben.

    Bis heute habe ich die Ust Erklärung und Anlage EÜR abgegeben.

    Das Finanzamt weis und sagt mir immer noch nicht was die genau

    wollen, also habe ich letztes Jahr das Finanzamt-Aussenprüfung im

    Haus gehabt. Und die nette hat mir netterweise eine Auflistung erstellt

    und nach dem habe ich den volgejahr berrechnet und eingereicht.

    Leider wurde mir diese zum größten Teil abgelehnt.

    Könnt ihr mir Tipps geben oder Rats? Im besten Fall eine Excel Tabelle

    als bsp zeigt?

  • Moin Ozi,


    eine Steuerberatung können wir in diesem Forum nicht leisten. Aber unabhängig davon wäre es hilfreich zu wissen was genau das Finanzamt abgelehnt hat und mit welcher Begründung.


    Merkwürdig sind dabei zwei Dinge:


    Erstens dass das FA Deine Steuererklärungen für das BHKW zehn Jahre lang anscheinend akzeptiert hat und jetzt auf einmal ein Haar in der Suppe findet. Das kann eigentlich nur davon kommen, dass Du dieses Mal irgendwas fundamental anders gemacht hast als früher. Die Frage ist, was genau war das?


    Zweitens kamen die Änderungen ja offenbar auf einen Hinweis der Außenprüferin zustande. Egal ob diese Hinweise richtig oder falsch waren, so gibt es jedenfalls anscheinend unterschiedliche Meinungen innerhalb des FA, wie bestimmte Punkte zu behandeln sind. Wenn das mein Problem wäre, würde ich deshalb als erstes beim Finanzamt anrufen, den Sachbearbeiter (m/w/d) auf diese Tatsache hinweisen und fragen, ob er das intern klären kann. Oder ersatzweise, wie er's denn gern haben möchte, damit alle Beteiligten ihre Ruhe haben.


    Grundsätzlich ist die EÜR für ein BHKW kein Hexenwerk. Probleme könnten dadurch entstehen, dass sich im Jahr 2015 für BHKW's in Wohnhäusern die Rechtslage geändert hat: Vorher galt das BHKW steuerlich als quasi selbständiger Gewerbebetrieb, der Strom und Wärme produziert und an die Hausbewohner sowie an den Netzbetreiber geliefert hat. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 gilt ein BHKW als Gebäudebestandteil (wie jeder Heizkessel) mit der Folge, dass der Wärmeanteil steuerlich wie jede andere Heizung behandelt wird und nur der Stromanteil noch als Gewerbebetrieb gilt. Es gab dabei für BHKW's, die vor dem 31.12.2015 angeschafft wurden (ich nehme an, dass dies für Deines zutrifft) eine Übergangsregelung. Danach hatte man ein Wahlrecht, das BHKW weiter nach der alten Regelung zu versteuern. Dieses Wahlrecht konnte aber nur "spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015" ausgeübt werden (siehe beigefügtes Dokument, Seite 1 ganz unten). Will heißen: BHKW-Betreiber, die in ihrer Steuererklärung für 2015 Einkünfte und Aufwand für das BHKW nach der alten Rechtslage erklärt haben, müssen auch für die Folgejahre die alte Methodik weiter anwenden, so lang das BHKW in Betrieb ist. Ein späterer Wechsel ist nicht mehr möglich. Vielleicht ist es ja so, dass die Außenprüferin dieses Detail nicht kannte und Dir eine Tabelle mit Einkünften und Aufwand nach der neuen Rechtslage gegeben hat. Die dürfte das FA so in der Tat nicht akzeptieren (wobei die praktischen Auswirkungen in Euro und Cent für ein abgeschriebenes BHKW wohl marginal sind).


    Aber das ist nur eine Hypothese. Immerhin könntest Du mit dem Sachbearbeiter klären, ob er/sie akzeptiert, wenn Du die Anlage EÜR weiter so ausfüllst wie Du das bis zu der Außenprüfung gemacht hast.


    Gruß, Sailor

    Dateien

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo Sailor, du hast recht das hört sich merkwürdig an und wahrscheinlich hab ich etwas falsch berechnet.

    Dann hat die Außenprüferin und meine Sachbearbeiterin unterschiedlich Meinungen.

    Hatte schon bei meiner Sachbearbeiterin angerufen gehabt und auf den Bericht von der Außenprüferin hingewiesen,

    die Berechnung von der Außenprüferin war/ist für die Sachbearbeiterin falsch.

  • ozi82 :


    ....und wie groß (kW) ist denn dein BHKW (+evtl. Photovoltaik)?


    Denn :


    Hat Deine PV-Anlage / BHKW insgesamt nur maximal 10 Kilowatt Leistung und nutzt Du Deinen Strom privat, kannst Du Dir ja "aussuchen", ob Du Einkommensteuer auf Deinen schmalen Gewinn zahlst. ;)

    Liebhaberei / Hobby ->> Die Finanzverwaltung hatte bekanntlich für ab 2020 eine erfreuliche Vereinfachungsregelung zu kleineren Anlagen getroffen.

    Bei mir kostete die steuerliche Beratung des extra für diesen Zwecks gegründeten Gewerbebetriebes mehr als doppelt soviel wie mein Unternehmen in einem Jahren "verdiente", so dass dies jetzt endlich seit 2020 vorbei ist. 8)


    Gruß

    300P

  • Gute Idee, aber kleine Korrektur: Die Liebhaberei-Regel ist nur für BHKW's mit maximal 2 kW(el) anwendbar. Die 10 kW gelten für PV-Anlagen oder (wenn man beides hat) für die Summe der elektrischen Leistungen. Wer also beispielsweise wie ich ein BHKW mit 1 kW(el) und eine PV hat, kann die Regelung für jede der beiden Anlagen nur nutzen, wenn die PV-Anlage kleiner ist als 9 kW(peak). Und wer beispielsweise ein NeoTower 3.0 BHKW betreibt und eine PV-Anlage mit 6 kW(p), kann die Regelung für keine dieser Anlagen in Anspruch nehmen.


    Zur Sicherheit noch eine Anmerkung: Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung eines BHKW ändert sich weder etwas durch die Verfügung von 2015, noch für den Fall, dass man bei der ESt die Liebhaberei-Regelung nutzt. Da gilt nach wie vor das BMF-Schreiben vom 19.09.2014.

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