Mit dem BHKW erzeugten Strom 100% Eigenverbrauchen mittels Akkuspeicher.

  • Um Missverständnisse auszuschließen: Der Netzbetreiber zahlt Dir den Durchschnittspreis des jeweils vorangegangenen Quartals.

    Sailor hat es eigendlich Perfekt erklärt, jedoch würde ich gern konkretisieren, wenn ich darf:


    Dies ist die gesetzliche Regel und setzt die Quartalsweise übermittlung der Zählerstände voraus.


    Nicht selten wird im Vertrag mit dem Netzbetreiber abweichendes vereinbart und zwar das der Netzbetreiber einen Jahres Durschnittspreis bildet und diesen auf die Jahreseinspeisung anwendet.

  • Dass es sowas gibt wusste ich nicht. Man lernt doch nie aus.


    Wenn man so etwas mit dem NB vereinbart, sollte man berücksichtigen, dass bei BHKW's in Privathäusern der größte Teil der Stromerzeugung und -Einspeisung im 1. und 4. Quartal stattfindet. Maßgeblich für den größten Teil der Einspeisevergütung sind somit bei quartalsweiser Meldung die Börsenstrompreise des 2. Halbjahres. Und die waren in den zurückliegenden Jahren fast immer höher als im jeweiligen ersten Halbjahr.


    Die jährliche Durchschnittsrechnung hat somit höchstens dann Vorteile, wenn man nur einen geringen Teil des erzeugten Stroms einspeist und/oder die quartärliche Zählerablesung und -Meldung überproportional viel Mühe oder Kosten verursacht.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Fakt ist das die Batterie nicht zum Gewerbe gehört und damit das FA auch nicht interessiert ...

    Habe seit zwei Monate eine entsprechende Anfrage beim Finanzamt am laufen, da ich genau das Gegenteil gehört habe.

    Hast Du nähere Informationen ?

    Ich habe damals die Vst. für den Speicher bekommen. 20 % vom PV/Bhkw Stroms werden von uns gewerblich genutzt. Der Speicher wurde nachträglich verbaut. Er taucht auch in der Abschreibung bei mir auf.

    Dachs 5,3 MSR2 aus 2007, Solon 8 kWp aus 2003, Sharp 5,94 kWp aus 2004, Iventux 3,68 kWp aus 2009, Schott 4,53 kWp aus 2011, Sonnen 10 kWh aus 2017;

    Dachs 5,5 MSR2 aus 2012, Varta 9 kWh aus 2016, PV 3,9 kWp aus 2004, Aleo 6,1 kWp aus 2021; Solyco 11,6 kWp aus 2022,

  • 20 % vom PV/Bhkw Stroms werden von uns gewerblich genutzt.

    Das ist der Knackpunkt. Bei einer gewerblichen Nutzung >10% ist eine Zuordnung zum Unternehmen möglich und man bekommt die Vorsteuer angerechnet. Aber dafür muss der Strom aus dem Speicher tatsächlich zu >10% für eine gewerbliche Tätigkeit genutzt werden (Werkstatt, Praxis, gewerbl. Büroelektronik oder was auch immer), und der Speicher muss dann folgerichtig auch über die USt-Erklärung dieses Gewerbebetriebs gezogen werden. Wenn im Anwesen keine derartige Tätigkeit ausgeübt wird, dürfte es bei nachträglichem Einbau eines Speichers mit der Vorsteuer-Anrechnung schwierig werden.

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  • 20 % vom PV/Bhkw Stroms werden von uns gewerblich genutzt.

    Das ist der Knackpunkt. Bei einer gewerblichen Nutzung >10% ist eine Zuordnung zum Unternehmen möglich und man bekommt die Vorsteuer angerechnet. Aber dafür muss der Strom aus dem Speicher tatsächlich zu >10% für eine gewerbliche Tätigkeit genutzt werden (Werkstatt, Praxis, gewerbl. Büroelektronik oder was auch immer), und der Speicher muss dann folgerichtig auch über die USt-Erklärung dieses Gewerbebetriebs gezogen werden. Wenn im Anwesen keine derartige Tätigkeit ausgeübt wird, dürfte es bei nachträglichem Einbau eines Speichers mit der Vorsteuer-Anrechnung schwierig werden.

