Stromspeicher als reserve für EFH

  • Die Frage ist, inwieweit unter 1MW überhaupt eine Registrierungspflicht besteht, wenn es sich um ein Notstromaggregat handelt. Dazu finde ich in einem Dokument der Netzagentur mit der Bezeichnung


    Hinweise zur Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für

     Notstromaggregate

     Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen


    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

    Registrierungspflicht für Notstromaggregate im MaStR:


    Wenn kein Ausnahmefall nach der MaStRV vorliegt, gilt die Registrierungspflicht. In bestimmten Fällen ist eine Registrierung Notstromaggregaten im Marktstammdatenregister

    nach Auffassung der Bundesnetzagentur entbehrlich.

    Die Registrierung ist in den folgenden Fällen entbehrlich:

     Das Notstromaggregat hat eine Brutto-Leistung von weniger als 1 MW und

     das Notstromaggregat dient ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei

    Ausfall des öffentlichen Netzes. Dies ist der Fall, wenn das Notstromaggregat ausschließlich dem Anwendungsbereich eines Notstromaggregats im Sinne der VDE-AR-N4100,

    VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N4130 dient

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • bkohl

    so in etwa habe ich mir das vorgestellt. Also kleiner Speicher, der mit dem Notstromer geladen wird. Das ist also wirklich nur für den absoluten Notfall. Mit dem Speicher kann ich dann hinten bei Hühnerstall und Werkstatt mit Kabel Licht machen, ansonsten wird der Notstromer ( 2,8kW) ebenso mit Kabel am Haus eingesetzt als Insellösung. Eine Einspeisung ins Hausnetz ist nicht vorgesehen. Das ist also nur für den totalen Stromausfall eine kurzfristige Notlösung um Licht zu haben und , falls notwendig, einen kleine Heizkörper anzuschließen.

  • bluwi Ich habe geschrieben beim NB anmelden, das hat nichts mit dem Register zu tun sondern mit den TAR.


    Mr.Brian soweit du nur mittels "Verlängerungskabel" einzelne Verbraucher im Notstromfall versorgst ist auch keine Meldung im Sinne der TAR nötig. Aber bitte achte darauf das jeweils an einer Steckdose des Notstromers nur eine Stichleitung betrieben wird, solltest Du weitere Verteiler dranstecken sind aktive Personenschutzschalter dringend zu empfehlen.