Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen PV-Anlagen und vergleichbaren BHKW

  • Bitte sagt es mir nach, wenn es schon in einem anderen Beitrag gepostet wurde, auf die Schnelle habe ich nichts entdeckt:


    Zitat

    [...] Bund und Länder doch noch darauf verständigt, dass Einkünfte aus dem Betrieb von Anlagen mit einer Maximalleistung von zehn Kilowatt peak (kWp) von der Einkommensteuer nicht mehr erfasst werden.

    Quelle: Stimme.de


    Hier noch der Link zum entsprechenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums. :

    Zitat
    Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und vergleichbaren BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2 ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre

    Wie seht ihr das Thema?

  • Danke für den Beitrag, war mir völlig neu.


    Diese Entwicklung finde ich grundsätzlich prima, weil dadurch eine – für viele Bürger beachtliche – bürokratische Hürde für die Installation kleiner Anlagen entfällt. Der Energiewende auf und in Wohnhäusern hilft das jedenfalls weiter.


    Die Finanzämter werden auch froh sein, das aus den Füßen zu haben: Die paar spärlichen Kröten, die der Staat aus dieser Ecke einnimmt, haben wahrscheinlich die dafür entstehende Zusatzbelastung für die Finanzämter zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt.


    So wie ich das lese, gilt die Regelung ausschließlich für die Einkommensteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Anlagen (die ja für den Betreiber zwar auch Bürokratie aber im Gegenzug erhebliche Vorteile mit sich bringen kann) ändert sich dadurch nicht: Oder sieht das jemand von unseren Fachleuten anders?

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • So wie ich das lese, gilt die Regelung ausschließlich für die Einkommensteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Anlagen (die ja für den Betreiber zwar auch Bürokratie aber im Gegenzug erhebliche Vorteile mit sich bringen kann) ändert sich dadurch nicht:

    Hochspannende Frage.

    Im Grunde geht das nicht zusammen: Wenn keine Gewinnabsicht, dann auch keine Mwst/Vorsteuer, so mein bisheriger Kenntnisstand.

    Und es stellt sich gleich die Frage was ist, wenn jemand 2 mal 9,9kWp installiert hat mit dem erforderlichen Zeitabstand?

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Moin, das geht schon zusammen. Für Neuanlagen die mit IBN auf Liebhaberei gehen ist m.M. die KUR gesetzt. Bestandsanlagen die Liebhaberei nutzen wollen werden bis Ablauf der Wechselfrist noch Regelbesteuert. Eine ordendliche Betriebsführung mit Belegen wird ja durch die Liebhaberei nicht negiert, etwas bürokratischer Aufwand bleibt also. Ich finde die Regelung gut, denn der jährlich ausgewiesene aufsummierte Verlust aus Gewerbebetrieb verliert dadurch seinen Schrecken :)

  • Nachtrag: Zitat aus meinem Steuerlexikon.

    Zitat

    Umsatzsteuerrechtlich kommt es nicht auf Gewinnerzielungs-, sondern auf Einnahmeerzielungsabsicht an, so dass Einnahmen aus Liebhaberei umsatzsteuerbar sein können. (...) Da das Umsatzsteuerrecht keine besondere Liebhaberei-Regelung kennt, können hier die nicht umsatzsteuerbaren Sachverhalte mithilfe des Unternehmerbegriffs ausgeschieden werden.

    Aus meiner Sicht heißt das:


    Auch ein Liebhaberei-Betrieb kann zur USt optieren (d.h. auf die KUR verzichten), sofern er Einnahmen erzielt (z.B. Einspeisevergütungen vom Netzbetreiber) und die unternehmerische Nutzung über der 10% Grenze liegt. Bei PV-Anlagen dürfte das praktisch immer der Fall sein, selbst mit Stromspeicher. Bei BHKW's und Brennstoffzellen hängt es davon ab, ob weiterhin die fiktive Volleinspeisung gilt. Wenn ja, sollte auch hier (mit Ausnahme einiger Stirling-Geräte) das Überschreiten der 10% Grenze kein Problem sein.

    Und es stellt sich gleich die Frage was ist, wenn jemand 2 mal 9,9kWp installiert hat mit dem erforderlichen Zeitabstand?

    Das ist auch ne spannende Frage. Meiner Meinung nach ist dieser Tatbestand von der Regelung abgedeckt, d.h. auch die zweite Anlage wäre frei.


