Brennstoffzelle im Neubau: Umsatzsteuerregelbesteuerung?

  • Guten Abend,


    auch auf die Gefahr hin, der 356. neue Forennutzer sein, der dieses Thema aufreißt, wollte ich trotz mehrmaligem Studiums des entsprechenden Leitfadens [1], dieses Musterfalls [2] und diverser Threads hier im Forum inkl. angehangener Dokumente doch noch einmal um Rat fragen, ob ich bei unserem konkreten Projekt soweit alles bedacht und korrekt berechnet habe. Teilweise konnte ich einzelne Detailfragen auch nach langer Recherche nicht genau klären. Ich weiß, dass eine (umfassende) steuerrechtliche Beratung hier nicht erlaubt ist, aber über "punktuelle Hinweise" zu möglichen Gedanken-, Rechen- oder sonstigen (v.a. groben) Fehlern würde ich mich sehr freuen.


    In unserem EFH-Neubau wird voraussichtlich im Juni 2021 eine BLUEGEN BG-15 installiert (mit einer Vaillant ecoTEC plus VC 146/5-5 als Backup) und ich möchte in Bezug auf die USt. gerne für die Regelbesteuerung optieren, um die Anschaffungskosten (teilweise) erstattet zu bekommen. Es wird das KfW-Programm 433 mit Stand 02/2021 in Anspruch genommen, so dass KWK-Zuschläge bei der Stromeinspeisung nicht (mehr) in Anspruch genommen werden dürfen. (Off-Topic: Wer genau prüft das seitens der KfW oder sonstiger Stellen?)


    Relevante Kenndaten der BG-15 laut Broschüre, FAQ

    • Pel = max. 1,5 kW
    • Pth = max. 0,85 kW
    • Gasverbrauch 24.500 kWh p.a.


    Daraus abgeleitet

    • Stromerzeugung max. 13.140 kWh p.a
    • Wärmeerzeugung max. 7.446 kWh p.a.
    • Verhältnis Strom / Wärme: 63,83 % / 36,17 %


    Vorsteuerabzug in Kombination mit KfW-Förderung

    Wenn ich es in anderen Threads richtig verstanden habe, darf ich nur 63,83 % (Stromanteil, s.o.) der ausgewiesenen USt. aller "Eingangsrechnungen" per Vorsteuerabzug geltend machen!? Für die Ermittlung des KfW-Zuschusses rechne ich dann 0,4 * (1 - 0,19 * 0,6383) * Gesamtbrutto (Installation, etc. + Wartungsvertrag 10 Jahre)? Das heißt, ich kriege "erheblich" weniger der gezahlten USt. zurück, dafür aber ein bisschen mehr vom KfW-Zuschuss!? (Die möglichen 15.050 Euro werden in keinem Szenario mit Regelbesteuerung ausgereizt.)


    AfA und jährliche Betriebskosten

    Laut meinem Verständnis muss die BG-15 im Neubau heutzutage über 50 Jahre abgeschrieben werden, weitere Details dazu konnte ich aber keine finden. Geschieht dies linear mit 2 %? Auch hier werden wieder nur 63,83 % veranschlagt, korrekt? Und, wird nur das Gerät als solches oder auch die initialen Einbaukosten mit betrachtet?


    Diese Abschreibung ist ja ein Teil der jährlichen Betriebskosten (BK). Daneben fällt mir regelhaft noch der Wartungsvertrag mit der jährlichen Zahlung ein. Der Gasverbrauch der BG-15 wird hier NICHT erfasst, korrekt? Wie ich "Schuldzinsen für den fremdfinanzierten Erwerb" angeben könnte, erschließt sich mir nicht ganz. Das EFH in toto läuft natürlich über eine Baufinanzierung, aber lässt sich da wirklich anteilig ein Schuldzins für die BG-15 herausarbeiten? (Off-Topic: "Will" ich hohe Betriebskosten haben?)


