Ablauf der 10-jährigen KWKG-Förderung

  • Zunächstmal alles Gute für die nächste Zeit an Alle.

    Nun meine Fragen, da ich keinen Zugang mehr zu dem Installateur habe.

    Förderung meines BHKW 1.0 ist nun im Nov abgelaufen, es läuft noch und ich will es laufen lassen bis es den Geist aufgibt.(2.Motor seit 5 Jahren)

    Muß ich jetzt etwas an Mitteilungen oder Abmeldungen unternehmen (FA, E-ON, Stammregister etc)-oder erst bei endgültiger Stillegung?

    USt und Einkommensteur Strom u Wärme ist vermutlich bis Stillegung wie bisher zu machen?-oder fällt die nach der Förderung weg?

    Ist etwas techn veranlasst jetzt oder erst bei Stillegung und was. Geht übergangsweise die Gastherme wenn ich alles rausreisse?

    Ich bin mir jetzt noch im Unklaren, was ich mache. Ich habe 28 Kw/p bei 150 m2 Fußbodenh und pool 50m3 mit Überdachung(4-11)-ich dachte an LWP mit Gastherme- evt. Speicher.

    Erzeugt jährl ca. 6700-7000 Eigenverbr ca 5000 Einsp ca 1800-2000 Stromvertr insg ca 8500 Gasverbr BHKW 25000-29000 Therme 18000-21000


    Tipps werden auf jeden Fall im Himmel vergütet.- Besten Dank schon mal.

    Hilmi

  • Moin,


    es wundert mich das dein NB sich noch nicht gemeldet hat. Normalerweise kündigt er das Förderende an, fordert zur Zählerablesung am Stichtag auf und unterbreitet das Preisangebot für weitere Einspeisung.

    Solange du Einnahmen aus Stromeinspeisung hast ändert sich nichts beim FA allerdings fällt die fiktive Volleinspeisung weg und du mußt die 10% nachweisen. Am besten rechnest du dir durch ob es nicht besser wäre als Kleinunternehmer weiterzumachen oder gleich den Joker Liebhaberei zu ziehen ( das werde ich auch tun aber die USt beibehalten )

    Falls der Eco stirbt und abgebaut wird muß der Aussenfühler auf die Therme, ausserdem muß sie Master für Mischer und FriWa werden - ob sie das kann oder eine Vaillant Heizungssteuerung zb. Calormatic nachgerüstet werden muß weis ich nicht.

  • Alikante besten Dank für die Infos.

    Gut dann bleib ich auch steuerlich dabei auch Einkommensteuerlich - da o bes Auswirkungen. Ja , hab vergessen das zu schreiben der NB hat sich gemeldet und abgerechnet. Ich war positiv überrascht.Neue Vertragsdaten hat er noch nicht mitgeteilt, außer den Ablesetag 31.12.2021. Ich werde also auf den NB zugehen müssen.

    Deinen Hinweis bezüglich der neuen Regelung ist mir neu. War mir nicht so nicht bekannt. Danke.

    Eine Bitte noch: Deinen Hinweis 10 % kann ich nicht unterbringen. Ich weis nicht was ich da nachweisen soll.Kannst Du mir das bitte erklären.

    Einenen Hinweis möge man mir nachsehen. Was wäre diese bhkw-for bis jetzt ohne einen alikante.


    Danke nochmals

    hilmi

  • Deinen Hinweis 10 % kann ich nicht unterbringen.

    Gemeint damit ist folgendes: Während der Förderungsdauer gilt bei der Umsatzsteuer der gesamte erzeugte Strom als unternehmerisch genutzt (fiktive Volleinspeisung). Die Wärmelieferung an einen Privathaushalt ist dagegen eine unentgeltliche Wertabgabe. Bei einem EcoPower 1.0 mit 2,5 kW Wärmeleistung beträgt der unternehmerische Anteil somit 1/(1+2,5=) 28,6%. Diese Regelung endet aber mit dem Ablauf der Förderung. Ab diesem Zeitpunkt gilt nur noch der tatsächlich eingespeiste Strom als unternehmerisch genutzt. In Deinem Fall werden etwa (2.000/7.000=) 28,6% des Stroms eingespeist. Somit beträgt der unternehmerisch genutzte Anteil Deines Ecopower ab Ende der Förderung nur noch 0,286/(1+2,5)= 8,2%. Die Prozentzahlen werden auf Jahresbasis ermittelt, deshalb passiert da 2021 noch nichts. Aber ab dem Steuerjahr 2022 fällt Dein Ecopower unter die 10%-Grenze, unterhalb der bei der USt ein Gegenstand insgesamt nicht mehr dem "Unternehmen" zugeordnet werden kann. Das bedeutet insbesondere, dass ein Vorsteuer-Abzug aus Rechnungen Dritter (Erdgas, Wartung und Reparaturen) grundsätzlich nicht mehr möglich ist, auch nicht anteilig zu 8,2%. Wie das in so einem Fall mit der unentgeltlichen Wertabgabe und den verbliebenen Außenumsätzen läuft (dh. der Einspeisevergütung für die 2.000 kWh) weiß ich nicht.


    Aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 UStG ("... im Rahmen seines Unternehmens...") und § 3 Abs. 9a Nr. 1 ("...dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes...") geht meiner Meinung nach hervor, dass Umsätze und unentgeltliche Wertabgaben aus einem dem Unternehmen nicht (mehr) zugeordneten Gegenstand (also eines Ecopower, das unter die 10%-Grenze fällt) überhaupt nicht der Umsatzsteuer unterliegen. In dem Fall müsste für die Steuerjahre ab 2022 für das BHKW keine USt-Erklärung mehr abgegeben werden (außer es wurde noch USt eingenommen, siehe unten). Das würde ich aber sicherheitshalber mit dem Finanzamt klären.


    Ansonsten wird das Beste sein, ab dem Steuerjahr 2022 zur KUR überzugehen: Dafür ist es ausreichend, wenn Du in der Anfang 2023 zu erstellenden USt-Erklärung den Betrag der 2022 vereinnahmten Entgelte in die Zeile für Kleinunternehmer einträgst. Am besten teilst Du auch dem NB mit, dass Du ab 01.01.22 zur KUR übergehst, dann überweist er Dir die Einspeiseentgelte netto ohne Umsatzsteuer. Sofern der NB Dir aber (weil das nicht gleich klappt) in 2022 noch USt überweist, musst Du diese im Rahmen der USt-Erklärung ausweisen und ans FA abführen.


    Die Abrechnung des NB wird hoffentlich mit Ende der Förderung auch automatisch geändert, d.h. ab diesem Zeitpunkt müsste nur noch der tatsächlich eingespeiste Strom vergütet werden (bis 31.12. mit Umsatzsteuer) und der Rechnungsbetrag für fiktiv rückgelieferten Strom (einschl. Umsatzsteuer!) müsste entfallen. Bis Ende 2021 ist das wegen der Regelbesteuerung noch egal. Aber ab 2022 darf das nicht mehr sein, sonst zahlst Du auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer, die Du nicht zahlen müsstest.


    Nota bene: Falls Du nicht in den letzten Jahren mit dem BHKW steuerliche Verluste "erwirtschaftet" hast, dann zieh doch die Liebhaberei-Regel. Dann hast Du den ganzen Steuerkram (mit Ausnahme der kurzen USt-Erklärung für Kleinunternehmer) aus den Füßen, und zwar auch schon für 2021.

    unterbreitet das Preisangebot für weitere Einspeisung

    Das ist m.E. nicht notwendig. Nach § 4 Abs. 2 KWKG ist der Netzbetreiber bei KWK-Anlagen bis 100 kW zur kaufmännischen Abnahme von (nicht direkt vermarktetem oder selbst verbrauchtem) Strom verpflichtet, und zwar bei Anlagen bis 50 kW auch noch nach Ende der Zuschlagsförderung (Satz 3). Die Entgelte dafür sind in § 4 Abs. 3 KWKG geregelt. Insoweit ändert sich durch das Ende der Förderung also gar nichts – natürlich abgesehen davon, dass es keine Zuschläge mehr gibt. Aus diesem Grund hat im vorliegenden Fall der NB völlig korrekt auf die Ablesepflicht zum 31.12. hingewiesen, damit er wie üblich die Quartalsvergütung abrechnen kann.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich werde also auf den NB zugehen müssen.