    Ich glaube, dass das BMF solche Gestaltungen in Kauf nimmt, weil der Effekt unterm Strich nicht so heftig sein kann. Immerhin ist die Regelung ja auf die Grundstücke von Ein- und Zweifamilienhäusern beschränkt, d.h. Mehrfamilienhäuser und Gewerbegrundstücke aller Art einschl. Landwirtschaft (wo man ja gerne große Gebäude bzw. Dachflächen findet) sind von vornherein nicht dabei. Dass dann der eine oder andere auf sein großes Dach nach dreizehn Monaten eine Zweit-Anlage packt (was ggf. auch bedeutet zweimal Handwerker organisieren, zweimal Gerüst u.dgl. bezahlen sowie jedenfalls einen zusätzlichen Zähler zu installieren) dürfte insgesamt die große Rolle nicht spielen. (Und wenn jemand übertreibt und beispielsweise drei oder fünf solcher Anlagen baut, wäre die Frage ob es sich dann um Gestaltungsmissbrauch handelt.)

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Hier noch eine Frage an die hier anwesenden "Steuerexperten":

    Wie ist das, wenn jemand sowieso Selbständiger/Gewerbetreibender ist?

    Kann der überhaupt auf seinem privaten Dach auf KUR machen? (wohl eher nicht)

    Aber kommt der dann auch aus der Eingangs zitierten Einkommensteuer raus, wenn er als "Unternehmer" ohnehin über den 17.500 liegt?

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  • Ohne mich hier als "Steuerexperten" aufspielen zu wollen:


    Was die Umsatzsteuer betrifft hast Du vermutlich Recht. Aber bei der Einkommensteuer gilt meiner Meinung nach die neue Regel immer, wenn die dort genannten Voraussetzungen (also Anlage auf privatem EFH/ZFH) erfüllt sind. Dass ein im Haus befindliches Arbeitszimmer oder die gelegentliche Vermietung einzelner Räume nicht stört, ist ja in dem Schreiben ausdrücklich festgelegt. Ich würde allerdings im Umkehrschluss annehmen, dass alle hier nicht genannten gewerblichen Aktivitäten auf dem Grundstück die Regelung ausschließen: Wenn also das Gebäude (bzw. das Grundstück) beispielsweise – neben privaten Räumen – eine Arztpraxis oder eine gewerblich genutzte Werkstatt enthält, greift die Regel m.E. nicht.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Moin, soweit mir bekannt gibt es bei der Umsatzsteuer nur entweder oder. Entweder alle Unternehmen einer Person sind KUR oder alle sind Regelbesteuert. Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind zwei getrennte Welten, das zitierte Schreiben bezieht sich nur auf die Einkommensteuer und da nur auf PV/BHKW. Die Liebhaberei auf PV/BHKW kann ohne Folgen für andere Unternehmen festgestellt werden, m.M. ist eine buchhalterische Trennung hilfreich :)

  • m.M. ist eine buchhalterische Trennung hilfreich

    Diese Überlegung hat bei mir zu der Fragestellung geführt.

    Das würde bei mir logisch dazu führen müssen, dass ich als Selbständiger zwei unabhängige Ust-Erklärungen abgeben muss (jedenfalls wenn ich mit einem "normalen" Buchhaltungsprogramm operiere) und ich müsste die Ust auch monatlich machen.

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  • Ich würde auch sagen daß eine Person durchaus mehrere Firmen haben kann.



    Eine saubere Trennung und steuerliche Beratung ist dann aber sowieso dringend zu empfehlen.

    50kw elektrisch Erdgas BHKW von Yados

    25kw Absorptionskältemaschine aus BHKW-Abwärme

    Photovoltaikanlage 99,9 kwp

  • Die Begriffe des Unternehmers und des Gewerbetreibenden werden im Sprachgebrauch synonym verwendet, haben jedoch im Steuerrecht abweichende Bedeutungen.

    Unternehmer ist ein Begriff der Umsatzsteuer und betrifft nur diese.

    Dem entsprechend betrifft der Begriff des Gewerbetreibenden nur die Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer), eben nicht die Umsatzsteuer. Die Kommunen definieren den Begriff des Gewerbetreibenden nochmals anders, nämlich nach der Gewerbeordnung.


