Abschreibung

  • Hallo Dachsfan,


    ich glaube wir drehen uns hier im Kreis.


    Wenn Du mein obiges Posting genauer liest, dann wirst Du erkennen, dass ich durchaus den bivalenten Betrieb meine, da auch da die Wärme privat genutzt wird. Desweiteren wirst Du erkennen, dass es bei meiner Fragestellung nicht darum geht, dass ich Dich nicht verstanden habe. Ich bin nach wie vor der Meinung mit obigem Gesetzesquellennachweis, dass die AfA auch bei bivalentem Betrieb gekürzt werden muss. Wenn nicht, dann belege dies bitte mit Beweisen (das Aktenzeichen langt mir) damit ich nachsehen kann und feststellen, ob dieses Urteil auch auf den Dachs Anwendung finden kann. Ein Hinweis irgendeines Urteils ungefähr der letzten beiden Jahre kann es ja wohl nicht sein. Mein zuständiger Sachbearbeiter oder dessen Sachgebietsleiter des Finanzamtes, die das auf den Tisch bekommen werden das so nicht akzeptieren.


    Desweiteren kommt es m. E. bei der steuerlichen Würdigung nicht darauf an, wie ein Wirtschaftsgut genutzt werden kann, sondern wie es tatsächlich genutzt wird.


    Ich will es nicht bezweifeln, dass es eine solche Rechtsprechung geben kann, ich kenne nunmal nicht alle Gerichtsurteile. Aber ich halte es für recht unwahrscheinlich, aufgrund der eindeutigen oben genannten Gesetzeslage. Ich wünsche uns allen, dass es eine diesbezügliche Rechtsprechung gibt, denn wir profitieren ja schließlich alle davon, wenn wir im selbstgenutzten Haus den Dachs bivalent betreiben.
    Solange hier keine Beweise vorgelegt werden können empfehle ich als ausgebildete Steuerfachkraft allen Dachsbetreibern dringend von der genannten Vorgehensweise abstand zu nehmen.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
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  • Aber Bruno, bitte nett sein !!!


    Was ist denn jetzt los, habe ich Dir was getan ??


    Ich habe leider im Moment nicht die Zeit zu suchen, da ich eine sehr grosse Anzahl von Urteilen habe. Ich habe aber mal eben die Suchmaschine genutzt.


    Vieleicht schauste mal hier:


    http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2004/xx040949.html


    siehe unter Punkt 2


    Wie Du richtig schreibst, kommt es drauf an, wie das Wirtschaftsgut


    w i r k l i c h genutzt wird.


    Das ist der Punkt. Objektiv wird der neben der Heizung stehende Dachs explicit zur Stromerzeugung genutzt. Das dabei zwangsläufig Wärme anfällt ist leider nicht zu vermeiden und nur ein Nebenprodukt, das allerdings wirtschaftlich zur Gewinnerzielung eine wesentliche Rolle spielt.


    Da Du aber sehr persönlich und massiv reagierst, sollten wir erwägen die Beiträge zu beenden. Ich hätte mich sehr gefreut, wenn Du geschildert hättest, wie Dein Finanzamt entscheiden möchte und wie Du das siehst.


    Mir liegen viele Rechtsstreite in der Sache vor, ich habe nicht gesagt, das alles ganz einfach ist. Das sage ich Dir, da auch ich mehrere Dachse besitze und je nach Sachbearbeiter ist der eine bivalente Dachs mal zu 100 % AfA mäßig anerkannt worden, drei Jahre später vom anderen Sachbearbeiter wieder nicht. Das ist aber eher normal ;)

  • Hallo Dachsfan,


    zunächst möchte ich mich entschuldigen, wenn Du Dich von mir persönlich angegriffen fühlen solltest. Das ist in keiner Weise so beabsichtigt. Ich möchte hier nur fachlich qualifizierte Infos erarbeiten und dazu gehören nunmal entsprechende Beweise.


    Zu dem von Dir verlinkten Urteil betrifft ein anderes steuerliches Problem, welches ich hier für die Allgemeinheit kurz schildere, damit dies auch mal angesprochen ist, weil für den einen oder anderen relevant:


    Sachverhalt: ein Steuerpflichtiger hat ein Zweifamilienhaus in dem er selbst wohnt. Er will einen zweiten Wärmeerzeuger (hier Solaranlage) anteilig auf die vermietete Wohnung als Werbungskosten anerkannt haben. Bis hin zum Finanzgericht wird entschieden, dass es sich nicht um Erhaltungsaufwand handelt, sondern um Herstellkosten für das Haus weil es erweitert würde. Das Finangericht will also, dass die Herstellkosten der Anlage den Anschaffungskosten des Hauses nachträglich hinzugerechnet werden und damit (meine Anmerkung: anteilig auf die vermietete Wohnung) abgeschrieben werden. Da die Gebäude-AfA sehr lange läuft ist das nicht im Sinne des Steuerpflichtigen, der weiter zum BFH geht. Der BFH entscheidet aus mehreren Gründen nun für die (anteilige) Anerkennung als Erhaltungsaufwand.