    Schwierig nicht, ist nicht möglich. Wobei ich die Vorsteuer heute nicht mehr als Ziel sehe. Irgendwo ist das ganze nur eine hin und her Schieberei. Vielleicht bleiben am Schluss ja ein paar € übrig. Ich habe das Thema komplett an den Steuerberater abgegeben. Ich liefere ihm nur noch die Zählerstände.

    Wobei ich mit einem Speicher aktuell eh noch warten würde. Es ist ja im Gespräch, dass bei der PV die Vst. reduziert/ganz abgeschafft wird. Vielleicht betrifft das am Schluss auch den Speicher.

    Dachs 5,3 MSR2 aus 2007, Solon 8 kWp aus 2003, Sharp 5,94 kWp aus 2004, Iventux 3,68 kWp aus 2009, Schott 4,53 kWp aus 2011, Sonnen 10 kWh aus 2017;

    Dachs 5,5 MSR2 aus 2012, Varta 9 kWh aus 2016, PV 3,9 kWp aus 2004, Aleo 6,1 kWp aus 2021; Solyco 11,6 kWp aus 2022,

  • Es ist ja im Gespräch, dass bei der PV die Vst. reduziert/ganz abgeschafft wird.

    Was ist damit genau gemeint, und hast Du dafür eine Quelle?


    Dass die Umsatzsteuer auf PV-Anlagen (egal ob mit oder ohne Speicher) "abgeschafft" wird, d.h. dass solche Anlagen zukünftig umsatzsteuerfrei verkauft und installiert werden können, halte ich für ausgeschlossen (weil auch m.E. mit EU-Recht unvereinbar). Dass exklusiv für PV-Anlagen der USt-Satz auf 7% reduziert wird wäre immerhin denkbar, aber davon hab' ich noch nie gehört. Es würde auch IMHO überhaupt keinen Sinn machen, denn die gegenwärtige Regelung reicht doch als Anreiz für Privathaushalte völlig aus.


    Aber bevor wir darüber ggf. weiter diskutieren, würde ich mir lieber ansehen was dahinter steckt bzw. darüber in seriösen Medien geschrieben wurde.


    Unabhängig davon rate ich – wie gesagt – ebenfalls mit einem Speicher noch zu warten, weil aktuell die Preise abnorm hoch sind und die Lieferzeiten abnorm lang – und weil angesichts hoher Einspeisevergütungen für BHKW-Strom die Amortisationszeit eines Stromspeichers jedenfalls im Moment vermutlich länger ist als dessen Lebensdauer.

    Ich mache es anders.
    PV bekommt vorrang und lädt den Akku.
    BHKW macht die bald nötige Wärme und speist ein, da der Akku von der PV auf Ladung gehalten wird.

    Im Grunde müsste man als Betreiber von PV+BHKW jetzt die ganze Zählerkaskade auf den vorrangigen Verbrauch von PV-Strom umstellen. Dann würde auch ein ggf. vorhandener Speicher vorrangig mit PV geladen. Aber im Winter kommt ohnedies wenig PV-Strom, und vielleicht ist es besser – bevor man jetzt Geld für einen Elektriker ausgibt – erst mal abzuwarten, wie sich die derzeit reichlich chaotischen Märkte weiter entwickeln. Der aktuelle Zustand kann eigentlich nicht lang anhalten, sonst kriegen wir ganz andere Probleme als die optimale Einstellung einer Zählerkaskade.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Wobei ich mit einem Speicher aktuell eh noch warten würde. Es ist ja im Gespräch, dass bei der PV die Vst. reduziert/ganz abgeschafft wird. Vielleicht betrifft das am Schluss auch den Speicher.

    Ja das ist wirklich so eine Sache für sich.

