Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnungen: BSZ, PV und Stromspeicher?

  • Also, um es nochmal näher zu erläutern: Die beiden Mietwohnungen hängen derzeit an meinem Zähler, haben also keine eigenen Zähler. Ich habe sie pauschal vermietet um mir den ganzen Abrechnungskram am Jahresende mit den meist zu erwartenden Diskussionen zu vermeiden. Hat tadellos über 30 Jahre funktioniert und alle Mieter waren zufrieden, weil sie wussten da kommt am Jahresende nichts mehr nach.


    Sailor hat es ja gesagt, EEG-Umlage muss bei Lieferung bezahlt werden. Die Frage ist für mich jetzt, kann ich die EEG-Umlage auf der Grundlage meiner bisherigen Schätzung bezahlen und diese wiederum in die Miete künftig einkalkulieren (falls das überhaupt nennenswert ist) oder muss ich beide Mietwohnungen jetzt stromtechnisch mit zusätzlichen 2 eigenen Zählern abgrenzen? Das würde erstmal wieder Kosten verursachen. Außerdem sind beide Mieter bestraft, weil sie heute über meinen großen Tarif zu relativ günstigem Strom kommen. Sie müssten dann künftig teure Single-Tarife eingehen die deutlich teurer sind (Grundgebühr und Kwh-Preis).

  • Moin,


    wenn das 30Jahre ging sollte man nicht drin rumrühren !! Für die EEG Umlage gäbe es ohne neue Zähler ( mindestens einer wäre nötig ) m.M. nur die Möglichkeit für den gesamten eigenverbrauchten Strom die Umlage zu entrichten - also auch für deinen Anteil.

  • Dann wäre ich der Bestrafte

    Ja das wäre so. Andererseits wäre eine Zähleranordnung mit mit normalen elektronischen Wirkarbeitszählern eh nicht in der Lage die geforderte zeitliche gleichheit von Erzeugung und Verbrauch darzustellen, dazu müsstest Du mehrere Lastgangzähler einbauen lassen.


    Aber es gäbe evt. noch eine andere Möglichkeit. Schreib mal bitte was aktuell für Zähler verbaut sind und was für BZ+PV geplant ist.

  • Aber der verbleibende Verbrauch mit immer noch über 5.000 kWh ist jedenfalls mehr als ausreichend um den wirtschaftlichen Betrieb einer PT2 zu ermöglichen.

    Auf jeden Fall, aber entscheidend sind die möglichen Kosten für die Zählernachrüstung. Läuft es auf Lastgang hinaus wäre das nicht mehr so toll.


    Der Betrag, um den es geht, dürfte so um die EUR 100 im Jahr liegen. Das kann die Wirtschaftlichkeit Deiner PT2 oder der PV-Anlage (für deren Strom dasselbe gilt) kaum aus den Angeln heben. Der an die Mieter gelieferte Strom aus PV und PT2 muss halt über eine geeignete Zähleranordnung abgegrenzt werden.

    Hier müsste man sehen wie hoch die Zählergebühr ist und ob im Zäherschrank noch Platz ist etc.

    Noch ein Hinweis: Anbieter versuchen gerne, PV-Kunden einen (meist auch noch zu großen) Stromspeicher mit dem Argument aufzuschwatzen

    Hier möchte ich noch ergänzen das auch immer wieder versucht wird eine Cloud aufs Auge zu drücken - mir ist noch kein für den Verbraucher lohnendes Angebot bekannt, also sehr genau Prüfen!

    Sollten die Wohnungen an deinem Zähler hängen hast du kein Problem mit dem Strom verkaufen/verschenken und

    auch nicht das Problem der vollen EEG Umlage.

    Doch hat er, und die Folgen sind jetzt nicht gerade klein wenn er erwischt wird! Vielleicht besser auf die Wortwahl achten damit sowas als Meinung und nicht als Fakt dargestellt wird.

    Meiner Meinung nach animierst du zu Straftaten, und begibst dich damit selbst auf dünnes Eis.

    Nein falsch ist es nicht.

    Es ist höchstens nicht erlaubt, aber in so einem Fall wird es funktionieren.

    Wo ist da der Unterschied? Aber schön das du zugibst das es nicht erlaubt ist!