    Problematisch für Dachsbesitzer ist es, wenn mehrere Gewerke am Haus Saniert werden, dabei eben auch den Dachs einbauen. Damit kann eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes entstehen und der Dachs muss mit dem Gebäude zusammen abgeschrieben werden (in der Regel 2% AfA).


    Den Hinweis von Dir, dass die Wärme als untergeordnetes Nebenprodukt anzusehen und (obwohl genutzt) nicht steuerlich anzurechnen ist, könnte möglicherweise der Knackpunkt Deiner Argumenttion sein. Wenns da was gibt, was das steuerlich rechtfertigt bin ich für jeden Hinweis dankbar. Meine bisherige Kenntnis ist die, dass nur aus Unkenntnis der Sachbearbeiter die Wärme unterschlagen wurde und dadurch die Aufteilung der AfA nur nach eingespeistem zum selbstverbrauchten Strom stattgefunden hat. Wenn nun noch die Ehefrau den Dachs betreibt und dem Ehemann eine Rechnung für Strom schreibt ist man bei 100% AfA (Rechnung für Wärme schreiben geht im übrigen auch, man muss nur rechnen ob sich das ganze dann noch für die Eheleute insgesamt lohnt)


    Grüße


    Bruno

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  • Hallo allerseits,


    es ist wirklich höchst spannend, eure Diskussion mitzulesen, an der ich mich leider mangels Kenntnis nicht aktiv beteiligen kann. :(


    Einmischen werde ich mich allerdings auch nur bei Völkermord. ;)


    Schöne Wochenend-Grüße


    vom Andy der FrechDachs :P

    ... denn die Freude an der richtigen Entscheidung währt länger als die Freude am billigen Einkauf!

  • Hallo Bruno44,


    vielen Dank für Deinen tollen Beitrag, besser hätte ich die Sache mit derSolaranlage auch nicht erklären können.


    Widersprechen muss ich Dir aber doch:


    Schreibe bitte, worin die wesentliche Verbesserung des Gebäudes konkret entsteht. ( bivalent !!!)


    Kann es besser beheizt werden ???
    Doch sicher nicht.


    Wirtschaftlich ist der Dachs autonom und über 10 JAhre AfA ( siehe AfA Liste) abzuschreiben.


    Freue mich auf Deine Stellungnahme !! ;)


    -------------------------------------------------------------------------


    Wenn der Sachbearbeitende Finanzbeamte Deine Vorsteuer ( MwSt des Kaufes des Dachses) voll anerkennt u n d den Brennstoffverbrauch ebenfalls als Vorsteuer und die Nettosumme als Erlösmindernde Ausgabe anerkennt, verkaufen entweder die gesamte Strommenge ( Volleinspeisung) oder alternativ verkaufe die Privatentahme Deines Stromes von mir aus an Deine Kinder.


    Als Privatentnahme buchen geht nicht, an Ehepartner in Hausgemeinschaft sehe ich als Problem an.


    Sollte ich es richtig verstanden haben, würde ich über die Wärme gar nicht reden. ;)

  • Hallo Dachsfan,


    danke für die Blumen :], sollte mir als gelernte Steuerfachkraft doch gelingen.


    zu Deinem Widerspruch lies bitte meinen gesamten Beitrag. Ich hatte geschrieben: ...wenn mehrere Gewerke am Haus Saniert werden, dabei eben auch den Dachs einbauen. Damit kann eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes entstehen.
    Wenn also im zeitlichen Zusammenhang einer größeren Sanierung ein Dachs installiert wird entsteht das Problem, insbesondere beim Kauf einer gebrauchten Immobilie und Sanierung innerhalb der ersten 3 Jahre nach Kauf. Da gibt es dann keinen Autonomen Dachs, ausser wieder mit der Ehefrauvariante.


    Auf Deine Ausführung über die Umsatzsteuer will ich jetzt keine Stellung nehmen, da dies zu sehr verwirren würde weil das UStG seine komplett eigenen Regeln hat. Lass uns das Thema bitte an anderer Stelle aufnehmen.


    Der Verkauf an Ehepartner ist nur dann ein Problem, wenn ein Ehevertrag besteht in dem Gütergemeinschaft vereinbart ist, ansonsten nicht. Diese Verträge sind jedoch äußerst selten, daher habe ich dies nicht extra erwähnt. Die meisten haben keinen Ehevertrag und haben damit den sogenannten gesetzlichen Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft.


    Grüße


    Bruno

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  • Hallo Bruno,


    sorry Du irrst. :(


    Der Einbau eines Dachses egal zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang stellt in der Regel keinen Bezug mit dem Gebäude dar.


    Ausnahmen wären:


    Dachs in Inselbetrieb - d.h. Du hast keinen Stromanschluß


    oder


    Dein Heizkessel ist zu schwach, ohne den Dachs ( bivalent) ist Dein Gebäude nur unzureichend beheizt.


    Wurde aber der Dachs nur angeschafft, in Gewinnerzielungsabsicht, also um Heizkosten zu reduzieren ( durch Verkauf der Stromgewinne und Eigenverbrauch - sowie Ökosteuerbefreiung)


    ist und bleibt er autonom.


    Dies wird nicht zuletzt dadurch bewiesen, das er jederzeit wieder ausgebaut werden kann, ohne das negative Folgen für das Gebäude entstehen.


    Wie gesagt, wenn durch den Ausbau des Dachses direkte (nicht wirtschaftliche !!!) Folgen entstehen, könnte ein Zusammenhang mit dem Gebäude sich darstellen.


    Wenn Du diesen Zusammenhang zu erkennen glaubst, bitte ich um Rückmeldung.


    Ansonsten ist und bleibt der Dachs ein autonomes Objekt ( auch wenn viele es anders machen ) ;)

  • Hallo Dachsfan,


    nein, da irre ich nicht: Das von Dir zitierte Urteil über die Solaranlage belegt dies eindrücklich. Auch diese kann ausgebaut werden, ohne dass das Haus nur unzureichend beheizt weden kann, eben nur mit mehr Energieeinsatz. Die Urteilsbegründung weist eindeutig darauf hin, dass wenn eine umfangreiche Sanierung durchgeführt worden wäre, der Einbau Anschaffungskosten für das Haus und nicht Erhaltungsaufwand darstellt.


    Hier nochmal der Link von Dir: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2004/xx040949.html


    Eine weitere Ausnahme hierzu ist noch zu benennen: die Ehefrauenvariante ist genauso als GmbH-Variante möglich. Hat der Hauseigentümer eine eigene GmbH (eine zu gründen für den Dachs ist m. E. blödsinn) so kann die GmbH als eigenständige Rechtsperson den Dachs betreiben und allen im Haus, auch dem privtaten Hauseigentümer und Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, Rechnungen über Wärme und Strom schreiben (wobei das Thema Stromverkauf an dritte wiederum problematisch ist aber bitte nicht noch eine neue Diskussionsbaustelle jetzt aufmachen bevor die alten erledigt sind, es sei denn in einem neuen Thread). Damit gehört der Dachs nicht zum Haus und ist diesem auch nicht zuzurechnen.


    Um aber den Ursprung der Diskussion nicht aus den Augen zu verlieren: Mit jedem Posting von Dir bestätigst Du aufs neue, dass die tatsächliche Nutzung des Dachses eben auch die Wärme-Energieeinsparung beinhaltet, warum sollte also dies für die steuerliche Würdigung der Abschreibung nicht herangezogen werden, für die Verbrauchskosten jedoch gelten. Wie Du selbst schreibst sind die wirklichen (ich sage tatsächlichen) Sachverhalte hierfür maßgeblich. Solltes Du das von Dir erwähnte Urteil hierfür irgenwann finden wäre ich Dir sehr verbunden.


    Grüße


    Bruno

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  • Hallo Bruno,


    vieleicht einigen wir uns erst einmal auf die Aussage des BFH Urteiles.


    Wenn ich es recht verstehe, stellt der BFH ausdrücklich fest:


    1. a)
    Die Solaranlage als zweiter - zusätzlicher Wärmeerzeuger erhöht den Gebrauchswert nicht.


    1 b)
    Dies trifft auch analog für den Dachs zu.


    2. a)
    Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses sind nur unter dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Verbesserung zu würdigen. Das Merkmal der Erweiterung in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB tritt insoweit hinter das der wesentlichen Verbesserung zurück. (c im Urteil)


    Deshalb ist die Solaranlage als sofort abziehbare Werbungskosten zu behandeln.


    2 b) Sicher möchte keiner von uns den Dachs als Werbungskosten behandet wissen, sondern gemäß AFA Liste abschreiben.


    Da sowohl die Solaranlage keine wesentliche Verbesserung des Gebäudes hervorruft und der Dachs analog dazu ebenfalls nur die wirtschaftlichekit verbessert - da hast Du recht habe ich nie bestritten - ist aus meiner Sicht der Dachs analog diesem Urteil als Werbungskosten - ggf. nach AfA Liste als seperates Gewerbe


    ( da die Solaranlage nicht mit gewinnerzielungsabsicht - der Dachs jedoch mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft wurde )


    Aus meiner Sicht wird der Dachs explicite durch die Gewinnerzielungsabsicht zu einem seperaten Gewerbe bzw. Unternehmermodell.


