Berechnung des Eigenverbrauchs (Strom)

  • Hallo Zusammen,


    ich habe fleißig gesucht und viel gelesen. Inzwischen sehe ich aber irgendwie den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Wenn ich einen Beitrag übersehen habe, bin ich Euch für den Link dankbar.


    Ich habe folgendes Problem: Wir betreiben eine Vitovalor PT 2 und wollten gerade die Steuer fertig machen. (Ja, wir sind ziemlich spät dran)

    Nun kommen wir aber nicht darauf, wie man den Eigenverbrauch vom Strom berechnet, denn den müssen wir ja ansetzen . So richtig finde ich auch nichts dazu.

    Könnt Ihr mir hierzu weiterhelfen? Bin leider sehr unbedarft was das angeht.


    Viele Grüße

    Rick

  • Mathematisch berechnen: ;(


    Wenn du nur das BHKW hast:


    Summe kWh Bruttojahresproduktion (BHKW Brutto-Jahreszählerdifferenz)

    abzgl. der kWh Einspeisung EVU (EVU Einspeisezählerwerte und davon dann die Jahreszählerdifferenz)

    ==========================================

    = Eigenverbrauch in kWh in dem Jahr 8|


    Wenn aber zusätzlich eine PV-Anlage besteht wird es dann komplizierter !! :evil: :cursing: 8) || 8o ;( ;) ;) ;) ;)


    ->> ohne jegliche Gewähr und ohne Kenntnis deiner Rechen- und Ablesekünste ;)


    Gruß

    300P

  • Wenn aber zusätzlich eine PV-Anlage besteht wird es dann komplizierter !! :evil::cursing:8)||8o;(;);););)

    So schlimm wäre das auch nicht, denn dann hätte er ja einen KWK-Einspeisezähler mit Rücklaufsperre in seiner Zählerkaskade. Es gilt dann die gleiche Mathematik wie oben.


    Normalerweise müsste doch aber der Strom-Eigenverbrauch auch schon aus der Jahresabrechnung des Netzbetreibers ersichtlich sein, die müsste doch schon längst da sein. (Immer vorausgesetzt, die NB-Abrechnung ihrerseits basiert auf einer unfallfreien Zählerablesung zum Jahresende 2020... ;))


    Da ich aber davon ausgehe, dass es hier um die Einkommensteuer geht (bei der Umsatzsteuer spielt der Strom-Eigenverbrauch keine Rolle!) erlaube ich mir noch eine dritte, wesentlich einfachere Methode vorzuschlagen, nämlich die Vitovalor bei der ESt-Erklärung einfach wegzulassen. Dafür muss man nur (z.B. mit der beigelegten Mustererklärung) beim Finanzamt die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung erklären. Einziger Nachteil: Sofern aus der Anlage steuerliche Verluste aufgelaufen sind, kann es passieren dass die dann weg sind (ggf. auch rückwirkend). In dem Fall muss man (ggf. mit Hilfe des Steuerberaters) sorgfältig abwägen, ob sich das lohnt. In allen anderen Fällen ist der Vorgang m.E. frei von Risiken und Nebenwirkungen.

    Dateien

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Da die Vitovaloren in der Vergangenheit nicht immer als "Investition des jeweiligen Gewerbetreibenden" in den 1 Familienhäuser von Ehepaaren angesehen worden sind, ist / waren u.U. die Kosten dann unter Betriebskosten / Instandhaltungskosten o.Ä. anzusetzen.


    Am Ende zahlt es sich dann jetzt u.U. bei der Umsatzsteuer aus das es so war, da dies zu lang hin ist, wenn man jetzt in "Hobby- bzw. Liebhaberei" komplett umschwenkt und das Gewerbe komplett abmeldet (.....zusätzlich die vorgenannte Mustererklärung o.ä. nutzen). ;)

    Denn dann wird nur auf die wirklichen Investitionsbeträge und deren anteiligen Restnutzungszeiträumen abgerechnet.