    Analogie: Autofahren ohne Anschnallen funktioniert auch, würde ich dennoch keinem raten.

    Sailor hat es ja gesagt, EEG-Umlage muss bei Lieferung bezahlt werden. Die Frage ist für mich jetzt, kann ich die EEG-Umlage auf der Grundlage meiner bisherigen Schätzung bezahlen und diese wiederum in die Miete künftig einkalkulieren (falls das überhaupt nennenswert ist) oder muss ich beide Mietwohnungen jetzt stromtechnisch mit zusätzlichen 2 eigenen Zählern abgrenzen?

    Für die EEG Umlage würde ein Zähler für beide Wohnungen zusammen ausreichen, wie alikante schreibt wird es aber warscheinlich günstiger sein für den kompletten Strom Umlage zu zahlen.

    Aber es gäbe evt. noch eine andere Möglichkeit. Schreib mal bitte was aktuell für Zähler verbaut sind und was für BZ+PV geplant ist.

    Jetzt hast mich neugierig gemacht ;)

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung

    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32

    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • Moin,

    Jetzt hast mich neugierig gemacht

    Also wenn ich die Beiträge von HB18 richtig interpretiere möchte er in sein 2 1/2Parteien Wohngebäude eine PV und eine BZ einbauen ?!

    Im Normalfall muß er sich an die HeizkostenV halten ( Ausnahme : 2 Wohnungen wovon 1 vom Vermieter bewohnt wird ) Aber das FA hat hier scheinbar Gnade vor Recht ergehen lassen und dieses Geschenk sollte er weiter annehmen - was aber mit der EEG-Umlage nix zu tun hat.


    Im EFH würde bei Zwei Erzeugern die bekannte Zählerkaskade eingebaut, im MFH müsste der MsbG sowohl für jeden Erzeuger als auch jeden Verbraucher einen Lastgangzähler setzen.

    Nun wäre es aber technisch Möglich zur Zählerkaskade einen weiteren Arbeitszähler, zwischen Abgrenzungs- und Netzzweirichtungszähler, zu setzen und die 1 1/2 Mietwohnungen nach diesem Zähler (in Netzrichtung) abzugreifen. Die von diesem Zähler erfasste Strommenge abzüglich der ins Netz eingespeisten würde dann die umlagebehaftete Strommenge ergeben. Aus technischer Sicht könnte HB18 also mit nur einem Zähler mehr auskommen und würde dem FA auch keine Argumentation gegen seine Ausnahme von der HeizkostenV liefern.


    Allerdings, und das ist der Knackpunkt, - der MsbG muß mitspielen denn das wäre keine normierte Zähleranordnung und wir wissen es würde Arbeit machen das in sein Abrechnungsprogramm einzupflegen.


    Skizze der Zähleranordnung

  • Im Normalfall muß er sich an die HeizkostenV halten ( Ausnahme : 2 Wohnungen wovon 1 vom Vermieter bewohnt wird ) Aber das FA hat hier scheinbar Gnade vor Recht ergehen lassen und dieses Geschenk sollte er weiter annehmen - was aber mit der EEG-Umlage nix zu tun hat.

    Aha, dieses Geschenk soll er also annehmen und bei der EEG Umlage machen wir ein Riesen Fass auf mit Zählerkaskade und das wegen unter 100,- Euro pro Jahr an EEG Umlage ?

    Zur genannten Zählerkaskade, bei PV unter 10kwp ist ein Erzeugungszähler nicht vorgeschrieben und die Grenze wird sich ja Richtung

    25/30kwp verschieben von daher hätte er dann schon 2 Zähler mehr.

    Da steht doch dann der Aufwand nicht mehr im Verhältnis.


    Außerdem wird es das Finanzamt nicht im geringsten interessieren ob er die Heizkostenverordnung einhält, solange er seine Mieteinnahmen korrekt angibt. Das Finanzamt profitiert sogar davon, zum einen weil HB18 die "Warmmiete" als Kaltmiete angibt, also sozusagen die Nebenkosten

    auch noch versteuern muss, und er kann nichtmal die Betriebskosten von seinen eigenen privaten Betriebskosten abgrenzen.

    Also kann er die Betriebskosten auch nicht steuermindernd ansetzen. Win-Win fürs Finanzamt.

