Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten

  • Hallo,


    wenn ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichte und die Regelbesteuerung bei einer unternehmerischen Verwendung von mindestens 10% wähle, kann eine Zuordnung der Anlage (Brennstoffzellenheizung PT2) zum Unternehmensvermögen erfolgen. In diesem Fall erstattet das Finanzamt auf Antrag die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten.


    Ist die Vorsteuer aus den gesamten Anschaffungskosten der Anlage oder nur zum Teil abzugsfähig?

    Wenn nur zum Teil, wie berechnet man den abzugsfähigen Teil bei der PT2?

    Hat mir da jemand eine Beispielrechnung die auch schon vom FA so abgenommen / akzeptiert wurde?


    Gruß

    Simballa

  • Ist die Vorsteuer aus den gesamten Anschaffungskosten der Anlage oder nur zum Teil abzugsfähig?

    Wenn das Gerät dem Unternehmen zugeordnet werden kann, ist die Vorsteuer grundsätzlich aus den gesamten Anschaffungs- und Installationskosten der Anlage (hydraulisch einschl. Abgasführung und elektrisch) abzugsfähig. Nur bei Nebenarbeiten wäre ich vorsichtig. Den Ausbau des alten Heizkessels kann man wohl noch als Teil der Installationskosten betrachten (da hat das FA bei uns nicht gemeckert). Aber z.B. die Vorsteuer aus den Rechnungen für den Gasanschluss und den Ausbau des Öltanks haben wir nicht mit hineingenommen, weil diese Sachen zum Haus gehören und nicht zum Gerät.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo Sailor773,

    herzlichen Dank für deine schnelle Rückmeldung. Dann wird die erzeugte elektrische und thermische Energie bei dir insgesamt unternehmerisch verwendet und deshalb ist die Anlage vollumfänglich Unternehmensvermögen. Korrekt?


    Bei mir wird jedoch die erzeugte elektrische und thermische Energie auch für unternehmensfremde Zwecke genutzt (z.B. für das eigen genutzte Einfamilienhaus) und die unternehmerische Nutzung beträgt mindestens 10% (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Deshalb werde ich bei Anschaffung der Anlage diese nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder gar nicht dem Unternehmen zuordnen können (Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UStAE). Ein vollständiger Vorsteuerabzug für die Anlage kommt ja nur in Betracht, wenn sie insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird.


    Ich bin nun aber ratlos, wie ich den Umfang der unternehmerischen Nutzung für die erzeugte elektrische ermitteln soll. Hast du oder sonst jemand dazu einen Tipp, ein Muster, eine Fundstelle für Detailinformationen hierzu?

    Herzlichen Dank!

    Gruß

    Simballa

  • Die Wärme wird bei uns qm mäßig umgelegt. Der Strom wird geschätzt. Bisher hat sich das Finanzamt nicht daran gestört. Der Betrag ist bei uns aber recht klein, da es in erster Linie es sich dabei um Licht, 2 PCs und um eine Klimaanlage handelt. Vor Jahren habe ich den Verbrauch mal gemessen und aufs Jahr hoch gerechnet.

    Dachs 5,3 MSR2 aus 2007, Solon 8 kWp aus 2003, Sharp 5,94 kWp aus 2004, Iventux 3,68 kWp aus 2009, Schott 4,53 kWp aus 2011, Sonnen 10 kWh aus 2017;

    Dachs 5,5 MSR2 aus 2012, Varta 9 kWh aus 2016, PV 3,9 kWp aus 2004, Aleo 6,1 kWp aus 2021; Solyco 11,6 kWp aus 2022,

  • Moin Simballa,


    für BHKW's gilt nach wie vor die fiktive Volleinspeisung des gesamten erzeugten Strom (siehe Punkt 2.1 in dem OFD-Schreiben). Deswegen ist bei einer Brennstoffzelle die "gewillkürte" Zuordnung des gesamten Gerätes zum Unternehmen praktisch immer möglich, weil der Stromanteil i.d.R. über 10% liegt.


    Maßgeblich in Grenzfällen ist dabei meiner Meinung nach der umsatzsteuerliche Wert der beiden Produkte. Ich füge hier noch mal das (nach wie vor gültige) BMF-Schreiben aus 2014 bei, in dem die umsatzsteuerliche Behandlung von PV-Anlagen und BHKW's niedergelegt ist. Darin wird sowohl für BHKW's das Prinzip der fiktiven Volleinspeisung festgeschrieben als auch Vorschriften für die Bewertung gegeben. Die Finanzämter sind an die dort niedergelegten Regeln (und ggf. Wahlrechte des Betreibers) gebunden.


    Gruß, Sailor

    Dateien

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)