    Wie ist das eigendlich wenn ein Privatmann in seinem Garten Kartoffeln anbaut und die selbst isst, muss er dies auch beim Finanzamt anmelden ?

    Bei der PV Anlage ist es ja so, er erzeugt Strom verbraucht diesen und muss es unter gewissen Bedingungen beim Finanzamt versteuern. Zudem sind die Bedingungen offenbar variabel und werden offenbar nicht von allen gleich durchgeführt was meines Erachtens eine steuerliche Ungleichbehandlung und Ungerechtigkeit ist.


    Dass exklusiv für PV-Anlagen der USt-Satz auf 7% reduziert wird wäre immerhin denkbar, aber davon hab' ich noch nie gehört. Es würde auch IMHO überhaupt keinen Sinn machen, denn die gegenwärtige Regelung reicht doch als Anreiz für Privathaushalte völlig aus.

    Ja von einer Reduzierung der Umsatzsteuer auf Energieprodukte habe ich auch schon gehört ( auf 7 % ) da man wohl Energie wie Lebensmittel ansehen will. Ob das kommt oder nicht keine Ahnung, im Moment eine verrückte Welt oder besser "verrückte Politiker" die wild hin und her reden, alles wild durcheinander schmeißen.


    Anstatt das hinter verschlossenen Türen zu diskutieren, es Rechtlich zu prüfen udn dann erst an die Öffentlichkeit zu gehen, erfolgen Schnellschüsse so wie die Autobahnmaut die der Bürger dann mit Millionenschaden bezahlen darf.


    Auf mich macht das jedenfalls gar keinen guten Eindruck!

  • ... dass die Einspeisevergütung im vierten Quartal 2022 irgendwo zwischen 30 und 40 ct/kWh liegt. ...

    Hallo Sailor733,


    bei welchen Versorgern bekomme ich denn für meinen BHKW STrom die Börsenpreise als Einspeisevergütung - das habe ich schon lange versucht, aber keine Option gefunden!?


    ... dass die Einspeisevergütung im vierten Quartal 2022 irgendwo zwischen 30 und 40 ct/kWh liegt. ...

    Hallo Sailor733,


    bei welchen Versorgern bekomme ich denn für meinen BHKW STrom die Börsenpreise als Einspeisevergütung - das habe ich schon lange versucht, aber keine Option gefunden!?

  • Moin ,


    interessanter Artikel, nur die Umsetzung ist mir Schleierhaft. Und diesen Satz verstehe ich gar nicht.


    Zitat

    Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.

  • Ich habe die Sache gerade gegengecheckt und fand auf der Website meines Finanzamtes diese Pressemitteilung des bayerischen Finanzministeriums. Offensichtlich enthält das gerade vom Kabinett beschlossene Jahressteuergesetz eine Regelung (siehe vorletzter Absatz), nach der es künftig möglich wird, kleine PV-Anlagen (bis 30 kWp) an Privatpersonen umsatzsteuerfrei zu liefern. Den Regierungsentwurf für das JStG 2022 findet man hier. Die entscheidende Passage steht in Abschnitt 9 Nummer 4 (Seite 23). Danach wird die Lieferung von PV-Anlagen bis 30 kWp einschl. "wesentlichen Komponenten" (z.B. Wechselrichter), zugehörigen Stromspeichern sowie die Installation von der USt befreit (genauer: mit 0% Umsatzsteuer belegt). Die Erläuterung dazu findet man auf Seite 128/129.

    nur die Umsetzung ist mir Schleierhaft.