    50kw elektrisch Erdgas BHKW von Yados

    25kw Absorptionskältemaschine aus BHKW-Abwärme

    Photovoltaikanlage 99,9 kwp

  • Stimmt das mit den Zählern funktioniert, bleibt zu hoffen das der NB es akzeptiert!

    An die Heizkostenverordnung hab ich noch garnicht gedacht - da müsste dann ja einiges mehr gemessen werden! Kann mir gut vorstellen dass keiner auf die Gebühren/Kosten lust hat.:uebel:

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  • Aha, dieses Geschenk soll er also annehmen und bei der EEG Umlage machen wir ein Riesen Fass auf mit Zählerkaskade und das wegen unter 100,- Euro pro Jahr an EEG Umlage ?

    Nun wenn das FA die Steuererklärung schon seit Jahren so akzeptiert und dort richtige Angaben gemacht hat sehe ich da kein Problem.

    Da steht doch dann der Aufwand nicht mehr im Verhältnis.

    Die 2 normalen Zähler sind sicher günstiger als das ganze in Lastgangmessung. Bei mir kostet ein Zähler im Jahr um die 10 €.

    Also kann er die Betriebskosten auch nicht steuermindernd ansetzen. Win-Win fürs Finanzamt.

    Woher weißt du das? Vielleicht gibt er sie ja an und zwar Verhältnissmäßig ermittelt z. B. über die Quadratmeter und Anzahl der Bewohner? Das wäre nur bei einem Zweifamilienhaus das selbst Bewohnt wird zulässig, nicht aber bei insgesamt 3 Wohnungen. Tut er es dennoch und das Finanzamt kann aus den Unterlagen erkennen das es sich um 3 Wohnungen handelt, kann man ihm keinen Vorwurf machen. Unterschlägt er die EEG Umlage jedoch bewusst ist das eine Straftat.

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

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  • Nun wenn das FA die Steuererklärung schon seit Jahren so akzeptiert und dort richtige Angaben gemacht hat sehe ich da kein Problem.


    Woher weißt du das? Vielleicht gibt er sie ja an und zwar Verhältnissmäßig ermittelt z. B. über die Quadratmeter und Anzahl der Bewohner? Das wäre nur bei einem Zweifamilienhaus das selbst Bewohnt wird zulässig, nicht aber bei insgesamt 3 Wohnungen. Tut er es dennoch und das Finanzamt kann aus den Unterlagen erkennen das es sich um 3 Wohnungen handelt, kann man ihm keinen Vorwurf machen.

    Ich sehe da auch kein Problem. Ich wollte nur verdeutlichen daß sich das Finanzamt nur um die Versteuerung kümmert.

    Denen ist die EEG-Umlage oder die Heizkostenverordnung ziemlich schnuppe

    Und nein, ich weiß nicht was der TE angibt, und eigentlich ist mir das auch ziemlich egal.

    Zitat

    Die 2 normalen Zähler sind sicher günstiger als das ganze in Lastgangmessung. Bei mir kostet ein Zähler im Jahr um die 10 €.

    Warum Lastgangmessung ? Hab ich was verpasst ?

    Zitat

    Unterschlägt er die EEG Umlage jedoch bewusst ist das eine Straftat.

    Für diese Behauptung würde ich gerne den Paragrafen des StGB wissen.

    50kw elektrisch Erdgas BHKW von Yados

    25kw Absorptionskältemaschine aus BHKW-Abwärme

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  • Das EEG benötigt das Strafgesetz nicht es kann aus sich heraus Sanktionieren zb. kann bei Nicht- oder Falschmeldung der gesamte selbst erzeugte, nicht eingespeiste Strom mit der vollen EEG Umlage nebst 5% Strafzins belegt werden. Darüberhinaus tritt in solchen Fällen keine Verjährung ein und eine Aufrechnung mit noch offenen Einspeisevergütungen ist auch möglich.


    Was nützt es denn einem Fragesteller/Betreiber 37,50€ im Jahr durch aktiven Betrug einzusparen um dann nach einigen Jahren mehrere Hundert Euro zuzüglich Strafzins und Bußgeld zurückzahlen zu dürfen ?


    Wir hier im BHKW-Forum versuchen technisch und rechtlich korrekte Lösungen anzubieten, nicht mehr und nicht weniger.