    Einzig der sicherlich aus diesem "jahrelangen verlustreichen" Gewerbebetrieb bestehende negative Gewerbesteuervortrag ginge dann bei diesem Weg verloren.... :)


    Bin aber kein Steuerberater - daher keine Gewähr ob dies anerkannt wird oder nicht oder so gehandhabt werden könnte.

    Fragt beim Steuerberater eures Vertrauens - es kommt sicherlich immer auf den Einzelfall an. ;)


    Gruß

    300P

  • Am Ende zahlt es sich dann jetzt u.U. bei der Umsatzsteuer aus das es so war, da dies zu lang hin ist, wenn man jetzt in "Hobby- bzw. Liebhaberei" komplett umschwenkt und das Gewerbe komplett abmeldet

    Um Missverständnisse auszuschließen: Die umsatzsteuerliche Behandlung der Vitovalor wird durch die "Erklärung" in keiner Weise berührt. Die läuft genau so weiter wie vorher. Nur die Einkommensteuer (einschl. der gerne streitigen Bewertung des Strom-Eigenverbrauchs) und die Gewerbesteuer hat man dann insoweit komplett aus den Füßen, in dem Fall rückwirkend ab Steuerjahr 2020.


    Ein Gewerbe "abmelden" muss man dafür nicht, zumal die meisten Betreiber einer kleinen KWK- oder PV-Anlage von vornherein niemals eines angemeldet haben (ich zum Beispiel auch nicht). Die "Erklärung" beim Finanzamt reicht für die ESt/GewSt aus, und umsatzsteuerrechtlich gilt das Betreiben der Vitovalor auch weiterhin als gewerbliche Tätigkeit – unabhängig davon ob man bei der Kommune (meist unnötigerweise) ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht.


    Dass mit der Erklärung ggf. vorhandene Verlustvorträge bei der GewSt verloren gehen ist richtig. Aber dadurch entsteht kein Schaden, weil die GewSt überhaupt erst bei einem gewerblichen Gewinn ab 20.000 EUR einsetzen würde: Das ist für den Privatbetreiber einer Vitovalor nicht mal ansatzweise erreichbar. Sofern das Gerät aber in einem Gewerbebetrieb eingesetzt wird (und nicht in einem EFH/ZFH), würde die Vereinfachungsregelung sowieso nicht greifen.

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    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

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  • Die Vereinfachungsregelung gilt nach dem letzten Schreiben vom 29.10.2021 nun auch für Mehrfamilienhäuser und nicht mehr nur für EFH/ZFH wie in der ersten Fassung.


    In der aktuellen Fassung steht auch:

    "Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Absatz 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt."


    Das heißt doch, dass wenn man die Vereinfachungsregelung in Anspruch nimmt, nicht rückwirkend noch Nachzahlungen zu erwarten hat?

  • Das heißt doch, dass wenn man die Vereinfachungsregelung in Anspruch nimmt, nicht rückwirkend noch Nachzahlungen zu erwarten hat?

    Ich lese das so, dass bei Eingang einer solchen Erklärung die noch nicht endgültig rechtskräftigen Steuerbescheide der vergangenen Jahre (if any) im Hinblick auf Gewinne und Verluste aus der Anlage überprüft werden. Gewinne und Verluste aus der Anlage werden dann gestrichen, d.h. sie werden rückwirkend so behandelt als ob die Erklärung bereits zu Beginn des ersten noch "änderbaren" Steuerjahres vorgelegen hätte. Nachzahlungen können sich dementsprechend dann (und nur dann) ergeben, wenn in den fraglichen Jahren die steuerlichen Verluste höher waren als die Gewinne. Ansonsten gibt's sogar noch etwas Geld zurück.


    Im Regelfall dürfte eher Letzteres der Fall sein, da es bei korrekter steuerlicher Abwicklung meiner Meinung nach nahezu unmöglich ist, als Privatbetreiber in einem EFH/ZFH mit einem BHKW steuerliche Verluste zu generieren. Einzige Ausnahme könnte das Jahr der Inbetriebnahme sein, und zwar dann, wenn das BHKW in ein Bestandsgebäude eingebaut wurde und die (sofort absetzbaren) Investitionskosten für den Stromanteil höher waren als die KfW- bzw. frühere BAfA-Förderung für die Anlage.