    Der Unternehmer muss eine auf Einnahmen gerichtete Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausüben (vereinfachte Definition), er muss keine Gewinne erzielen oder auch nur anstreben. Die unternehmerische Tätigkeit umfasst sämtliche Tätigkeiten des Unternehmers, also z. B. den Stahlhandel von Max Mustermann und die PV-Anlage auf seinem privaten Wohnhaus. Dies gilt für regelbesteuerte Unternehmer ebenso, wie für Kleinunternehmer.


    Per Definition muss der Gewerbetreibende einer auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit nachgehen. Er muss also Gewinn erzielen wollen und auch tatsächlich können.

    Die Sonderfälle der verunglückten Unternehmensgründung oder der Situationen, in denen dem Finanzamt die Hobbytätigkeit als Gewerbe untergejubelt wird, vernachlässigen wir mal ;)

    Ein Gewerbetreibender kann problemlos mehrere Gewerbebetriebe haben. Dies ist insbesondere bei wesensfremden Tätigkeiten der Fall, die vielleicht sogar an verschiedenen Orten ausgeübt werden.

    (Das undefinierbare Geräusch im Hintergrund ist der wiehernde Amtsschimmel.)


    Die Vereinfachungsregelung des BMF betrifft nur die Einkommensteuer und hilft damit nur Kleinunternehmern nennenswert.
    Regelbesteuerte Unternehmer müssen weiterhin die Umsatzsteuererlärung abgeben. Und dafür braucht es das gleiche Zahlenwerk, wie für die Einkommensteuer, was eben keine wirkliche Vereinfachung ist.

  • Danke für diese Klarstellung aus der Feder eines tatsächlichen Steuer-Experten! :thumbup:


    Was die Vereinfachung betrifft: Immerhin spart man sich mit der Neuregelung zukünftig für PV/BHKW die Anlage EÜR und – nehme ich jedenfalls an – auch die Gewerbesteuer-Erklärung. Der eine oder andere spart vielleicht sogar ein paar Euro Steuern, zumindest bei PV-Anlagen nach Rückzahlung des KfW-Darlehens. Das sollte man auch nicht verachten. Und beim BHKW kommt hinzu, dass man sich nicht mehr mit der komplexen Aufteilung der Kosten und Erträge auf Strom und Wärme beschäftigen muss: Die gibt es nur bei den Ertragsteuern.


    Im Übrigen hindert einen ja niemand, ab dem sechsten vollen Kalenderjahr in die KUR zu wechseln: Dann hat man zwar immer noch die jährliche USt-Erklärung am Bein, aber die hat dann nur noch eine Zeile. Die anfänglich erstattete USt auf die PV-Anlage ist m.E. die Arbeit für das Erstellen von 12+X USt-Voranmeldungen plus sechs ausführlichen USt-Erklärungen allemal wert.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Die unternehmerische Tätigkeit umfasst sämtliche Tätigkeiten des Unternehmers, also z. B. den Stahlhandel von Max Mustermann und die PV-Anlage auf seinem privaten Wohnhaus.

    Zum Beispiel einige Fragen :

    - Kann Max Mustermann seinen "gewinnbringenden" Stahlhandel weiter betreiben aber die PV Anlage auf Liebhaberei setzen lassen??

    - wenn ja, bleibt trotz festgestellter Liebhaberei für den "Teilbetrieb" PV-Anlage die Regelbesteuerung bestehen ? oder kann der "Teilbetrieb" aus Vereinfachungsgründen in die KUR wechseln

    - wie können die Anteiligen Einnahmen/Ausgaben aus in "Liebhaberei" betriebener PV nachgewiesen bzw. von den Einnahmen/Ausgaben des Stahlhandels in der Gewinnermittlung/ EÜR / Einkommensteuererklärung abgegrenzt werden oder müssen sie das gar nicht??


    Und nun die - für mich persönlich - wichtigste Frage :


    Herr X betreibt im Nebenerwerb PV + BHKW Regelbesteuert, zufällig fallen beide Anlagen im selben Jahr aus den Förderungen. Wenn er zu diesem Zeitpunkt zur KUR wechselt und gleichzeitig die zitierte neue Regelung nutzt beendet er ja quasi die Gewinnerzielende Tätigkeit ? Was passiert mit den angehäuften vortragsfähigen Gewerbeverlusten ?? Muß er nach diesem Zeitpunkt noch irgendwelche Betrieblichen Aufzeichnungen führen bzw. noch eine Gewinnermittlung erstellen ?


    Fragen über Fragen :hutab: