Finanzamt hat meine Vitovalor als Liebhaberei eingestuft

  • Moin sailor773


    Danke für deine Nachricht. Urlaub ist immer gut. ich hoffe Du hattest eine schöne Zeit und konntest dich gut erholen.


    In Deinem speziellen Fall liegen die Dinge besser, denn umsatzsteuerlich verkaufst Du ja auch einen Teil der Wärme an Deine Mieter. Der unten errechnete auf die vermietete Wohnung entfallende Wärmeanteil (40,53% der insgesamt erzeugten kWh) zählt umsatzsteuerlich bei der betrieblichen Nutzung mit.

    Wie berechnest Du den Wärmeanteil für die vermietetet Wohnung? du kommst auf 40,53 %? 40,53% wäre doch der Wärmeanteil für unsere Wohnung (88 qm) . Der auf die vermietete Wohnung anfallende Anteil müsste doch (118/(118+88))*94,89= 54,35% sein


    oder man rechnet es wie folgt:

    Gesamtverbrauch Gas (abgelesener Wert / nachweislich in der Abrechnung vom energieversorger): 20.463 kWh


    17.183,663 kWh + 1424,71 (aus BZ) = 18.608,37 kWh erzeugte Wärme gesamt

    Vermietet sind 118 m² und wir bewohnen 88m². Somit sind 118/(118+88)*100= 57,28% vermietet.

    57,28% von 18.608,37 kWh (gesamte erzeugte Wärme) = 10.658,87 kWh

    10.658,87 kWh wären 52,1% von 20.463 kWh (Gesamtverbeauch Gas)


    Die Berechnung zur Aufteilung der Investitionskosten kann man m.E. durchaus auf "plausiblen Werten" basieren lassen. Am besten wäre dazu einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Vorliegen der "richtigen" Einstellung zu nehmen. Rumpfjahre (z.B. 1.1.-12.7.22) sind dafür weniger geeignet, da der Anteil des Zusatzbrenners jahreszeitlich stark variiert.

    Da ich leider noch kein ganzes Jahr habe auf das ich zurückblicken kann, weil die Anlage erst seit Oktober/November 2021 richtig läuft. Könnte ich plausible Werte annehmen? Was für Werte würdest Du nehmen?


    Bzw. kann ich das nicht nach den Werten aus dem Datenblatt berechnen? Ich nehme den tatsächlichen Gesamtgasverbrauch (laut Energieversorger) 20.463 kWh und nehme dann an , dass von den insgesamt 4767 h Betrieb der Anlage die Brennstoffzelle zu 70% der Zeit (=3.337h) lief (das ist ja gar nicht unrealistisch, ich meine der Hersteller gibt Laufzeiten der BRennstoffzelle von bis zu 7.300 Vollbenutzungsstunden an).

    3337h x 2,25 kWH = 7.508,25 kWh
    7508,25 x 82,5% (Wirkungsgrad der BZ) = 6194,3 kWh erzeuget Energie aufgeteilt in 33,4% el (2.507,75 kWh) und 49,1% Wärme (3686,55 kWh)

    laut Schema


    Erzeugte Energie aus der Brennwerttherme: 20.463 kWh (Gesamtgas input) - 7508,25 kWh (BZ input) = 12.954,75 kWh (input Brennwertgerät)

    bei 98 % Wirkungsgrad = 12.954,75 kWh * 0,98 = 12.695,66 kWh Wärmeproduktion (output)


    Wärme insgesamt: 12.695,66 kWh (Brennwertgerät) + 3686,55 kWh (BZ) = 16.385,21 kWh gesamte abgegeben Wärme

    Der Stromanteil mit 2.507,75 kWh wäre dann 2.507,75/(2507,75+16.385,21)*100 = 13,27%


    Anlage inkl. Installation usw. 30.672,26 € - Förderung KfW 9300 € = 21.372,26 €

    21.372,26 € * 0,1327 = 2836,09 €





  • Der auf die vermietete Wohnung anfallende Anteil müsste doch (118/(118+88))*94,89= 54,35% sein

    Hab' ich wohl verwechselt, es zählt jedenfalls der Anteil der vermieteten Wohnung.

    Bzw. kann ich das nicht nach den Werten aus dem Datenblatt berechnen? Ich nehme den tatsächlichen Gesamtgasverbrauch (laut Energieversorger) 20.463 kWh und nehme dann an , dass von den insgesamt 4767 h Betrieb der Anlage die Brennstoffzelle zu 70% der Zeit (=3.337h) lief (das ist ja gar nicht unrealistisch, ich meine der Hersteller gibt Laufzeiten der BRennstoffzelle von bis zu 7.300 Vollbenutzungsstunden an).

    Genau hier liegt das Problem,. Normalerweise sollte die BZ bei dem von Dir genannten Gesamtverbrauch allein schon mindestens 5-6.000 VBh erreichen. Aber mach das mal dem Finanzamt klar. Gegen den Versuch spricht natürlich nichts, aber was machst Du wenn die Deine Schätzung nicht akzeptieren?


