Umsatzsteueränderung wegen Corona

  • Jetzt (nach dem 31.12.2020 ist ja die Umsatzsteuerrolle zurück.

    Ich habe auch schon von der BW Netze die Einspeiseabrechnung erhalten. Die sind immer superflott. :thumbup:


    Aber der Abrechnungsbetrag weisst für das 2 HJ. 2020 nicht 16% sondern 19% Umsatzsteuer aus. Da stimmt doch sicher etwas nicht?:?:

  • Wenn das wirklich so der Fall ist, wäre die Abrechnung falsch. Der jeweils gültige USt-Satz richtet sich danach, wann die Leistung erbracht wurde, nicht wann sie abgerechnet wird. Nachdem Du ja sowieso dem NB Deine Zählerstände zu jedem Quartalsende gemeldet hast, kann und muss er quartalsweise kWh-genau und mit dem jeweils gültigen USt-Betrag abrechnen. Ansonsten dürfte er die Werte rechnerisch interpolieren, müsste für das 2.HJ aber immer noch mit 16% abrechnen.


    Beim erzeugten und (real + fiktiv) eingespeisten Strom könnte Dir das grundsätzlich egal sein. Du dürftest allerdings irrtümlich an Dich zu viel gezahlte USt nicht einfach behalten, sondern müsstest sie ans FA abführen (§ 14c UStG). Ärgerlicher ist, wenn die USt auch auf den im 2.HJ selbst verbrauchten (fiktiv rückgelieferten) Strom zu hoch angesetzt wurde. Insoweit bleibst Du auf der zu hoch angesetzten USt sitzen.


    In dem Fall wurden allerdings fast sicher auch die Abschlagszahlungen für das zweite Halbjahr mit dem falschen Satz abgerechnet. Da sie vom Betrag her bestimmt nicht verändert wurden, bedeutet das, dass Dir netto um ca. 3% niedrigere Abschläge angerechnet wurden als Du eigentlich bekommen hast. Das verändert die Abrechnung (geringfügig) zu Deinen Gunsten.


    Bevor Du beim NB ein großes Fass aufmachst, könntest Du deshalb mal nachrechnen was insgesamt herausgekommen wäre, wenn der NB korrekt abgerechnet hätte. Dann kannst Du den Differenzbetrag mit dem Arbeitsaufwand für den Widerspruch (einschl. Porto für den allfälligen Einschreibebrief) abgleichen und entscheiden, ob sich das für Dich lohnt.


    In der Steuererklärung (USt und ESt) für 2020 sind Umsätze und USt-Beträge jedenfalls so einzusetzen, wie sie vom NB abgerechnet wurden. Bei einer nachträglichen Korrektur der Abrechnung wären das die korrekten Beträge. Wenn es aber – egal warum – zu keiner Änderung der Abrechnung kommt, wären die Beträge gemäß Abrechnung einzusetzen, auch wenn sie objektiv falsch sind.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • für 2020 sind Umsätze und USt-Beträge jedenfalls so einzusetzen, wie sie vom NB abgerechnet wurden

    Das möchte ich nicht so stehen lassen. Ohne hier steuerlich in beratender Funktion agieren zu wollen, darf ich aus meiner persönlichen Erfahrung beisteuern: Fehler bei der Berechnung von Mwst. werden immer zugunsten des Fiskus abgerechnet. es gilt: Zu Unrecht berechnete Ust. muss an den Fiskus abgeführt werden, kann aber von der Gegenseite nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Das war schon vor den obersten Gerichten und es sind schon Firmen daran zugrunde gegangen, weil es Leistungen gibt, die keiner Ust unterworfen sind. Nur weiß das praktisch niemand und dann geht der Prüfer hin und verlangt für 3 Jahre die Vorsteuer zurück, obwohl die Umsatzsteuer abgeführt wurde (auch wenn das die Firma ruiniert).

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  • Was Du schreibst ist richtig, aber im Falle eines BHKW halte ich das Risiko bei einer falschen Abrechnung des Netzbetreibers für gering. Der überweist hier zunächst mal für Einspeisung (real und fiktiv) mehr Umsatzsteuer als er müsste: OK, die muss der Betreiber wieder an das FA abführen, aber das ist linke Tasche–rechte Tasche. Etwas ärgerlicher ist, dass er auch auf den selbst verbrauchten (= fiktiv rückgelieferten) Strom 19% statt 16% in Rechnung stellt, weil man den Mehrbetrag (wenn man der Rechnung nicht widerspricht) zahlen muss und weder als Vorsteuer noch sonstwie geltend machen kann. Aber mehr passiert da bei einem Privatbetreiber nicht: Das ist nichts anderes als wenn Du beim Aldi einkaufst und der aus Versehen 19% USt kassiert statt 16% und Du merkst es nicht. Und die Beträge um die es geht sind auch nicht höher: Bei einem Ecopower 1.0 kosten 3% zu viel USt auf den Eigenverbrauch eines halben Jahres wohl weniger als ein Bier im Gasthof von Prien oder Filderstadt (wenn wir mal wieder dorthin dürfen). Ob der Netzbetreiber dann bei der Betriebsprüfung Ärger mit seiner Vorsteuer bekommt, kann dem Betreiber egal sein.


    Die Frage ist höchstens, ob man als Betreiber nicht zumindest die Pflicht hat, den NB darauf aufmerksam zu machen – denn dessen Abrechnung ersetzt ja eigentlich die Rechnung, die der Betreiber dem NB ansonsten stellen müsste. Schon allein deshalb ist es in der Tat wohl besser, dem NB zu schreiben: Auch um sich abzusichern für den Fall, dass der NB drei Jahre später (nach der Betriebsprüfung) daherkommt und – wenn die USt-Überzahlung längst an das FA abgeführt ist – die Abrechnung nachträglich korrigieren will. Aber um viel Geld geht es dabei in keinem Fall.


    Mäßig unangenehm wird es erst, wenn der Gasversorger den gleichen Fehler macht, denn hier würde man (wenn man nicht reklamiert) tatsächlich 19% zahlen und könnte nur 16% als Vorsteuer geltend machen. Bei angenommenen 500 EUR (netto) Erdgaskosten für ein halbes Jahr ginge es dann immerhin schon um 15 Euro, plus der Mühe, das im Rahmen der USt-Erklärung nachträglich herauszurechnen (und sich dann gleich nochmal zu ärgern).

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  • Habe jetzt nochmal die Rechnung kpl. angeschaut.

    Titelblatt mit Summen spricht von Umsatzsteuer ohne %satz.

    aber auf Seite 3 versteckt ist ein Block zu Summe Netto u.a. Messtellenbetrieb 1.1.-31-12.

    Das ganze Jahr wurde somit mit 16 % veranschlagt.

    Damit ist die Sache klar


    Warten wir mal die Gasrechnung ab , wie die mit den unterschiedlichen UmsT% umgehen.

  • Das ganze Jahr wurde somit mit 16 % veranschlagt.

    Interessant! Ich wusste dass das möglich ist (BMF-Schreiben vom 30.06.20), hätte aber nicht erwartet, dass das in der Praxis auch so stattfindet.

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  • Für den Eigenverbrauch (Nicht: Die Rücklieferung) haben wir jedenfalls ein Steuergeschenk erhalten.
    Beim Eigenverbrauch des selbst genutzten Stroms darf im Gesamtjahr 2020 mit 16% Umsatzsteuer gerechnet werden.
    Quelle:

    Der BMF schreibt hierzu im Schreiben vom 04.11.2020:

    6. Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung

    Die Vereinfachungsregelungen der Rz. 35 ff. des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2020, BStBl 2020 I S. 584, können auch auf Leistungen im Rahmen der EEG-Einspeisung und der Netznutzung angewendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen Endverbraucher oder um ein Versorgungsunternehmen handelt.
    Auf die Entnahme von Strom im Jahr 2020 durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen, kann der zum 31. Dezember 2020 geltende Steuersatz angewendet werden.