Gebrauchtes BHKW beim VNB anmelden

  • ... ein Nachbar trägt sich mit diesem Gedanken. Ich bin hier leider nicht mehr auf dem Laufenden. Auf was ist zu achten? Ich erinnere mich noch schwach, da gibt es doch zumindest eine neue Anforderung an die ENS?


    Bitte um kurze Aufklärung.


    Danke Euch im Voraus, viel Grüße KWK

  • Einerseits ist Einhaltung der VDE-AR-N 4105 in aktueller Ausführung ein heißes Eisen bei der Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber und zum anderen stellt das BAFA wohl derzeit entgegen dem KWKG-Wortlaut keine Zulassungen für gebrauchte Anlagen aus, sodass bei einer Anlagenversetzung kein KWK-Zuschlag mehr fließt.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • ... d.h. am Besten mal Kontakt aufnehmen zum VNB und dort sich mal die neuen wichtigen heißen Puntke der VDE-AR-N 4105 aufzeigen lassen?


    Neuendorfer :huh: danke für Deine kundige Korrektur in der headline :sehrgut:

  • Das Problem ist, dass wohl einige VNB ein aktuelles Einheitenzertifikat fordern, was es für alte BHKW schlicht nicht gibt. Nun steht aber auch in keinem Gesetz, dass alle neuen Stöckchen, die der FNN im VDE sich ausdenkt übersprungen, Verzeihung, „eingehalten“ werden müssen. § 49 EnWG besagt nur, dass Anlagen am Netz „sicher“ sein müssen und dies vermutet wird, wenn diese VDE-Regeln erfüllen. Dass alte Anlagen plötzlich unsicher sind, nur weil der VDE eine neue Normversion mit anderen Zertifikätchen erfindet, das steht nicht im Gesetz. Natürlich entwickeln sich Normen weiter und dass Neuanlagen diese in der jeweils aktuellen Version zur Erstinbetriebnahme einhalten müssen, steht auch außer Frage. Aber warum sollte heute eine 2017 gebaute Erzeugungsanlage plötzlich so unsicher sein, dass sie nicht mehr umziehen können sollte? Und wenn dem so wäre, müssten wir dann nicht schnell alle Bestandsanlagen notabschalten? Dummtüch! Natürlich sind Anlagen mit NA-Schutz einer älteren Version der VDE-AR-N 4105 auch heute noch sicher betreibbar. Diesen den Netzanschluss im Fall einer Anlagenversetzung zu verwehren, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Nu kann man klagen, wenn sich der VNB dumm anstellt, dabei an einen mit der Materie überforderten Amtsrichter geraten und dem mit Hilfe teurer Gutachter erklären, warum eine Anlage nach der VDE-AR-N von vorletztem Jahr auch dieses Jahr noch sicher ist, bevor der nach der Mittagspause ne Ehescheidung verkündet - oder es lassen…

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Ich habe mich hier in Hannover erkundigt, wie ich eine gebrauchte Anlage der Energiewerstatt von 2013 ans Nnetz anschließen kann.

    Ich wollte eines meiner 3 BHKws von 1997 ersetzen.

    Es gibt die klare Aussage, dass bei neueren Anlagen der Blindstrom kompensier werden muß. ( wei es so viel verschiedene

    Einspeisungen gibt). mich betrift das weniger, weil ich nach meiner Trafoanlage eien Blindstromkompensatin habe.

  • Einerseits ist Einhaltung der VDE-AR-N 4105 in aktueller Ausführung ein heißes Eisen bei der Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber

    Die Netzbetreiber fordern, dass o.b. Vorgaben eingehalten werden.


    Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass geschrieben wird, dass andere Anlagen "unsicher" sein sollen. Das haben die Netzbetreiber nie behauptet.


    Die neue Richtlinie erfüllt die neusten Richtlinien, wie das die Eigenerzeugungsanlage "würfeln" muss und sich nach Spannungsrückkehr bzw. Einschaltung erst nach einer zufälligen Wartezeit einschalten darf.


    Auch das vorhanden sein einer Leistungsreduzierung etc. wird vorgeschrieben.


    Das ganze ist absolut sachlich begründet und wird sicherlich vor jedem Gericht auch standhalten.


    § 49 EnWG besagt nur, dass Anlagen am Netz „sicher“ sein müssen und dies vermutet wird, wenn diese VDE-Regeln erfüllen.

    Meintest Du das wirklich im Ernst ?