    Mein Vorschlag wäre, mit dem Sachbearbeiter (m/w/d) beim FA zu telefonieren, die Sache mit dem stotternden Anfangsbetrieb und der deswegen unklaren Datenlage klarzustellen und zu fragen, welche Lösung sie für die Aufteilung akzeptieren. Eine Möglichkeit wäre zu vereinbaren, dass das FA den Steuerbescheid auf Basis Deiner Schätzung erstellt aber sich vorbehält diesen zu ändern, sobald Daten aus einem "ordentlichen" Betriebsjahr etwas anderes ergeben.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo , ich bin neu hier im Forum und habe eine Frage ?.: Wir haben diese letzes Jahr im Juli unsere Brennstoffzelle Viessmann VitovalorP2 in Betrieb genommen. Wir sind ein privater Haushalt… was muss ich jetzt nach dem ersten Inbetriebnahme Jahr beachten alles … steuerlich? Muss ich jetzt bei der erzeugten Stromerzeugung Angaben in der Einkommensteuererklärung machen usw. ? Gibt es hier einen Leitfaden eventuell wie man Schritt für Schritt vorgeht ?

    Gruß und danke

  • Moin,


    Für die steuerliche Behandlung kleiner BHKW's (zu denen auch Brennstoffzellen zählen) gibt es den Leitfaden von ASUE. Den kannst Du Dir durchlesen, aber zuvor folgender Hinweis (der in dem Leitfaden glaube ich noch nicht enthalten ist):


    Bei BHKW's bis 2,5 kW(el) – also auch bei einer Vitovalor – kannst Du bei der Einkommensteuer die Einstufung als Liebhaberei beantragen. In aller Regel ist das zu empfehlen, denn ansonsten musst Du Dich jedes Jahr mit den steuerlichen Details (wie im ASUE-Leitfaden beschrieben) auseinandersetzen und dafür – es sei denn Du betreibst Steuerrecht als Beruf oder Hobby – zumindest anfangs wohl die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Ein Merkblatt dazu füge ich unten bei. Was dort über PV-Anlagen steht kannst Du überlesen (ist mittlerweile überholt), aber was dort zu BHKW's steht – sowie die allgemeinen Vorschriften – gelten nach wie vor. Das Merkblatt enthält auch einen Link zu einem Formschreiben: Dort ergänzt Du nur noch Deine Daten und schickst es an das Finanzamt. Achtung Fristablauf: Geschehen muss das bis zum Ende des ersten vollen Betriebsjahres, bei IBN im Juli 2023 also spätestens bis Ende 2024. Ich würde nicht so lang warten, denn wenn Du das vergisst und die Frist versäumst hast Du bis zur Verschrottung Deiner Brennstoffzelle den Steuerkram an der Backe.


    Was die Umsatzsteuer betrifft, so gilt das was dazu im ASUE-Leitfaden steht. Du musst in jedem Fall Dein BHKW zeitnah nach IBN dem Finanzamt melden und diesem (ebenso wie dem Verteilnetzbetreiber) mitteilen ob Du umsatzsteuerpflichtig sein willst oder nicht. Entweder Du nutzt die Kleinunternehmerregelung (KUR) oder Du optierst zur Umsatzsteuer. Im letzteren Fall kannst Du die USt aus der Investition (Kauf und Einbau der BZ) sowie aus den laufenden Kosten (Erdgas und Wartung) als Vorsteuer geltend machen, musst aber auf den Eigenverbrauch (bei einer PT2 auch auf die Wärme aus der Zusatztherme!) Umsatzsteuer abführen. Und Du musst in IBN-Jahr und im Folgejahr monatliche USt-Voranmeldungen abgeben sowie jedes Jahr eine USt-Erklärung (alles über ELSTER). Ein Wechsel in die KUR ist dann ohne Steuernachzahlung erst wieder ab dem sechsten vollen Kalenderjahr möglich (bei IBN 2023 also erstmalig für 2029). Unter der KUR musst Du Deine Umsätze und den Eigenverbrauch nicht versteuern, kannst aber im Gegenzug auch keine Umsatzsteuer aus gezahlten Rechnungen als Vorsteuer geltend machen.


    Gruß, Sailor

  • Ich wollte mich einmal für die Infos und den Leitfaden bedanken… habe mich mehrfach reingelesen und bin nun bedeutend schlauer. Ich hab jetz erstmal die Liebhaberei beim Finanzamt beantragt.

    Was ich mich jetzt noch abschließend frage ist ob ich für meine neue Anlage wofür ich jetz noch eine Förderung von 11.200€ von der KFW bekommen soll, trotzdem noch irgendwas bei der Einkommensteuer Erklärung geldtend machen kann? Gesamte Kosten waren mit Firma und Energieeffizienz Berater 50800€ .

    In in der Info bei der Steuererklärung steht geschrieben das wenn man Förderung bekommen hat, keine weiteren Handwerkerrechnungen mehr geltend machen kann…

    Kennt sich da jemand aus .? Hat da jemand schon was versucht oder erfahren?

