Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen?

  • Hallo,


    Ist eine Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen, wenn für die neue Mini-KWK-Anlage eine Förderung über den erzeugten Strom in Form des KWK-Bonus (Eigenverbrauch / Einspeisung) erfolgt?

    Also wenn eine "Bescheinigung über die elektronische Anzeige für KWK-Anlagen bis 50kW" ausgefüllt wurde und damit ein Zuschlag in Höhe von 8 Cent (Einspeisung) und 4 Cent (Eigennutzung) über 60000 Vollbenutzungsstunden gewährt wurde?

  • Ich glaube der Haken liegt nicht an dem Einspeisezuschlag, sondern an § 35c Abs. 3 EStG. Hier wird die Inanspruchnahme ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben (...) berücksichtigt worden sind.


    Nun ist es ja so, dass bei einem nachträglich eingebauten BHKW in ein Privatgebäude (und nur um solche geht es in § 35c EStG) der Stromanteil als sofort absetzbare Betriebsausgabe (Erhaltungsaufwand) gilt. Beispielsweise bei einem NeoTower 2.0 mit 2 kW(el) und 5,2 kW(th) betrifft das 2/(2+5,2)= 27,8% der Gesamtkosten. Insoweit ist also eine Inanspruchnahme von § 35c EStG jedenfalls ausgeschlossen.


    Was ich aber versuchen würde ist den Wärmeanteil (in dem Beispiel 72,2% der Gesamtkosten) unter § 35c EStG geltend zu machen, denn dieser zählt seit 2016 als Gebäudebestandteil (nicht anders als jeder Heizkessel oder jede Wärmepumpe), und ist definitionsgemäß keine Betriebsausgabe. Der KWK-Bonus ist hierfür auch kein Hinderungsgrund, weil er a) zu 100% dem "Gewerbebetrieb Stromerzeugung" zuzuordnen ist und b) kein steuerfreier Zuschuss ist (es handelt sich im Gegenteil um steuerpflichtige Einnahmen aus der Stromerzeugung).

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hier die offizielle Erläuterung, sailor773 liegt der Haken doch im KWKG?

    Die Anschaffungskosten der Anlage werden über die Auszahlung des KWK-Bonus für den selbstgenutzten Strom durch das BAFA gefördert.

    Nach §7 Abs. 6 KWKG ist eine Kumulierung mit anderen Investitionszuschüssen (hier §35c EStG) nicht zulässig. Nach §7 Abs. 6 S.2 Nr.2 KWKG ist eine Förderung zulässig, sofern keine weitere Förderung für die Anlage in Anspruch genommen wird.

    Durch den Ansatz der Anschaffungskosten im Rahmen des §35c EStG liegt jedoch eine weitere Förderung vor.

    Die Auszahlung des KWK-Bonus durch das BAFA stellt daher eine öffentlich geförderte Maßnahme dar, die nach §35c Abs. 3 S.2 EStG einen Ansatz der Anschaffungskosten im Rahmen der energetischen Maßnahmen ausschließt.

  • Ich glaube hier wirfst Du einiges durcheinander, und ich bitte den § 35c EStG genau zu lesen. Hier heißt es in Absatz 3:

    Von der Frage mit den Betriebsausgaben abgesehen (hierzu siehe meinen Beitrag #2) ist also für die Inanspruchnahme des § 35c EStG zu klären, ob für die Maßnahme (d.h. für den Wärme-Anteil des BHKW) steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden.

    Die Auszahlung des KWK-Bonus durch das BAFA stellt daher eine öffentlich geförderte Maßnahme dar, die nach §35c Abs. 3 S.2 EStG einen Ansatz der Anschaffungskosten im Rahmen der energetischen Maßnahmen ausschließt.