    Stromeinspeisung und Eigenverbrauch

    Annahme: Ich liefere die vollen 13.140 kWh an meinen Netzbetreiber (NB) (Hinlieferung) und verbrauche 3.140 kWh selbst (Rücklieferung). Da die KWK-Zuschläge entfallen (s.o.), ist die Rechnung wohl relativ einfach (hier für ein Quartal):

    • Vergütung Einspeisung: 3.285 kWh * (Quartals-KWK-Index + vermiedene Netznutzungsentgelte) * 1,19
      Davon führe ich die 19 % USt. an das Finanzamt (FA) ab.
    • Kosten Selbstnutzung: 785 kWh * (Quartals-KWK-Index + vermiedene Netznutzungsentgelte) * 1,19
      Darf ich die 19 % USt. per Vorsteuerabzug geltend machen (komplett?, 63,83 %?) oder ist das eben "privat" verbrauchter Strom und somit ggf. nicht abzugsfähig?


    Unentgeltliche Wertabgabe für selbstverbrauchte Wärme

    Als Selbstkosten werden die BK herangezogen, für ein Quartal entsprechend 25 % - und davon 36,17 % (Wärmeanteil, s.o.):

    • Unentgeltliche Wertabgabe: 0,25 * BK * 0,3617 * 1,19
      Davon führe ich die 19 % USt. ans FA ab.


    Erstattung Energiesteuer

    Nach Ablauf eines "Geschäftsjahres" hole ich mir die Energiesteuer für das Gas, das durch die BG-15 läuft, vom Hauptzollamt zurück, d.h. 24.500 kWh * 0,55 ct / kWh = 134,75 Euro. Ist diese Erstattung USt.-relevant?


    Mein konkretes Vorgehen in Bezug auf die USt. wäre nun...

    • in Q2/2021: Erste USt.voranmeldung mit (anteiligem) Vorsteuerabzug für Anschaffungskosten und erstes Jahr Wartungsvertrag
    • ab Q3/2021: Rechnungsstellung an den NB (für jeweils vorangegangenes Quartal), USt.voranmeldung mit abzuführender USt. aus Stromeinspeisung (laut Rechnung an NB) und Wertabgabe Wärme (laut Berechnung) sowie ggf. (anteiligem?) Vorsteuerabzug (z.B. für Jahreszahlung Wartungsvertrag und/oder möglicher weiterer Posten, s.o.)


    Der Beitrag ist nun leider etwas aus dem Ruder gelaufen, aber ich wollte gerne einmal den Rundumschlag wagen. Vielleicht hilft so ein "Überblick" ja auch anderen Nutzern weiter.


    Auf jeden Fall schon einmal vielen Dank für die Aufmerksamkeit!


    Beste Grüße

    Hans


    [1] https://asue.de/sites/default/…ung_Mini-BHKW_2020-12.pdf

    [2] https://www.iww.de/mbp/schwerp…lockheizkraftwerks-f61748

  • Moin, wenn die EcoTec als alleiniger Heizkessel in der Lage ist für Heizwärme und Warmwasser zu sorgen gehört diese zum Gebäude. Die BSZ hingegen ist per Definition dazu nicht mehr nötig also ein eigenständiges Wirtschaftsgut mit eigener Afa. Oder wurde diese logische Regelung irgendwann Widerrufen??

  • Moin Hans,

    Es wird das KfW-Programm 433 mit Stand 02/2021 in Anspruch genommen, so dass KWK-Zuschläge bei der Stromeinspeisung nicht (mehr) in Anspruch genommen werden dürfen. (Off-Topic: Wer genau prüft das seitens der KfW oder sonstiger Stellen?)

    Das muss keiner nachprüfen, denn der Netzbetreiber (der ja aus den Anschlussdaten weiß, dass es sich um eine Brennstoffzelle handelt) ist seit der Änderung in den Förderbedingungen zu Anfang dieses Jahres nicht mehr verpflichtet diese Zuschläge zu zahlen und wird das deswegen auch nicht tun.

    Wenn ich es in anderen Threads richtig verstanden habe, darf ich nur 63,83 % (Stromanteil, s.o.) der ausgewiesenen USt. aller "Eingangsrechnungen" per Vorsteuerabzug geltend machen!?

    Nein. Das gilt (ab 2016) nur für die Einkommensteuer. Bei der Umsatzsteuer gilt nach wie vor die Fiktion der Volleinspeisung des erzeugten Stroms (siehe BMFin-Schreiben vom 19.09.2014, das hast Du Dir ja sicher auch runtergeladen). Dementsprechend ist die BZ dem betrieb zuzuordnen, und zwar im Fall der BlueGen wegen des betrieblichen Anteils (=Stromerzeugung) von über 50% sogar verpflichtend. Die Wärme ist umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe.

    Für die Ermittlung des KfW-Zuschusses rechne ich dann 0,4 * (1 - 0,19 * 0,6383) * Gesamtbrutto (Installation, etc. + Wartungsvertrag 10 Jahre)?

    Du solltest rechnen 0,4*Gesamtnetto – oder, wenn Du unbedingt willst, 0,4*(Gesamtbrutto/1,19).

    Laut meinem Verständnis muss die BG-15 im Neubau heutzutage über 50 Jahre abgeschrieben werden, weitere Details dazu konnte ich aber keine finden. Geschieht dies linear mit 2 %? Auch hier werden wieder nur 63,83 % veranschlagt, korrekt? Und, wird nur das Gerät als solches oder auch die initialen Einbaukosten mit betrachtet?

    Ja und ja. Die Kosten für den hydraulischen und elektrischen Anschluss gehören selbstverständlich dazu, auch mit 63,83%.


    Achtung: Der KfW-Zuschuss ist grundsätzlich (mindestens mit 63,83%) im Zuflussjahr als Einnahme im Gewerbebetrieb Strom zu versteuern. Du hast aber gemäß R6.5 Abs. 2 EStR ein Wahlrecht, den Zuschuss stattdessen von der AfA-Basis abzuziehen: d.h. Du vereinnahmst den Zuschuss steuerfrei und dafür ist die AfA 50 Jahre lang um 40% niedriger. Das tut nicht weh.

    Diese Abschreibung ist ja ein Teil der jährlichen Betriebskosten (BK). Daneben fällt mir regelhaft noch der Wartungsvertrag mit der jährlichen Zahlung ein. Der Gasverbrauch der BG-15 wird hier NICHT erfasst, korrekt?

    Wieso nicht? Doch, wird er – natürlich anteilig. Betriebskosten sind laut Verfügung vom 11.01.16:

    Die Aufzählung ist nicht abschließend, d.h. wenn weitere Kosten z.B. für Abgasüberprüfungen o.dgl. anfallen, sind die auch (ggf. anteilig) als Betriebskosten anzusetzen.


    Die Umsatzsteuer für die Investition aus der Rechnung des Heizungsbauers ist umsatzsteuerlich zu 100% als Vorsteuer ansetzbar, vulgo "du kriegst sie zu 100% zurück".


    Bei der Einkommensteuer gilt folgendes: In dem Jahr, wo die USt gezahlt wird, ist sie zu 63,83% Betriebsausgabe. Vom FA erstattete USt ist im Jahr der Vereinnahmung zu 63,83% Betriebseinnahme. Der Rest ist jeweils Privatsache.

    Das EFH in toto läuft natürlich über eine Baufinanzierung, aber lässt sich da wirklich anteilig ein Schuldzins für die BG-15 herausarbeiten? (Off-Topic: "Will" ich hohe Betriebskosten haben?)

    Meiner Meinung nach ist eine anteilige Einrechnung von Finanzierungskosten möglich, das folgt logisch aus der Eigenschaft als Gebäudeteil.


    Wie man das berechnet und ob sich das überhaupt lohnt, solltest Du mit dem Steuerberater besprechen.

    Stromeinspeisung und Eigenverbrauch

    Unentgeltliche Wertabgabe für selbstverbrauchte Wärme

    Hier muss für Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich gerechnet werden.


    Umsatzsteuerlich gilt die gesamte Stromerzeugung als steuerpflichtiger Umsatz, also 13.140 kWh * (KWK-Index+vNNE). Diese Zahl ist in der USt-Erklärung anzugeben. Hinzu kommt der Wert der erzeugten Wärme als unentgeltliche Wertabgabe. Für Letztere sind entweder die anteiligen Herstellkosten anzusetzen oder der Fernwärmepreis des Vorjahres lt. Energiedaten des BMWi. Die fiktive Rücklieferung des eigenverbrauchten Stroms ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, d.h. insoweit ist keine unentgeltliche Wertabgabe zu berechnen. Auch die vom NB hierauf berechnete Umsatzsteuer ist reine Privatsache, d.h. einen Vorsteuer-Abzug gibt es dafür nicht..


