Abschreibung

  • Moin an alle,


    mich interessiert wie in einzelnen Fällen der Dachs, als Gewerbe betrieben, abgeschrieben wird. Bekanntlich wird der Strom, zumindest teilweise, verkauft, die Wärme aber als Eigenentnahme bewertet. Hat die Eigenentnahme der Wärme zur Folge, dass nur der Anschaffungswertanteil der Stromerzeugung abgeschrieben werden kann?
    Es ist bekannt, dass die Finanzämter die Abschreibungswerte sehr unterschiedlich handhaben, aber wie?
    Ich wäre dankbar, wenn einzelne Dachsnutzer dies einmal
    darstellen.


    Gruß Dietrich

  • Moin Dietrich,


    bei mir wird der Dachs gewerblich Betrieben. Auf meine Frau läuft ein Gewerbe für Industriebedarf. Hauptsächlich verkaufen wir PC Hard-Software. Der Dachs läuft auf diesem Gewerbe sowie unsere PV-Anlage. Der Dachs und die PV - Anlage werden über 20 Jahre abgeschrieben. Einnahmen hat dieses Gewerbe aus Stromverkauf Dachs + PV + Strom den sie an mich verkauft + Wärme die sie an mich verkauft. Ausgaben sind dann Versicherungen sowie Brennstoffe und Wartungs-/Reparaturkosten.


    Gruß
    Thomas

  • 2 Dachse laufen in meiner Steuernummer. Der Dachs wird über xx Jahre abgeschrieben.
    Einnahmen hat dieses Gewerbe aus Strom- und Wärmeverkauf.
    Die Wärme wird an 3 Häuser verkauft, der Strom 1 Dachs volleinspeisung, 1 Dachs an 7 interne Zähler + Stadtwerke.
    Ausgaben sind dann Versicherungen sowie Brennstoffe und Wartungs-/Reparaturkosten.


    Ein dritter Dachs wird von einer Grundstücks und Vermietungs GmbH betrieben, da bin ich nur anteiliger Gesellschafter.


    Bernd

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Moin Tom und Bernd und
    alle anderen DachsBETREIBER,


    Eure Dachse werden also gewerblich voll abgeschrieben. Ich hätte aber gern Aussagen derjenigen Dachsbetreiber, die gewerblich Strom verkaufen, aber die Wärme selbst nutzen.
    Hier gilt es zu erfahren, ob die Finanzämter auf Grund der Eigenentnahme den entsprechenden AfA-Anteil der Anlage
    nicht anerkennen.


    Gruß Dietrich(y)

  • das würde mich auch interessieren...


    bei meinem arbeitskollegen wurden in der steuererklärung alle alle kosten gekürzt, sprich auch die Afa...


    wenn man das gerät voll betrieblich nutzen kann wie z.b.bernd ist die wärmeerzeugung ja auch kein problem...


    mfg
    euronic

  • Unsere Wärme und Strom wird z.T. selbst genutzt und zum anderen Teil an Mieter und an das EVU verkauft. Da wir keine Wärmemengenzähler haben, haben wir nach langwierigen Verhandlungen mit dem FA eine Regelung gefunden (60%fremd/40% selbst); so werden dann alle Einnahmen und Ausgaben aus dem Gaseinkauf/Reparaturen/sonst.Kosten gesplittet und finden sich über diesen Schlüssel auch in unserer V+V wieder.

  • Hallo,


    grundsätzlich ist es richtig, wie Ihr es schreibt.


    Ob Du nur den Stromeinteil von der Anschaffungssumme abschreiben darfs, hängt davon ab ob Du die Anlage mono oder bivalent betreibst.


    ( Ob der Dachs der einzige Wärmeerzeuger ist)

  • Hallo dachsfan,


    kannst Du bitte mal erklären, wie sich Deine Vorstellung der mono- oder bivalenten Nutzung des Dachses auf die steuerliche Abschreibung beim Finanzamt auswirkt?


    Gruß Dietrich

  • Hallo dbitt,


    Abschreibungen nach AfA Liste ( 10 Jahre )ist im bivalenten Bereich zu 100 % Möglich. Degressiv oder linear kannst Du wählen wie Du willst.


    Da hier der Dachs explicite nur für die Stromerzeugung angeschafft wurde und für die Wärmeerzeugung keinesfalls notwendig ist, braucht Du Dir nach höchstrichterlichen Urteilen nicht abziehen lassen.


    Anders sieht es im Monovalenten Bereich aus, das heißt wenn nur der Dachs z.B. im Einfamilienhaus der Wärme und Stromerzeugung dient.


    Rein Rechtlich ist dies noch nicht entschieden.
    Alle Fachleute sind sich über einige Grundsätze einig: Einerseits ist der Dachs zur Stromerzeugung angeschafft worden, eine alternative Heizung würde nur einen Bruchteil kosten. Anderseits wurde bei der Anschaffung die Eigenentnahme "Wärme" bereits fest eingeplant.


    Leider entscheiden die Finanzbehörden hier sehr stark unterschiedlich, so das man eigendlich gar nichts dazu sagen sollte, wenn man sich nicht die Finger verbrennen will.


    Da Dir aber offenbar es auf den FIngern brennt, bin ich der Rechtsansicht und mit mir die Mehrheit der Fachleute, das man nur einen Angemessenen Anteil nicht der AfA unterwerfen darf - und zwar in Höhe einer alternativen Heizung.


    Beispiel:


    Dachs mit Montage 23.000 € inkl MwSt - alternative Heizung 6.000 € - beides inkl. Speicher und Kaminsanierung.


    Mehrwertsteuer der Anschaffung und Abschreibung des Nettobetrages in Höhe von 17.000 € ( 23.000 - 6.000 € = 17.000 €) zulässig.


    1. Das bedeutet 2.344 € Mehrwertsteuer werden Vorsteuer die vom Finanzamt zu erstatten sind.


    2. Nettobetrag 14.655 € * 30 % = 4.396 € Abschreibung bei degressiver Abschreibung im ersten Jahr.


    Ich hoffe ich konnte Dir helfen.

  • Hallo Dachsfan,


    interessante Thesen stellst Du hier auf. Eines jedoch ist höchst zweifelhaft: Wenn ich den Dachs im Bivalenten Betrieb voll abschreibe, keine Vergütung für die Wärme erhalte und dadurch nur Einnahmen aus Stromverkauf habe, wie sieht da die steuerliche Rechnung über die Rechnerische Laufzeit von 10 Jahren bei Dir aus? Habs nicht nachgerechnet, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass da der Dachs oder auch jedes andere mit Öl oder Gas betriebene BHKW den geforderten 1€ Gewinn erziehlt. Sofern aber die Gewinnerzielung nicht gegeben ist, ist die (Einkommen-)steuerliche anerkennung weg.


    Im übrigen würde mich das Aktenzeichen des höchstrichterlichen Urteils (=BFH?) interessieren. Könnstest Du mir das bitte nennen, bin brennend interessiert.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
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  • Bruno, ich denke ich habe alles gesagt, was notwendig ist.


    Zum einen schaust Du bitte unter BFH selbst nach, ein Urteil ist vor ca. 1-2 Jahren ergangen es ging prmär um eine Solaranlage. Der BFH hat erklärt, das die Anschaffung eines zweiten Wärmerzeugers nicht notwendig zur Beheizung eines Gebäudes ist und deshalb kein Abzug gemacht werden darf. Ähnliche Urteile wurden ebenfalls verabschiedet.


    Auch Deiner Bitte nach dem "vorrechnen" möchte ich nicht nachkommen, da jeder andere Einnahmen aus Stromverkauf, andere Ökosteuerrückzahlungen und andere Steuersätze hat.


    Wenn Du viel im Netz suchst, wirst Du auch viel finden, das meine zutreffenden Darstellungen untermauert.