    In so einem Fall – sowie immer im Fall eines Mehrfamilienhauses – würde ich empfehlen, vor Abgabe der Erklärung den Steuerberater zu konsultieren.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo Zusammen, ich bin heute Eurem Forum beigetreten und habe schon ein wenig in den Kommentaren gestöbert und viele gute Infos bekommen.

    Ich betreibe seit Okt´21 einen Dachs 5.5 mit Erdgas. Aktuell wird der Strom zu 99% eigengenutzt. Eine PV Anlage mit Speicher wird in Kürze hinzukommen ist aber noch nicht installiert. Danach könnte sich die Eigennutzung reduzieren.

    Nach Aussage meines STB, der aber möglicherweise keine Erfahrung mit BHKW hat, ist der DACHS als Gebäudebestandteil zu sehen und muß damit über 50 Jahre abgeschrieben werden. Da dies bei weitem die vermutliche Lebensdauer überschreitet, bin ich bisher von 10 Jahren ausgegangen. Der DACHS ist nachträglich im Rahmen einer energetischen Optimierung in ein ca. 10 Jahre altes EFH eingebaut worden. Der bereits installierte Heizungskessel ist noch in Betrieb, läuft aber nur in Spitzenzeiten mit.

    => Mit welcher AFA Dauer ist ein DACHS abzuschreiben?


    Lt. meinem Steuerberater muß ich nur den Eigenverbrauch auf Strom (und damit nicht die Eigen-Wärmenutzung) im Rahmen der Gewinnermittlung ansetzen. Als Wertansatz sind angeblich die Herstellkosten anteilig zur Eigennutzung (also aktuell 99%) anzusetzen.

    Wenn ich im Forum nachlese entsteht bei mir der Eindruck als ob auch die Eigen Wärmenutzung zu versteuern ist. Möglicherweise ist dies aber in meinem Fall abweichend zu beurteilen, da ich noch eine Heizung in Betrieb habe aber naheliegenderweise kaum noch nutze.

    => Muß ich nur den Eigenverbrauch Strom oder auch den geldwerten Vorteil aus Wärme im Rahmen der Gewinnermittlung anführen?

    => Wie ermittelt man den Wert für den Eigenverbrauch?


    Das gleiche gilt dann für die UST Meldungen.

    Muß ich UST auf Eigenverbrauch Strom oder auch Eigenverbrauch Wärme melden?

    Ich habe gelesen, daß ich den Wert dann auf Basis des Vorjahrespreises Fernwärme ermitteln kann ? Aktuell ca. 7,24Cent netto. Falls dies stimmt, gilt dieser Wert dann nur für die Wärme oder auch für Strom? Strom wird nach meinem Verständniss über EEX Vorjahr +KWK + vNNE ermittelt. Da EEX aber jünst extrem explodier ist, könnte dies wenig attraktiv sein...

  • Moin,

    Der DACHS ist nachträglich im Rahmen einer energetischen Optimierung in ein ca. 10 Jahre altes EFH eingebaut worden. Der bereits installierte Heizungskessel ist noch in Betrieb, läuft aber nur in Spitzenzeiten mit.

    => Mit welcher AFA Dauer ist ein DACHS abzuschreiben?

    Das mit dem Gebäudeanteil stimmt, aber die 2% AfA gelten nur, wenn das BHKW in einen Neubau gleich mit eingebaut wurde.


    Wenn wie bei Dir der Dachs nachträglich in ein Privathaus eingebaut wurde, so können die auf den Stromanteil entfallenden Kosten wie bei Erhaltungsaufwand sofort (d.h. im Jahr 2021) geltend gemacht werden. Eine AfA gibt es dann in den Folgejahren nicht mehr.