  • So ganz leicht wird das nicht werden. Aber was Du immerhin probieren könntest ist für den Anteil der Wärmeerzeugung die Steuerermäßigung aus § 35c EStG zu nutzen. Die Argumentation wäre dabei folgende:

    • Der Einbau einer Brennstoffzelle fällt nach § 35c Abs. 1 Nr. 6 EStG "Erneuerung der Heizungsanlage" unter die förderfähigen Maßnahmen. Das steht da zwar nicht ausdrücklich so drin, aber in dem BMF-Schreiben vom 15.10.2021, wo es um die Fachunternehmerbescheinigungen geht (Anlage 1), ist unter Nr. 6.6 der Einbau von Brennstoffzellen explizit aufgeführt.
    • Anders als beim Stromanteil handelt es sich bei dem auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil an den Investitionskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten im Sinne von § 35c Abs. 3 EStG, da seit der Neuregelung aus 2015 eine KWK-Anlage als Gebäudebestandteil gilt. Die hierfür maßgebliche Verfügung (Anlage 2) legt in Abschnitt 4.1 fest: "die mit der Wärmeerzeugung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind ertragsteuerlich nicht zu berücksichtigen (§ 12 Nr. 1 EStG)."
    • Bei dem Zuschuss, den Du bekommen hast, handelt es sich um einen Investitionszuschuss, der grundsätzlich im "Gewerbebetrieb Stromerzeugung" als Betriebseinnahme zu versteuern ist. (Dass eine Versteuerung bei Dir wegen der Liebhaberei-Regelung nicht stattfindet, hat mit dem Tatbestand als solchem nichts zu tun.) Daraus folgt, dass dieser – grundsätzlich steuerpflichtige – Zuschuss nicht unter das Kumulierungsverbot von § 35c Abs. 3 Satz 2 fällt: Hier wird ausdrücklich auf steuerfreie Zuschüsse verwiesen.

    Ob das mit dieser Argumentation schon mal jemand probiert hat und auch damit durchgekommen ist, weiß ich nicht. Jedenfalls empfehle ich, so etwas nur mit Hilfe eines Steuerberaters anzugehen.


    Was den Anteil der Wärmeerzeugung betrifft: Bei einer PA2 mit 705 W(el) und 1 kW(th) liegt der auf die Wärmeerzeugung entfallende Anteil an den Investitionskosten bei 1000/(1000+705)= 58,65%. Bei einer PT2 liegt er höher, weil hier auch die aus der Zusatztherme erzeugte Wärme mitzählt. Hier könnte man z.B. aus den Betriebsdaten (Gasverbrauch und Stromerzeugung) der ersten zwölf Betriebsmonate den Wärmeanteil an der Gesamt-Energieerzeugung errechnen.


    Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich selbst kein Steuerberater bin und deshalb für Risiken oder Nebenwirkungen meiner Ideen keine Verantwortung übernehmen kann.

  • Danke für die neue Infos … habe mir jetz den Paragrafen 35c im Einkommensteuergesetz noch mal angeschaut… da steht leider auch explizit drin wenn eine Förderung in Anspruch genommen wurde, kann eine Steuerliche Berücksichtigung nicht mehr in Anspruch genommen werden…

    Ja schade . Aber ist halt so. Dann kann man halt noch sich die Energiesteuern vom Hauptzollamt zurück holen… das ist ja auch schon mal gut . Trotzdem danke insgesamt für die Detaillierten Antworten.

  • wenn eine Förderung in Anspruch genommen wurde, kann eine Steuerliche Berücksichtigung nicht mehr in Anspruch genommen werden…

    Wenn Du schon im Gesetz nachliest solltest Du genau lesen:

    Zitat

    Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

    Wie ich schon geschrieben habe ist ein Investitionszuschuss nicht steuerfrei, sondern gilt grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als steuerpflichtige Betriebseinnahme.


    Damit will ich nicht sagen, dass das mit 100% Sicherheit so klappen muss. Das FA könnte sich z.B. auf die Position stellen, dass der Zuschuss wegen der beantragten Liebhaberei de facto doch steuerfrei sei und deshalb unter § 35c Abs. 3 Satz 2 falle. Oder es könnte behaupten, dass es den Zuschuss (anteilig) auch für die steuerfreie Wärmeerzeugung der BZ gegeben habe. Die o.g. – ansonsten sehr detaillierte – Verfügung schweigt sich über die Zuordnung von Investitionszuschüssen leider aus, so dass es hier einen Spielraum für unterschiedliche Interpretationen gibt. Deswegen mein Rat, so etwas nur mit Hilfe eines Steuerberaters zu probieren: Der könnte ggf. einen Einspruch jedenfalls besser begründen als unsereiner.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Okay. Das ist ganz schön komplex alles . Nagut ich werde wohl nicht drumherum kommen mir eine fachkundige Person hinzuzuziehen. Der Installateur meinte damals beim Erstgespräch schon ich sollte mir für den Steuerlichen Teil der Anlage lieber einen Berater dazuholen.

    Ich danke für die ganzen Nachrichten und Infos auf jeden Fall.