    Bis 2020 gab es für BHKW's tatsächlich einen Zuschuss vom BAfA, nämlich den Mini-KWK-Zuschuss. Die mögliche Vereinbarkeit von BAfA-Zuschüssen für BHKW's mit § 35c EStG solltest Du mit dem Steuerberater klären – aber natürlich nur wenn es so einen Zuschuss überhaupt gab. Zu klären wäre hier, ob der Mini-KWK-Zuschuss insgesamt eine steuerpflichtige Einnahme im Gewerbebetrieb Stromerzeugung ist oder ob der auf den Wärmeanteil – ca. 70% – entfallende Teilbetrag steuerfrei ist und insoweit die Inanspruchnahme von § 35c EStG gemäß Abs. 3 Satz 2 ausschließt.


    Der KWK-Zuschlag nach § 7 KWKG wird dagegen nicht vom BAfA ausgezahlt, sondern vom Netzbetreiber. Hier handelt es sich daher nicht um einen "Zuschuss" (schon gar nicht um einen "steuerfreien"), sondern um eine (Zusatz-)Vergütung für erzeugten Strom, die zu 100% als Betriebseinnahme im Gewerbebetrieb Stromerzeugung zu versteuern ist. Im Übrigen ist der gesamte Bereich Stromerzeugung bei der Frage nach § 35c EStG vollständig außen vor, da es hier – wie oben dargelegt – ausschließlich um die Wärmeerzeugung geht.

    Nach §7 Abs. 6 KWKG ist eine Kumulierung mit anderen Investitionszuschüssen (hier §35c EStG) nicht zulässig.

    In der mir vorliegenden Fassung des KWKG 2020 gibt es in § 7 keinen Absatz 6. Ein Kumulierungsverbot mit Investitionszuschüssen findet sich allerdings in Absatz 3.


    Von der Frage abgesehen, ob eine Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen wie aus § 35c EStG rechtlich überhaupt als "Zuschuss" im Sinne von § 7 Abs. 3 KWKG zu werten ist (m.E. ist das nicht der Fall) noch mal: Wenn Du für den Wärmeanteil Deines BHKW – und nur für diesen – eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nimmst, so kann dies auf die Vergütung des Stroms nach § 7 KWKG keinen Einfluss haben. Der § 7 Absatz 3 KWKG (selbst wenn er sich auch auf steuerliche Vergünstigungen beziehen würde) wäre daher in diesem Fall einfach gegenstandslos.


    Aber selbst wenn die Anwendung von § 35c EStG als schädlicher Zuschuss im Sinne von § 7 Abs. 3 KWKG betrachtet werden könnte, wäre das höchstens ggf. eine Rechtsgrundlage für den Netzbetreiber, Dir den KWK-Zuschlag zu verweigern – aber nicht umgekehrt. Das Finanzamt gehen alle diese Fragen nichts an: Das muss lediglich beurteilen, ob der KWK-Zuschlag schädlich für die Anwendung des § 35c EStG ist. Und das ist – wie oben dargelegt – ohne Zweifel nicht der Fall, soweit die Anwendung für § 35c nur für den Wärmeanteil beantragt wird.

    |__|:-)


    (Ich muss an dieser Stelle noch mal den üblichen Disclaimer einfügen: Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater und äußere hier lediglich meine private Meinung zu rechtlichen Sachverhalten. Es bleibt jedem Leser (m/w/d) selbst überlassen, diese Meinung zu teilen oder nicht. Für evtl. Risiken und Nebenwirkungen einer Anwendung meiner Ansichten kann ich daher keine Verantwortung übernehmen.)

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  • Hallo,


    vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.

    Wir haben dies hier beantragt:


    Ist das der Mini-KWK-Zuschuss den es bis Ende 2020 gab?

    Bin da etwas verwirrt, der Mini-KWK-Zuschuss ging nur bis 20 kWel oder? Und in meinem BAFA-Antrag steht was von 50kWel?

    Alles bezieht sich auf de erste Jahreshälfte 2020. Da gab es noch den Absatz 6:

    Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. 2 § 19 Absatz 7 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. 3 Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn

    1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und
    2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.