    Der Dachs G5.5 bringt lt. Datenblatt 5,5 kW(el) und 14,8 kW(th). Damit errechnet sich der Stromanteil auf 5,5/(5,5+14,8)= 27,1%. Du kannst also im Jahr 2021 im "Gewerbebetrieb Stromerzeugung" 27,1% der Gesamtkosten für Anschaffung und Installation des Dachses als Betriebskosten geltend machen. Der Wärmeanteil ist – analog zu Deinem Heizkessel – steuerlich unbeachtlich.


    Wäre das EFH allerdings vermietet, so könnten 100% der Kosten als Erhaltungsaufwand geltend gemacht werden: 27,1% in der Anlage EÜR für den "Gewerbebetrieb Stromerzeugung", die restlichen 72,9% in der Anlage V.

    Lt. meinem Steuerberater muß ich nur den Eigenverbrauch auf Strom (und damit nicht die Eigen-Wärmenutzung) im Rahmen der Gewinnermittlung ansetzen. Als Wertansatz sind angeblich die Herstellkosten anteilig zur Eigennutzung (also aktuell 99%) anzusetzen.

    Da hat Dein StB nun wieder Recht.

    Wenn ich im Forum nachlese entsteht bei mir der Eindruck als ob auch die Eigen Wärmenutzung zu versteuern ist.

    ...

    => Muß ich nur den Eigenverbrauch Strom oder auch den geldwerten Vorteil aus Wärme im Rahmen der Gewinnermittlung anführen?

    Wir reden ja hier über die Einkommensteuer. Da musst Du nur den Eigenverbrauch Strom versteuern. Die Wärmenutzung ist (einkommen)steuerlich unbeachtlich. Im Gegenzug kannst Du aber auch bei den Betriebskosten (insbesondere für Erdgasbezug und Wartung/Reparaturen) nur die o.g. 27,1% geltend machen. Diese Regelung wurde 2015 eingeführt: Abweichendes kannst Du also eigentlich nur in Forumsbeiträgen vor 2016 gelesen haben.


    Wenn wie bei Dir der privat entnommene Strom zu Herstellkosten abgerechnet wird und Einspeisevergütungen praktisch nicht anfallen, wäre das insoweit steuerlich ein Nullsummenspiel. Du solltest aber nicht vergessen, dass auch folgende Posten zu den steuerbaren Einkünften zählen, und zwar zu 100% (nicht 27,1%!):

    • der KWK-Bonus in Höhe von 8 ct/kWh für selbst verbrauchten bzw. 16 ct/kWh für eingespeisten Strom für 30.000 VBh
    • die Energiesteuer-Erstattung vom Hauptzollamt.

    => Wie ermittelt man den Wert für den Eigenverbrauch?

    Beim Strom sind das die Herstellkosten. Bei der Wärme muss für die Einkommensteuer der Wert nicht ermittelt werden.

    Muß ich UST auf Eigenverbrauch Strom oder auch Eigenverbrauch Wärme melden?

    Bei der USt gilt beim Strom immer noch die fiktive Volleinspeisung, d.h. der gesamte Dachsstrom gilt umsatzsteuerlich als ins Netz eingespeist und wird vom NB an Dich einschl. USt vergütet. Eine unentgeltliche Wertabgabe von Strom findet somit nicht statt. Im Gegenzug stellt Dir der Netzbetreiber den eigenverbrauchten Strom als fiktive Rücklieferung in Rechnung, und zwar einschließlich Umsatzsteuer. Daraus folgt, dass der eigenverbrauchte Strom in Deiner USt-Erklärung überhaupt nicht auftaucht, allerdings auch nicht die darauf von Dir gezahlte Umsatzsteuer.


    Die Wärme ist dagegen eine unentgeltliche Wertabgabe, d.h. auf deren Wert musst Du USt abführen. Das mit der Wärmebewertung zum Fernwärmepreis stimmt.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

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  • Hallo Sailor, Danke für Deine Antworten!!

    Bin gespannt wie sich die Auseinandersetzung mit dem FA darstellen wird. Kann mir kaum vorstellen, daß dort Spezialisten sind, die sich mit Ihren eigenen m.E. verwirrenden und vor allen Dingen laufend sich ändernden Vorschriften auskennen.

    Gruß

    Kempen