Moin Marcus,
So wie ich @rquermann verstanden habe, kann man Deine Fragen ganz allgemein wie folgt beantworten:
- Kann Max Mustermann seinen "gewinnbringenden" Stahlhandel weiter betreiben aber die PV Anlage auf Liebhaberei setzen lassen??
Ja, weil die Liebhaberei nur die ESt betrifft, und dort werden beide Betriebe getrennt behandelt. Voraussetzung dafür (wie auch für alle nachfolgenden Ausführungen) ist natürlich, dass die PV auf Max Mustermanns Privatvilla steht und auch seinerzeit aus Privatmitteln errichtet wurde (und nicht etwa als Teil des Gewerbebetriebs Stahlhandel).
- wenn ja, bleibt trotz festgestellter Liebhaberei für den "Teilbetrieb" PV-Anlage die Regelbesteuerung bestehen ?
Ja, weil die ESt-Frage der Liebhaberei nichts mit der USt-Frage der Regelbesteuerung zu tun hat.
oder kann der "Teilbetrieb" aus Vereinfachungsgründen in die KUR wechseln
Nein, weil bei der USt "die unternehmerische Tätigkeit sämtliche Tätigkeiten des Unternehmers erfasst" und es deswegen für die USt so etwas wie einen abgrenzbaren "Teilbetrieb" nicht gibt. Ein Wechsel in die KUR wäre nur möglich, wenn der Gesamtumsatz aller Tätigkeiten unter der gesetzlichen Grenze (neuerdings 22.000 EUR) liegt.
- wie können die Anteiligen Einnahmen/Ausgaben aus in "Liebhaberei" betriebener PV nachgewiesen bzw. von den Einnahmen/Ausgaben des Stahlhandels in der Gewinnermittlung/ EÜR / Einkommensteuererklärung abgegrenzt werden oder müssen sie das gar nicht??
Die Einnahmen und Ausgaben für die PV (einschl. AfA) lässt man – unabhängig vom Vorzeichen – beim Ausfüllen der EÜR einfach weg. Die EÜR enthält dann nur noch die Zahlen für den Stahlhandel.
Die USt-Erklärung des Unternehmers Max Mustermann enthält dagegen auch weiterhin die Umsätze und ggf. unentgeltlichen Wertabgaben (sowie allfällige Angaben zu gezahlten Vorsteuern z.B. aus Reparaturrechnungen) aus der PV-Anlage.
Herr X betreibt im Nebenerwerb PV + BHKW Regelbesteuert, zufällig fallen beide Anlagen im selben Jahr aus den Förderungen. Wenn er zu diesem Zeitpunkt zur KUR wechselt und gleichzeitig die zitierte neue Regelung nutzt beendet er ja quasi die Gewinnerzielende Tätigkeit ?
Ob Herr X zur KUR wechseln kann, hängt davon ab die USt-pflichtigen Umsätze aus der Haupttätigkeit zusammen mit den Umsätzen aus PV+BHKW im jeweiligen Vorjahr unter der Grenze (22.000 EUR brutto) lagen. Lag der Gesamtumsatz höher, ist ein Übergang zur KUR nicht möglich. (Was ich nicht weiß ist, ob die unentgeltliche Wertabgabe dabei mitzählt. Aber das dürfte nur in Grenzfällen eine Rolle spielen.)
Wenn Herr X für PV & BHKW die neue Regelung nutzt, beendet er insoweit die gewinnerzielende Tätigkeit, und zwar egal ob er gleichzeitig zur KUR wechselt (sofern er das kann) oder nicht. Ob mit der Haupttätigkeit Gewinne erzielt werden, spielt dabei keine Rolle.
Was passiert mit den angehäuften vortragsfähigen Gewerbeverlusten ??
Wenn damit Verluste aus PV&BHKW gemeint sind, verstehe ich nicht, warum es nicht möglich war, sie schon in früheren Jahren mit Gewinnen aus der Haupttätigkeit (oder anderen Einkünften) zu verrechnen. Oder gab es solche Gewinne bzw. Einkünfte nicht?
Jedenfalls: Wenn aus früheren Jahren ein Verlustvortrag festgestellt wurde, unterscheidet der diesbezügliche Bescheid ja nicht danach, wo die Verluste herkamen. Dementsprechend müsste der festgestellte Verlust gem. § 10d EStG mit zukünftigen Einkünften verrechenbar sein, egal ob Herr X für PV/BHKW die Neuregelung in Anspruch nimmt oder nicht.
Muß er nach diesem Zeitpunkt noch irgendwelche Betrieblichen Aufzeichnungen führen bzw. noch eine Gewinnermittlung erstellen ?
Wenn ein Übergang zur KUR wegen der Umsätze aus der Haupttätigkeit nicht möglich ist, müssen für PV&BHKW betriebliche Aufzeichnungen noch insoweit geführt werden wie das für die USt-Erklärung erforderlich ist. Eine Gewinnermittlung wäre dagegen nur für die ESt-Erklärung erforderlich und muss daher für PV & BHKW nicht mehr gemacht werden.
Gruß, Sailor