Steuerliche Behandlung der Brennstoffzellenheizung

  • Hallo,


    ich habe mich für eine Brennstoffzellenheizung von Viessmann entschieden. Die Anlage wird im Mai installiert.


    Die steuerliche Berücksichtigung der Abschreibungen auf die Anlage ist mir noch unklar. X/


    Kann ich die gesamten Kosten abschreiben oder muss ich den Anteil an den Anschaffungskosten ermittelt, der auf die stromerzeugende Brennstoffzelle entfällt?

    Wenn ja, wie mache ich das?


    Kann ich die Kosten als Erhaltungsaufwand sofort absetzen, da ich eine 30 Jahre alte Gasheizung austausche?


    Kommt der 35c ESTG für den Heizungsanteil in Betracht oder ist er wegen der KFW-Förderungen nicht anwendbar?


    Viele Grüße


    Arnd

  • Moin Arnd,


    zunächst willkommen im Forum!


    Deine Fragen sind hier im Steuer-Unterforum schon öfter diskutiert und zum Teil auch beantwortet worden. Ich hänge aber hier einmal mehr die beiden Verfügungen an, in denen die (einkommen)steuerliche Behandlung von BHKW's ab 2016 geregelt ist.


    Beim Einbau eines BHKW/BZ im Austausch für eine bestehende Heizung in einem Privatgebäude gilt generell folgendes:

    • Sowohl die Anschaffungs- und Einbaukosten als auch später die laufenden Kosten (i.W. Brennstoff und Wartung) müssen entsprechend den erzeugten kWh auf Strom und Wärme aufgeteilt werden. Dabei gilt der Stromanteil als gewerblich (d.h. steuerrelevant), der Wärmeanteil als privat (d.h. steuerlich unbeachtlich).
    • Die Anschaffungs- und Einbaukosten können anteilig (d.h. in Höhe des Stromanteils) als Erhaltungsaufwand sofort abgesetzt werden (zum KfW-Zuschuss siehe unten).
    • Wie die Einnahmen und Ausgaben im laufenden Betrieb zugeordnet werden müssen, ist in der Verfügung vom 11.01.16 ausführlich aufgelistet.

    Wenn es sich bei der eingebauten Brennstoffzelle um eine PT2 mit eingebauter Spitzenlasttherme handelt, muss bei der Berechnung der Anteile von Strom und Wärme auch die Wärmeerzeugung aus dem Zusatzbrenner eingerechnet werden. Daraus folgt, dass der Stromanteil entsprechend geringer ausfällt.


    Beispiel:


    Eine PA2 (ohne eingebaute Therme) erzeugt pro Betriebsstunde 0,75 kWh Strom und 1,1 kWh Wärme. Dann ist der für die Einkommensteuer maßgebliche Stromanteil ganz einfach (0,75/(0,75+1,1)=) 40,54%.


    Bei einer PT2 mit eingebauter Therme muss mit der gesamten Energieabgabe gerechnet werden. Nehmen wir an, die BZ läuft 6.000 Stunden und erzeugt 4.500 kWh Strom sowie 6.600 kWh Wärme. Angenommen der Gesamtwärmebedarf des Anwesens liegt bei 20.000 kWh, dann kommen weitere 13.400 kWh aus der Zusatztherme. In dem Fall berechnet sich der Stromanteil mit 4.500/(4.500+6.600+13.400)= 18,37%. Bei den laufenden Kosten ist diese Berechnung problemlos, weil man da einfach die jährlichen Ist-Werte nehmen kann (wenn kein Wärmezähler vorhanden ist, nimmt man den Gasverbrauch und die Wirkungsgrade laut Datenblatt). Wie man das im Inbetriebnahmejahr macht (das wichtigste Jahr, weil es hier um die Aufteilung der Anschaffungskosten geht), weiß ich auch nicht. Vielleicht haben die Leute von Viessmann hier eine Antwort, ansonsten muss man wohl den Wärmebedarf schätzen. (Sofern es ein Energiegutachten mit einer Zahl zum Wärmebedarf gibt, müssen die Finanzämter dieses m.E. anerkennen.)

    Kommt der 35c ESTG für den Heizungsanteil in Betracht oder ist er wegen der KFW-Förderungen nicht anwendbar?

    Das ist nun eine richtig gute Frage. Aus meiner Sicht ist das grundsätzlich so, da Brennstoffzellenheizungen in den Anwendungsrichtlinien (siehe Anlage) unter Punkt 6.6 ausdrücklich aufgeführt sind (Voraussetzung ist ein hydraulischer Abgleich). Der Knackpunkt liegt m.E. bei der Behandlung der KfW-Förderung:


    Förderungen im gewerblichen Bereich sind grundsätzlich zu versteuernde Betriebseinnahmen. Leider schweigt sich die Verfügung zu der Frage aus, wie solche Förderungen im Fall der KWK zu behandeln sind. Bis 2015 waren sie als Einnahmen zu versteuern, konnten aber stattdessen auf die AfA-Basis angerechnet werden. Ab 2016 gibt es genau zwei Möglichkeiten:


    Entweder die KfW-Förderung ist analog zur geförderten Investition nach Strom- und Wärmeanteil aufzuteilen. In dem Fall wäre (nur) der Stromanteil der Förderung im Jahr des Zahlungseingangs eine steuerpflichtige gewerbliche Einnahme. Der auf die Wärme entfallende Anteil könnte steuerfrei vereinnahmt werden. Im Gegenzug wäre eine Berücksichtigung des Wärmeanteils unter § 35c EStG nicht möglich.


    Oder der KfW-Zuschuss ist zu 100% dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung zuzuordnen. In dem Fall wäre er im Jahr des Eingangs vollständig als Einnahme zu versteuern. Im Gegenzug halte ich dann die Anwendung von § 35c EStG auf den Wärmeanteil an der Investition für zulässig, weil ja insoweit keine öffentlichen Zuschüsse vereinnahmt wurden.


    Was davon richtig ist (oder ob man sich das sogar aussuchen darf) weiß ich auch nicht. Ich würde den Steuerberater fragen. Sofern Du aber keine eindeutige Auskunft erhältst, könntest Du ausrechnen, was für Dich günstiger ist, und diese Lösung dann in der ESt-Erklärung umsetzen (und sehen was passiert *versuch* ).


    Gruß, Sailor

  • Hallo,


    Danke für die Hinweise. Ich schaue es mir in Ruhe an.


    Viele Grüße


    Arnd