    Gehen wir im Moment konform ????? :P

  • Moin Bruno,


    ja ich bin auch dafür diese Diskussion abzubrechen, weil sie die von mir eingangs gestellte Frage nicht klärt.


    Folgendes nehme ich für mich jedoch daraus mit:


    1. Der private Dachseinbauer ersetzt seine Heizung (und hat damit keine bivalente Heizungsanlage).


    2. Eine Stromerzeugung auf BHKW-Basis wird nur begünstigt, wenn die bei
    der Stromerzeugung anfallende Wärme verwertet wird.


    3. Strom kann ich also nur erzeugen, wenn das Objekt Wärme direkt oder über einen Pufferspeicher abnimmt. (Bei einer bivalenten Installation bedeutet das, dass der vorhandene Kessel nur dann arbeitet, wenn der Dachs den Wärmebedarf nicht schafft.)


    Steuerlich wird also nur der belegte Stromverkauf (Netz oder Drittabnehmer) wirksam. Alles andere ist Privatentnahme. Folglich wird von den Anschaffungskosten auch nur dieser Anteil Afa-wirksam.


    Die Wärmenutzung und der privat genutzte Stromanteil sind also raus aus der möglichen Abschreibung.


    Erneute Fragestellung an den Experten dachsfan: Wie hoch ist prozentual der Energieeinsatz für die Wärmeerzeugung und wie hoch für die gesamte Stromerzeugung.


    Gruß Dietrich

  • Hallo,


    Wärme - Stromanteile bitte


    http://www.kwk-infozentrum.inf…izkostenabrechnung_5.html


    ansonsten wie Du schon schreibst AfA monovaltenter Betrieb - Dachs ist auch notwendiger Wärmeerzeuger - wird vom Finanzamt ein alternativer Heizkessel vom Anschaffungspreis der "Dachsheizung" abgezogen.


    Nicht nach Wärme - Strom Anteile AfA aufteilen !!


    Im übrigen geht es schon lange nicht mehr um Deinen Beitrag - sorry - wir klären gerade grundsätzliches.

  • Moin dachsfan,


    ja dann will ich Dich nicht bei der Ermittlung der steuerlichen Grundsätze stören. Aber wenn Du fertig bist, kannst Du ja meine Eingangsfrage zu diesem Thread beantworten.


    Gruß Dietrich

  • Hallo Dachsfan,


    kann aus Zeitgründen nicht alles beantworten aber zunächst mal:


    zu Deinem Posting vom 19.02.06 13:05:


    immer unter dem Aspekt, dass keine weitere Verbesserung durch andere Gewerke im zeitlichen Zusammenhang hergestellt werden, habe ich nichts anderes behauptet als Du. Mir ging es lediglich um die Information, dass es hier unter der Voraussetzung von umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen zu Problemen kommen kann.


    Ob ein Dachs als Erhaltungsaufwand zählt, übrigens kann dieser auch auf 5 Jahre verteilt werden, oder als AfA abgeschrieben werden kann (amtliche AfA-Liste 10 Jahre, habe aber auch schon davon gehört, dass ein FA 20 Jahre haben wollte), liegt in der Bewertung, ob es ein bewegliches Wirtschaftsgut ist. Dafür sprechen würde wieder der bivalente Betrieb, aber dann wäre ja bei einer Doppelkesselanlage, wie ich Sie vor dem Dachs betrieben habe, ein Kessel auch ein bewegliches WG (?). Sollten da beide Varianten als Wahlmöglichkeit zur Verfügung stehen, dann liegt es in der steuerlichen Situation des einzelnen Steuerpflichtigen, welche Variante die beste (steuergünstigste) ist. Hier kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden.


    Gesetzesrecherche über den Dachs als bewegliches WG und der Wahlmöglichkeit AfA/Erhaltungsaufwand muss ich im Moment aus Zeitmangel schuldig bleiben. Da jedoch BHKWs in der amtlichen AfA-Liste aufgeführt sind, spricht viel für ein bewegliches Wirtschaftsgut, zumindest im bivalenten Betrieb. Dagegen spricht die Erlaubnis zum Betrieb vom Hauptzollamt, das die Erlaubnis erteilt unter der Voraussetzung dass es eine ortsfeste Anlage ist. Dafür wiederum spricht, dass man den Wechsel des Ortes anzeigen muss.


    Grüße


    Bruno


    PS: wie Du siehst, hängt da alles irgendwie zusammen, eine Alleinbetrachtung eines Gesetzes oder einer FG- oder BFH-Entscheidung ist im Steuerrecht meistens nicht möglich.

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  • Ich habe keineswegs ein einzelnes Gesetz betrachtet, ich denke wir gehen weitgehenst konform !?! Deine Angaben sind in soweit zutreffend und decken sich mit meinen. :rolleyes: