Die Frage ist, inwieweit unter 1MW überhaupt eine Registrierungspflicht besteht, wenn es sich um ein Notstromaggregat handelt. Dazu finde ich in einem Dokument der Netzagentur mit der Bezeichnung
Hinweise zur Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für
Notstromaggregate
Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
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Registrierungspflicht für Notstromaggregate im MaStR:
Wenn kein Ausnahmefall nach der MaStRV vorliegt, gilt die Registrierungspflicht. In bestimmten Fällen ist eine Registrierung Notstromaggregaten im Marktstammdatenregister
nach Auffassung der Bundesnetzagentur entbehrlich.
Die Registrierung ist in den folgenden Fällen entbehrlich:
Das Notstromaggregat hat eine Brutto-Leistung von weniger als 1 MW und
das Notstromaggregat dient ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei
Ausfall des öffentlichen Netzes. Dies ist der Fall, wenn das Notstromaggregat ausschließlich dem Anwendungsbereich eines Notstromaggregats im Sinne der VDE-AR-N4100,
VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N4130 dient