    Bsp: http://www.energienetz.de/pre_…d_787-subsubid_860__.html


    Bitte habe Verständnis, das ich seit 20 Jahren im Bereich KWK Technik arbeite, jedoch nicht alles und jedes "beweisen" möchte bzw. dazu bereit bin. Auch das einzelne Finanzsachbearbeiter(innen) anders entscheiden widerspricht nicht der gängigen Regel und den Rechtlichen von mir vorgetragenen Sachverhalt. ;)


    Im übrigen erreichst Du z.B. bei 40.000 kWh Erdgas / Jahr problemlos die Gewinnzone. ( Gewinnerzielungsabsicht)


    Beachte aber bitte, das der Brennstoffeinsatz, wieder so wie bei der Mieterabrechnung vom Finanzamt aufgeteilt wird:
    http://www.kwk-infozentrum.inf…izkostenabrechnung_1.html


    Nur der Brennstoffeinsatz der Anteilmäßig auf die Stromerzeugung entfällt, wird überlicherweise vom Finanzamt anerkannt, der Anteil der auf die Wärmeerzeugung entfällt dient der Privatentnahme.


    Mir ist bekannt das es auch andere Einzelfallentscheidungen einzelner unterer Sachbearbeiter gibt !!!

  • Hallo Dachsfan,


    danke für Deine Antwort, die jedoch weder mich noch die anderen hier im Plenum so richtig weiterbringt. Daher bitte ich Dich doch etwas eingehender Stellung zu nehmen und diese nicht nur durch Behauptungen sondern durch Beweise zu unterlegen. Alles andere hilft nicht weiter sondern verunsichert nur.


    Im übrigen: In einem widersprechen sich Deine letzten beiden Aussagen, wenn man sich steuerlich etwas auskennt: entweder ich bekomme die volle AfA und habe auch im Betrieb den vollen Betriebskostenabzug, oder ich habe nur einen Teil Betriebskostenabzug weil eben ein Anteil als Privatentnahme gerechnet wird, dann wird aber auch bei der AfA eine entsprechende Kürzung durchgeführt. Beweis: §4 EStG R18 (1) Satz 1: Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, so sind Aufwendungen einschließlich Absetzungen für Abnutzung, soweit sie der privaten Nutzung des Wirtschaftsguts zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben.


    Grüße


    Bruno

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  • Moin Dachsfan,


    danke für Deine Stellungnahme, die mich aber nicht weiterbringt. Warum nicht - das hat Bruno ja bereits versucht klarzustellen.


    Gruß Dietrich

  • Hallo Ihr beiden,


    ich weiß ist nicht ganz einfach, übrigens dbitt wenn wir so tolle Gesetze haben, benötigen wir ja die Justiz nicht mehr. :D


    Ansonsten ist es bei dem Versuch geblieben, meckern aber nicht schreiben warum gemeckert wird ist ein Problem.


    Ihr schreibt nicht ob Ihr monovalent oder bivalent meint etc. etc.


    Beispiel bivalent wurde höchstrichterlich entschieden, das der zweite Wärmeerzeuger - gemeint ist hier der Dachs - natürlich nur zu 100 % der Stromerzeugung dienen kann.


    Der BFH hat natürlich hier gerecht und zutreffend entschieden.


    Nehmen wir ma ich habe einen 10 Jahre alten Heizkessel, der mein Haus immer prima erwärmt hat. Jetzt kaufe ich mir einen Dachs, na klar um die Umwelt zu schützen und Geld zu verdienen.


    Deshalb darf das liebe Finanzamt mir keine AfA Abzüge machen - klar ??


    Bei den Brennstoffkosten sieht es anders aus.


    Betreibe ich den Dachs objektiv nur um Strom zu erzeugen oder will ich Strom und Wärme erzeugen. ;)


    Wenn unsere Gerichte nach objektiver Feststellung zu der Überzeugung gelangen, das der Sinn und Zweck die Strom und Wärmeerzeugung ist, werden die Brennstoffkosten auch entsprechend aufgeteilt.


    Wenn Ihr das nicht versteht, ok ich habe kein Problem damit, es ist und bleibt aber trotzdem so. :]