    Einkommensteuerlich gibt es folgende Einnahmen:

    • Vereinnahmte Einspeisevergütung (netto) für den tatsächlich eingespeisten Strom (in Deinem Fall für die 3.285 kWh)
    • Tatsächlich (d.h. vom NB auf die fiktive Volleinspeisung gezahlte) vereinnahmte Umsatzsteuer plus die auf die entnommene Wärme anfallende Umsatzsteuer
    • Entnahmen, d.h. die (Netto-) Werte des selbst verbrauchten Stroms plus der Wärme. Zur Bewertung sollte man den Steuerberater fragen. In der Regel sind hier die Herstellkosten oder ggf. niedrigere Marktwerte anzusetzen (jeweils netto). Alternativ wird aber glaube ich akzeptiert, wenn man hier die umsatzsteuerlichen Werte ansetzt.
    • ggf. vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer zu 63,83% (siehe oben).

    Erstattung Energiesteuer

    ...

    Ist diese Erstattung USt.-relevant?

    USt-relevant ist sie nicht, d.h. sie ist nicht in die USt-Erklärung aufzunehmen. Einkommensteuerlich gilt sie zu 100% (nicht 63,83%!) als gewerbliche Einnahme.

    Mein konkretes Vorgehen in Bezug auf die USt. wäre nun...

    in Q2/2021: Erste USt.voranmeldung mit (anteiligem) Vorsteuerabzug für Anschaffungskosten und erstes Jahr Wartungsvertrag
    ab Q3/2021: Rechnungsstellung an den NB (für jeweils vorangegangenes Quartal), USt.voranmeldung mit abzuführender USt. aus Stromeinspeisung (laut Rechnung an NB) und Wertabgabe Wärme (laut Berechnung) sowie ggf. (anteiligem?) Vorsteuerabzug (z.B. für Jahreszahlung Wartungsvertrag und/oder möglicher weiterer Posten, s.o.)

    Grundsätzlich richtig. Beim Netzbetreiber läuft das aber üblicherweise nicht über Rechnung, sondern der NB wird Dir monatliche Abschläge zahlen und zu Beginn des folgenden Kalenderjahres eine Abrechnung schicken. In dem Fall gehören die Abschläge und die darauf vereinnahmte USt in den Monaten, wo sie vereinnahmt werden (Ist-Besteuerung!) in die USt-Voranmeldung. Saldi aus Abrechnungen, i.d.R. vom Gasversorger und vom Netzbetreiber, werden steuerlich in dem Kalendermonat bzw. -jahr abgerechnet, in dem sie zahlungswirksam werden. Wenn also der NB das Jahr 2021 abrechnet, wird der Saldo der Abrechnung (d.h. Einspeisevergütung minus erhaltener Abschläge) i.d.R im Jahr 2022 steuerwirksam. Das Gleiche gilt mit umgekehrtem Vorzeichen beim Gasversorger: Monatliche Abschlagszahlungen und Jahresabrechnung werden jeweils im Zahlungsmonat steuerwirksam.


    Nochmal: Umsatzsteuerlich gibt es keine Aufteilung in Strom- und Wärmeanteil, da werden alle Rechnungen immer zu 100% angesetzt. Die 63,83% betreffen nur bei der Einkommensteuer die Ausgaben und Einnahmen, die für Strom und Wärme gemeinsam anfallen. Im Einzelnen regelt das die Verfügung vom 11.01.16.

    Oder wurde diese logische Regelung irgendwann Widerrufen??

    Meiner Meinung nach gelten alle BHKW's in Wohngebäuden, die ab 2016 in Betrieb gehen, entsprechend der Neuregelung als Gebäudebestandteil. Ob es zusätzlich eine weitere Heizanlage gibt, spielt dabei keine Rolle. (Die Neuregelung musste m.W. auf Grund eines OFG-Urteils so gestaltet werden – egal ob einem das logisch vorkommt oder nicht.)

    Die Ausnahme gilt (nur) unter den folgenden Bedingungen:

    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Guten Abend,


    vielen, vielen Dank für die Antworten, insbesondere natürlich die sehr ausführliche!


    Ich habe jetzt noch einmal nachgeschaut: In den Artikeln, Threads, wo ich das mit der Aufteilung Strom/Wärme herhabe, ging es an der Stelle vornehmlich wirklich immer um die ESt., nicht die USt. Wer lesen kann... Danke für die "klare Ansage" in diesem Punkt!


    Auch musste ich feststellen, dass mein Fokus ein wenig zu stark auf der USt. lag. Wie mich ELSTER nun vorhin aber gerade lehrte, sollte ich die Details zur ESt. auch einmal zeitnah und vollständig durchrechnen. Die gegebenen Hinweise helfen auch hier sehr weiter.


    Bzgl. des Abschreibezeitraums von 50 Jahren war meine Lesart jetzt auch (Leitfaden, div. Artikel zu dem Thema), dass entsprechende Anlagen insbesondere bei Neubauten, gerade auch EFH, grundsätzlich als Gebäudebestandteil gewertet werden.


    Das mit dem Netzbetreiber wird wahrscheinlich noch ein wenig "aufregend" werden, da selbiger (nach einer Fusion mit dem benachbarten Netzbetreiber) noch sehr mit sich selbst beschäftigt zu sein scheint... Das Team "Einspeisung" ist leider auch kontinuierlich nicht erreichbar.


    Ansonsten habe ich steuerrechtlich jetzt erst einmal ein gutes Gefühl, nichts Wichtiges vergessen zu haben, und fiebere nun erst einmal der Installation entgegen. Sobald die Anlage ein paar Wochen gelaufen ist, schreibe ich in einem der entsprechenden Threads gerne ein paar Zeilen dazu.


    Vielen Dank noch einmal!


    Beste Grüße

    Hans

  • Beim Durchlesen kam mir noch eine Ergänzung, um Missverständnisse auszuschließen:


    Die Kosten für den Wartungsvertrag werden steuerlich so abgerechnet wie sie anfallen. Das bedeutet, wenn die Kosten für 10 Jahre als Gesamtsumme in einem Sitz gleich zu Beginn in Rechnung gestellt werden, sind sie sowohl bei der ESt (zu 63,83%) als auch bei der USt (zu 100%) auch sofort – d.h. in dem Jahr wo die Rechnung gezahlt wird – abzurechnen. Selbstverständlich kann man sie dann nicht nochmals Jahr für Jahr als laufende Kosten abrechnen.


    Ob das bei der KfW-Zulage auch so läuft weiß ich nicht. Wenn die Kosten für den 10-Jahresvertrag aber mit auf der Rechnung für Gerät+Einbau stehen, würde ich den Zuschuss jedenfalls auch für den Gesamt-Rechnungsbetrag beantragen. (Der Wartungsvertrag gehört m.W. ohnedies zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses.) Passieren kann dabei nichts, im schlimmsten Fall rechnet die KfW den Betrag bei der Berechnung des Zuschusses heraus. Wenn aber die Wartungskosten stattdessen jährlich berechnet werden, sind sie auf keinen Fall zuschussfähig.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Die Kosten für den Wartungsvertrag werden steuerlich so abgerechnet wie sie anfallen. Das bedeutet, wenn die Kosten für 10 Jahre als Gesamtsumme in einem Sitz gleich zu Beginn in Rechnung gestellt werden, sind sie sowohl bei der ESt (zu 63,83%) als auch bei der USt (zu 100%) auch sofort – d.h. in dem Jahr wo die Rechnung gezahlt wird – abzurechnen.

    Ist das eine spezielle Regelung für BHKW? (für ein "normales" Gewerbe würde ich das anders sehen)

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • (für ein "normales" Gewerbe würde ich das anders sehen)

    Bei der Umsatzsteuer gilt es mit Sicherheit für alle, d.h. die USt entsteht in dem Moment, wo gezahlt wird.


    Aber auch bei der Einkommensteuer sehe ich keinen Anlass das anders zu behandeln. Wartungskosten sind m.E. unzweifelhaft Betriebsausgaben, und für diese gilt das Abflussprinzip nach § 11 Abs.2 EStG. Bei einem bilanzierungspflichtigen Betrieb könnte ein Steuerprüfer womöglich auf die Idee kommen, dass so eine Vorauszahlung im Umlaufvermögen zu aktivieren und anschließend über die zehn Jahre der Vertragslaufzeit steuerwirksam aufzulösen sei. Selbst darüber würde ich streiten. Aber bei einem nicht bilanzierungspflichtigen Betrieb sehe ich gar keine Möglichkeit, die Zahlung anders zu behandeln denn als eine sofort absetzbare Betriebsausgabe. Zur AfA-Basis gehört ein Wartungsvetrag jedenfalls nicht.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Aber bei einem nicht bilanzierungspflichtigen Betrieb sehe ich gar keine Möglichkeit, die Zahlung anders zu behandeln denn als eine sofort absetzbare Betriebsausgabe.

    Das Argument zählt!

    Trotzdem ist die Frage steuerlich kniffelig, aber das überlassen wir dann wohl besser den Steuerexperten.

    (Die Umsatzsteuer ist sowieso klar)

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Guten Morgen,


    ein kurzes Update meinerseits: Ich bin seit Anfang Mai Einzelunternehmer mit Regelbesteuerung und habe auch schon die USt. der ersten Abschlagszahlung für die BG-15 erstattet bekommen. Das hat soweit alles ohne Probleme geklappt. Vielen Dank hier noch einmal für die wertvollen Tipps!


    Aufgestellt wurde die BG-15 letzte Woche und die Inbetriebnahme rückt näher.


    Ein Detail ist mir jetzt noch eingefallen, da wollte ich gerne noch einmal eure Meinung zu hören: Ich habe genau einen Gasanschluss (aus Sicht des Versorgers), der im Haus dann zur Brennwerttherme ("private Heizung", Verbrauch vielleicht um 5.000 kWh p.a.) und zur BG-15 ("Betriebsmittel", Verbrauch rechnerisch 24.500 kWh p.a.) geht.

    • Kann ich mir die geleistete USt. für den Anteil des gelieferten Gases, der zur BG-15 geht, erstatten lassen? Oben wurde der Gasverbrauch ja nur im Kontext ESt. diskutiert.
    • Kann ich bei einem Gasversorger etwaige "Gewerbekundentarife" in Anspruch nehmen?

    Ein ausführliches Update kommt dann Inbetriebnahme der BG-15.


    Beste Grüße
    Hans

  • Kann ich mir die geleistete USt. für den Anteil des gelieferten Gases, der zur BG-15 geht, erstatten lassen?

    "Erstatten" ist der falsche Ausdruck. Aber Du kannst – wenn Du die Umsätze der Brennstoffzelle in Deine USt-Erklärung aufnimmst – die auf das in der BZ verbrauchte Erdgas in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer geltend machen. Du musst halt ggf. den Gasverbrauch der BZ belegen können, am besten über einen separaten Gas(unter)zähler. Den brauchst Du ja eigentlich sowieso für die EnergieSt-Erstattung beim HZA. Ich weiß nicht ob die BG einen eigenen Gaszähler eingebaut hat: Ansonsten solltest Du einen installieren lassen. Die Betriebsstunden allein dürften als Beleg nicht reichen, weil die BG-15 modulieren kann.

    Kann ich bei einem Gasversorger etwaige "Gewerbekundentarife" in Anspruch nehmen?

    Bei unserem Gasversorger gilt beispielsweise der "Gewerbekundentarif" für jeden Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 80.000 kWh, egal ob der ein Gewerbe ausübt oder nicht. Ich nehme an, dass das bei Deinem Versorger ähnlich ist. Die genannten 30.000 kWh Verbrauch dürften dafür vermutlich nicht reichen.


    Nota bene:

    Bei der einkommensteuerlichen Behandlung hat sich inzwischen was getan: Es gibt seit Anfang Juni eine Vereinfachungsregelung, laut der Du für die BZ die Einstufung als Liebhaberei beantragen kannst. Wenn Du willst, kannst Du damit die ESt auf die BZ final loswerden – ob das für Dich vorteilhaft ist, musst Du selbst ausrechnen. Bei der Umsatzsteuer bleibt dagegen alles beim alten.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

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