  • Dieses Dokument kenne ich nicht, bei unserem BHKW im Jahr 2012 gab es das wohl noch nicht. Zur Klarstellung deshalb noch mal folgende Fragen:

    • Wann ist Deine Anlage in Betrieb gegangen?
    • Welche elektrische Leistung hat sie?
    • Hast Du vom BAfA irgendwelche Zuschüsse bekommen, und wenn ja, wann wurde der Zuschuss beantragt und wann ausgezahlt? Es muss ja in dem Fall nicht nur einen Antrag, sondern auch auch einen Zuwendungsbescheid sowie einen ans BAfA übersandten Nachweis über die tatsächlichen Ausgaben geben. Wenn Du dazu nichts findest, hat es auch keine BAfA-Förderung gegeben.

    Der von Dir zitierte Abschnitt aus dem KWKG 2016 ist m.E. für den Betreiber uninteressant, da der unter Nr. 1 geforderte Nachweis vom Fördergeber beizubringen ist (und nicht vom Betreiber). Ich gehe mal davon aus, dass das im Rahmen des Förderungsverfahrens bereits abgearbeitet worden ist (sofern Du so einen Zuschuss überhaupt beantragt und bekommen hast). Bis Ende 2020 war es jedenfalls üblich, sowohl BAfA-Förderung als auch KWK-Zuschläge zu bekommen. Und (auf die Gefahr mich zu wiederholen) mit einer Anwendung von § 35c EStG hat die Vergütung nach § 7 KWKG absolut nichts zu tun.

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  • Ich denke das Dokument kommt hier her:
    https://www.bafa.de/DE/Energie…gen/kwk_anlagen_node.html

    • Wann ist Deine Anlage in Betrieb gegangen?
      • 08.05.2020
    • Welche elektrische Leistung hat sie?
      • 3,0 KW (Thermisch 6,9kW)
    • Hast Du vom BAfA irgendwelche Zuschüsse bekommen....
      • An einen Zuwendungsbescheid kann ich mich nicht erinnern, aber es gibt entsprechende Abrechnungen / Gutschriften vom Netzbetreiber

    Wir haben die elektronische Anzeige beim BAFA am 02.06.2020 ausgefüllt. §35c haben wir in der Einkommensteuererklärung für 2020 genutzt, welche wir 2021 beim Finanzamt eingereicht haben. Generell ist die Nutzung von §35c unstrittig. Das Finanzamt stört nur die zusätzliche Förderung über BAFA (KWKG schließt weitere Förderungen (hier §35c) aus.)


    Ich teile deine Meinung, dass Stromerzeugungsförderung uns Steuerermäßigung für Heizungssanierung nicht zusammenhängen.

  • Sorry, das mit den Daten habe ich durcheinander gebracht. Es gibt also im Jahr 2020 eine denkbare Überschneidung, da es in diesem Jahr die BAfA-Förderung noch gab (ich werde für evtl. mitlesende Dritte meine vorigen Beiträge in dem Sinne korrigieren). Trotzdem kann ich immer noch nur teilweise nachvollziehen, um was es Dir bzw. Deinem Finanzamt geht.

    Das Finanzamt stört nur die zusätzliche Förderung über BAFA (KWKG schließt weitere Förderungen (hier §35c) aus.)

    Erstens frage ich mich, was das Finanzamt mit dem Hinweis auf das KWKG (so verstehe ich Deine Formulierung) überhaupt will. Die Bestimmungen im KWKG ergeben keinerlei Rechtsgrundlage für einkommensteuerliche Entscheidungen, außer wenn im EStG bzw. einschlägigen Verordnungen oder BMF/OFD-Schreiben im Zusammenhang mit § 35c EStG auf Bestimmungen im KWKG ausdrücklich Bezug genommen würde. Solche sind zumindest mir nicht bekannt.


    Zweitens habe ich schon in meinem ersten Beitrag darauf hingewiesen, dass ein Geltendmachen der gesamten BHKW-Aufwendungen nach § 35c EStG in der Tat ausgeschlossen ist. Noch mal: Gemäß §35c Abs.3 Satz 1 EStG können nur Aufwendungen geltend gemacht werden, soweit sie keine Betriebsausgaben sind. Beim BHKW handelt es sich bei den Aufwendungen für den Stromanteil jedenfalls um (sofort absetzbare) Betriebsausgaben, so dass insoweit die Anwendung von § 35c EStG von vornherein nicht in Frage kommt. Ob es außerdem noch irgendwelche Zahlungen unter dem KWKG gab, und ob diese als "Förderung" angesehen werden können oder nicht, ist deswegen vollkommen irrelevant. Sofern Du also in Deiner Steuererklärung die Gesamtkosten für das BHKW in der Anlage Energetische Maßnahmen geltend gemacht hast, muss das Finanzamt dies erstmal ablehnen (nur die Begründung wäre falsch). Um das zu korrigieren müsstest Du die Angaben in der Anlage zu § 35c EStG auf die anteiligen Aufwendungen für den Wärmeanteil reduzieren. Bei 3 kW(el) und 6,9 kW(th) – lt. technischen Daten? – beträgt dieser 69,7% der Gesamtaufwendungen für das BHKW. (Rechtsgrundlage dafür sind die in diesem Unterforum x-fach zitierten Verfügungen, die ich unten noch mal anhänge.)


    Drittens sind Zahlungen aufgrund § 7 KWKG jedenfalls keine steuerfreie Förderung im Sinne von § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern als Einnahmen im Gewerbebetrieb Stromerzeugung (Anlagen G und EÜR) zu versteuern.


    Viertens werden Zahlungen aufgrund § 7 KWKG nicht vom BAfA ausgezahlt, sondern vom Netzbetreiber.


    Fünftens:

    An einen Zuwendungsbescheid kann ich mich nicht erinnern, aber es gibt entsprechende Abrechnungen / Gutschriften vom Netzbetreiber

    Folglich hat es keine BAfA-Förderung gegeben, außer Du hättest a) beim BAfA einen Mini-KWK-Zuschuss beantragt (wie üblich vor Auftragsvergabe!) und b) daraufhin einen Zuwendungsbescheid vom BAfA erhalten, aber c) sowohl diesen weggeworfen und anschließend vergessen als auch d) die entsprechende Zahlung vom BAfA nicht mehr in Deinen Kontoauszügen gefunden. Nachdem es sich hier um einen niedrigen bis mittleren vierstelligen Betrag gehandelt haben müsste, halte ich das zunächst mal für ausgeschlossen. Aus diesem Grund müssen wir uns auch nicht mit der Frage beschäftigen, ob so ein Zuschuss (soweit er auf den Wärmeanteil entfällt) als steuerfreier Zuschuss im Sinne von § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG angesehen werden muss.

  • Stimme dir bei allem zu.

    Das Finanzamt kommt aber von der anderen Richtung.

    Sie sagen das BHKW wird nach dem KWKG gefördert. Dem würde ich auch zustimmen.

    Weiter sagen Sie, dass das KWKG eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen nicht zulässt.


    Nun also die Frage: Ist die Steuerermäßigung nach §35c ein Investitionszuschuss?

    Das Finanzamt sagt "ja", durch den Ansatz der Anschaffungskosten im Rahmen des §35c EStG.


    Selbst wenn das alles soweit stimmt - ich werde das Argument aufführen, dass sich das KWKG um den Stromanteil kümmert und ich mich mit dem §35c auf den Wärmeanteil beziehe.

  • Weiter sagen Sie, dass das KWKG eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen nicht zulässt.

    Die einfache Antwort hierauf (die schriftlich so zu formulieren ich Dir nicht empfehlen würde) wäre "kann ja sein, aber was hat das KWKG mit der Geltendmachung meiner Aufwendungen für den Wärmeanteil unter § 35c EStG zu tun?"

    Ist die Steuerermäßigung nach §35c ein Investitionszuschuss?

    Das Finanzamt sagt "ja", durch den Ansatz der Anschaffungskosten im Rahmen des §35c EStG.

    Sagen die vielleicht, is' aber nicht so.


    Zum Einen ist in den Einkommensteuerrichtlinien das Wesen eines Zuschusses klar definiert:

    Zitat

    Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR).

    Um einen Zuschuss zu begründen, muss also immer die Zahlung eines Zuschussgebers vorliegen. Die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung ist deshalb definitionsgemäß kein Zuschuss.


    Zum Zweiten kann das Finanzamt aus einer behaupteten (oder auch tatsächlichen) Unvereinbarkeit laut KWKG-Vorschriften keine Rechtsgrundlage herleiten, Dir den § 35c zu versagen. Um das zu tun, müsste das FA seinerseits (umgekehrt) nachweisen, dass die Zahlungen gemäß KWKG (die Du ja nachweislich vom Netzbetreiber bekommen und hoffentlich auch in der Anlage EÜR angegeben hast) mit § 35c EStG unvereinbar sind. Das kann es aber nicht, weil es sich bei diesen Zahlungen zwar möglicherweise um Zuschüsse handelt, diese aber nicht steuerfrei sind (auch nicht teilweise). In § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG wird ausdrücklich auf steuerfreie Zuschüsse verwiesen. Zu versteuernde Zuschüsse – wie die Zuschläge gemäß KWKG – haben daher keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von § 35c EStG.


    Sofern den Finanzbeamten das stört, muss er Dir den § 35c (wohlgemerkt nur auf den Wärmeanteil) trotzdem gewähren und darf anschließend gerne den Netzbetreiber darüber informieren, dass Du (seiner Meinung nach) schädliche Investitionszuschüsse im Sinne von § 7 Abs. 6 KWKG alter Fassung bekommen hättest. Sofern der NB (was ich für ausgeschlossen halte, da dieser "Zuschuss" – wenn es denn einer wäre – nur die Wärmeerzeugung fördert, aber nicht die Stromerzeugung) sich dieser Meinung anschließen sollte, könnte er seinerseits die Zuschläge nach § 7 KWKG zurückfordern. Aber ob er das macht oder nicht, geht das Finanzamt nichts an.


    An Deiner Stelle würde ich soweit erforderlich klein beigeben und zunächst den Irrtum einräumen, die Gesamtkosten geltend gemacht zu haben. Stattdessen machst Du nunmehr (unter Verweis auf die für BHKW's seit 2016 geltende Rechtslage, nach der ein BHKW als Gebäudebestandteil zu betrachten ist) nur die 69,7 % Wärmeanteil unter § 35c EStG geltend, da insoweit keine Betriebsausgaben im Sinne von § 35c Abs. 3 Satz 1 vorliegen. (Die Berechnung als solche muss ja das FA bereits haben, weil Du die für die korrekte Berechnung von Einnahmen und Ausgaben – einschl. der anteiligen Absetzung der Investitionskosten für den Stromanteil als Erhaltungsaufwand – in der Anlage EÜR gebraucht hast.) Du kannst dann noch darauf hinweisen, dass Du keinerlei steuerfreie Zuschüsse im Sinne von § 35c Abs. 3 Satz 2 erhalten hast, da die vom Netzbetreiber gezahlten Zuschläge gemäß § 7 KWKG in Deiner Angabe für die Einnahmen aus Stromerzeugung in Zeile XY der Anlage EÜR enthalten sind und somit ordnungsgemäß versteuert werden.


    Ich hoffe, dass der Sachbearbeiter im FA diese goldene Brücke (und die dahinter stehende Logik) als solche erkennt. Ansonsten bleibt Dir nur, Einspruch einzulegen und am Ende zu klagen. Dafür würde ich dann aber einen Steuerberater oder -Anwalt einschalten.

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