    Wenn Dir der TE "egal" ist welche Intention hast Du dann hier zu posten ?

  • Das EEG benötigt das Strafgesetz nicht es kann aus sich heraus Sanktionieren zb. kann bei Nicht- oder Falschmeldung der gesamte selbst erzeugte, nicht eingespeiste Strom mit der vollen EEG Umlage nebst 5% Strafzins belegt werden. Darüberhinaus tritt in solchen Fällen keine Verjährung ein und eine Aufrechnung mit noch offenen Einspeisevergütungen ist auch möglich.

    Das sanktionieren ist mir bekannt, der Strafzins war mir bis jetzt nicht bekannt.

    Wobei allein das Wort Strafzins schon etwas schlimmes suggerieren soll. Es ist halt einfach ein Zins.

    Zitat

    Was nützt es denn einem Fragesteller/Betreiber 37,50€ im Jahr durch aktiven Betrug einzusparen um dann nach einigen Jahren mehrere Hundert Euro zuzüglich Strafzins und Bußgeld zurückzahlen zu dürfen ?

    Also doch Bußgeld ? Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches ?

    Diesbezüglich bitte ich immer noch um einen Hinweis wo das genau steht im Gesetz steht.

    Zitat

    Wir hier im BHKW-Forum versuchen technisch und rechtlich korrekte Lösungen anzubieten, nicht mehr und nicht weniger.

    Das ist ja grundsätzlich eine gute Sache, da gibt es ja nix zu diskutieren.

    Aber die Realität draußen lässt sich nicht immer in die passenden Schubladen des Gesetzgebers stecken.

    Zitat

    Wenn Dir der TE "egal" ist welche Intention hast Du dann hier zu posten ?

    Bitte nichts verdrehen, es ist mir egal was der TE in seine Steuererklärung schreibt. Wir sind ja hier nicht bei der Stasi.

    Mich interessiert einzig und allein seine Problematik mit der Erzeugung von Strom.

    Und deshalb poste ich auch.

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  • Warum Lastgangmessung ? Hab ich was verpasst ?

    Wegen der Gleichzeitigkeit. Der Strom der von den Mietern Nachts verbraucht wird ist ja z. B. nicht aus einer PV und deshalb nicht umlagepflichtig.

    Ich wollte nur verdeutlichen daß sich das Finanzamt nur um die Versteuerung kümmert.

    Aber wenn die NK Verhältnissmäßig ermittelt werden ist das schon Steuerlich relevant.

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

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    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

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  • Also doch Bußgeld ? Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches ?

    Soweit ich recherchieren konnte Ordnungswidrigkeit mit Verweis auf §86 EEG und §95 EnWG -> bis 50.000€

    Bitte nichts verdrehen, es ist mir egal was der TE in seine Steuererklärung schreibt.

    Weiter oben hast Du aber ausgeführt was alles negativ an der Vermietungspraktik des TE wäre und hast speziell auf Steuerrechtliche Themen Bezug genommen - da mußt Du Dir nun auch Inkonsequenz in deiner Argumentation vorwerfen lassen.

    Aber die Realität draußen lässt sich nicht immer in die passenden Schubladen des Gesetzgebers stecken.

    Nicht Schubladen aber Grenzen. Wir bewegen uns innerhalb der von Recht und Gesetz festgelegten Grenzen, ob diese Grenzen dem einzelnen gefallen oder nicht ist seine Sache und es bleibt Ihm unbenommen dagegen vorzugehen.


    Im vorliegenden Fall sind die Grenzen klar benannt :
    - Strom der an Dritte geliefert wird ist mit voller EEG Umlage belegt
    - die Abgrenzung von Strommengen mit unterschiedlichen EEG Sätzen/Vergünstigungen muß die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch berücksichtigen

    Wer sich nicht daran hält (und in keine der sehr spezifischen Ausnahmeregelungen fällt) handelt rechtswidrig -> zu solchen Handlungen werden wir als öffentliches Forum nicht raten.


    PS. Hat deine Frage nach Bußgeldern evt. den Hintergrund das deine beiden Anlagen nicht im Marktstammdaten­register gemeldet sind ? Da kann ich dich beruhigen, du hast noch bis 31.Januar Zeit das nachzuholen ;)