    Er sollte Dir auch mitgeteilt haben, bzw. abgefragt haben dass die Überschusseinspeisung weiterhin vom Netzbetreiber aufgekauft und an Dich vergütet wird. Für das erste Quartal 2022 wird gemäß Baseload Vergütung ( falls nichts anderes Vereinbart ist ) etwa 18 ct / kWh zuzüglich vermiedene Netzkosten an Dich zu zahlen sein.

  • Hallo u Guten Morgen Bay Chiemsee-Sailor,

    besten Dank für Deine Erklärung. Die - 10 %- sind mir durch Dich klar geworden was ich bis dato nicht klar war. Ich mache die steuerl Angelegenheiten selbst.. Ich lasse aber die steuerliche Behandlung trotzdem so weiterlaufen um letztendlich zu schauen wie sich die Sache jetzt +/- darstellt und reagiere dann, denn ich habe unwidersprochen die jährl Eigenverbrauchsberechnung immer erst im Dezember vorgenommen. Ja gestern ist das NBSchreiben eingegangen mit "zukünftige Vergütung: Quartärliche Baseload + Vermeidungsarbeit".

    hilmi

  • Leider hat die EEX den Quartalsbaseload Preis derzeit noch nicht bekannt gegeben, selbst errechnet habe ich als Quartalspreis IV / 2021 "17,89 ct / kWh" für derzeitige Einspeisungen, also in I. Quartal / 2022 siehe hier


    Es ist vorgekommen, dass die EEX Rundungsdifferenzen mit in den letzten Quartalspreis mit einrechnet, daher ausdrücklich unter vorbehalt eines Abgleich mit der EEX, deren veröffentlichung dann Vorrang zu gewähren ist.


    papalapaa wenn Du nicht schreibst, welche Zahlen / Grundlagen dort genannt wurden, können wir nicht viel dazu sagen, nur zur Info. Also bitte selber vergleichen, ansonsten spricht nichts gegen Deinen Plan, außer das Stuerliche Erklärungen möglicherweise nicht rücknehmbar sind. Abschreibungen kann man z.B. auch nicht "nachholen".

  • selbst errechnet habe ich als Quartalspreis IV / 2021 "17,89 ct / kWh" für derzeitige Einspeisungen

    Auf den Wert komme ich auch.

    Ich lasse aber die steuerliche Behandlung trotzdem so weiterlaufen

    Das ist grundsätzlich nicht verkehrt, zumal Du ja auch erst mal nichts machen musst.


    Aus der Jahresabrechnung für 2021 wirst Du entnehmen können, wie der NB Einspeisung und Eigenverbrauch ab dem Förderende berechnet. Wenn ab diesem Zeitpunkt nur noch die tatsächliche Einspeisung (mit knapp 10 ct/kWh) vergütet und keine fiktive Rücklieferung in Rechnung gestellt wird, ist erstmal alles im grünen Bereich: Wie auch immer die Sache ausgeht, kann es dann nicht mehr passieren, dass Du auf USt sitzen bleibst, die Du eigentlich nicht zahlen müsstest.


    Sofern die aktuell extrem hohen Baseload-Preise das Jahr über bleiben, bzw. genauer: Sofern übers Jahr gerechnet die Einspeisevergütung für Strom pro kWh deutlich über dem Wert der entnommenen Wärme liegt, ist es sogar möglich, dass der unternehmerische Anteil immer noch über der 10% Grenze zu liegen kommt: Was hier tatsächlich zählt ist der umsatzsteuerliche Wert der Güter, nicht die Zahl der Kilowattstunden (da habe ich mich in #4 falsch ausgedrückt, sorry). Wie das ausgeht wird sich erst Anfang Oktober herausstellen, wenn die Vergütungswerte für das vierte Quartal 2022 bekannt sind. Und bis dahin sind auch die Energiedaten für 2021 veröffentlicht: Dann kannst Du entscheiden, ob im Jahr 2022 für die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe bei der Wärme für Dich der Fernwärmepreis günstiger ist oder die (nach Ende der AfA) deutlich gesunkenen Herstellkosten. Entscheiden musst Du Dich dann erst in einem guten Jahr bei der Abgabe der USt-Erklärung für 2022.


    Was Du allerdings möglichst frühzeitig entscheiden solltest (spätestens vor Abgabe der ESt-Erklärung für 2021) ist, ob Du für das Ecopower die Vereinfachungsregelung ("Liebhaberei-Option") ziehen möchtest.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)