    Ich sehe das so, dass der installierende Betrieb seine Rechnung einfach netto ausstellt, d.h. auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und dementsprechend weder vom Kunden gezahlt noch vom Betrieb an das Finanzamt abgeführt. Damit kann der Betreiber ohne Nachteile von vornherein die KUR in Anspruch nehmen. Er kann sich dann natürlich keine Vorsteuer erstatten lassen. Aber das macht ja nichts, weil er zuvor auch keine gezahlt hat. Als Folge ist natürlich auch auf den Eigenverbrauch keine USt abzuführen, und der NB zahlt die EEG-Vergütung netto aus. Die steuerliche Behandlung im laufenden Betrieb richtet sich dann einfach nach den Vorschriften für die KUR. Man muss also weiterhin jedes Jahr eine USt-Erklärung abgeben, aber die hat nur noch eine Zeile. Und im ersten Betriebsjahr entfällt der Zirkus mit den USt-Voranmeldungen.


    So wie ich den Gesetzestext lese, bezieht er sich ausdrücklich nur auf PV-Anlagen bis 30 kWp und zugehörige Speicher. Meiner Meinung nach umfasst die Befreiung auch nachträglich angeschaffte Speicher für PV-Anlagen, aber jedenfalls nicht Speicher für Strom aus BHKW's oder Brennstoffzellen. Wie das dann läuft wenn man BHKW und PV hat und einen Speicher für beide Anlagen anschaffen möchte, geht aus dem Text nicht hervor – wahrscheinlich gibt es dazu später Ausführungsvorschriften per BMF-Schreiben. Dass spätere Arbeiten an der Anlage (z.B. Reinigung) auch USt-befreit sind steht hier nicht, deswegen würde ich sagen nein. Wenn man dagegen später einen neuen Wechselrichter anschaffen muss, könnte dessen Lieferung und Installation m.E. als "wesentliche Komponente" unter die Regelung fallen. Aber das muss man dann sehen.


    Das JStG 2022 muss jetzt noch durch Bundestag und Bundesrat. Ob es dabei noch Änderungen gibt weiß ich nicht. In aller Regel treten solche Gesetze zum 01.01. des Folgejahres in Kraft. Wenn es also keine Übergangsregelung gibt (ich habe im Text keine gefunden), dürfte das für PV-Anlagen und Speicher gelten, für die ab 01.01.2023 die Rechnung gestellt wird.

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  • Die steuerliche Behandlung im laufenden Betrieb richtet sich dann einfach nach den Vorschriften für die KUR. Man muss also weiterhin jedes Jahr eine USt-Erklärung abgeben, aber die hat nur noch eine Zeile. Und im ersten Betriebsjahr entfällt der Zirkus mit den USt-Voranmeldungen.

    Wie schön, dass das in Deutschland wieder alles so einheitlich gehandhabt wird... In Bayern wird die USt-Erklärung bei KUR nämlich nicht verlangt... Ist ja auch wenig sinnvoll...

  • In Bayern wird die USt-Erklärung bei KUR nämlich nicht verlangt

    Wusste ich nicht (obwohl in Bayern wohnhaft). Finde ich aber sehr pragmatisch.


    Als Bürger eines anderen Bundeslandes kann man aber immerhin beim Finanzamt fragen, ob sie das Ding für eine PV-Anlage unbedingt haben wollen. Der Sinn dahinter ist eigentlich, dass manche (Klein-)Unternehmen anfänglich zwar unter die KUR fallen, aber mit der Zeit aus den Umsatzgrenzen der KUR heraus- und in die Normalbesteuerung hineinwachsen. Deswegen verlangt die USt-Erklärung bei der KUR nicht nur den Umsatz im Veranlagungsjahr (=Vorjahr), sondern auch den erwarteten Umsatz im laufenden Jahr, damit das FA prüfen kann ob die KUR noch anwendbar ist. Ein dynamisches Wachstum solcher Art ist aber bei einer PV-Anlage natürlich nicht möglich, und selbst ein Volleinspeiser mit 30 kWp Südausrichtung kann mit der Einspeisevergütung unmöglich die KUR-Umsatzgrenze überschreiten. Deshalb müsste dem FA für PV-Anlagen bis 30 kWp eigentlich der Fragebogen bei Inbetriebnahme ausreichen um die dauerhafte Anwendbarkeit der KUR (ohne jährliche USt-Erklärungen) zu akzeptieren.

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