Berechnung Anteil unternehmerischer Nutzung BHKW

  • Die Steuerbescheide sind ohnehin erst mal alle vorläufig.

    nach §164 oder §165 AO ??

    Die KWK-Zulage war bei uns m.E. eine einmalige Zahlung,

    Dann schaut die Sache anders aus, wenn Ihr die pauschale Zahlung für 60.000VbH gewählt habt ist der erzeugte Strom für den NB nicht von Interesse, er zahlt nur VNNE+EEX für den eingespeisten Anteil.


    PS: VNNE = Vergütung vermiedener Netzentgelte ; KUR = Kleinunternehmerregelung

  • Die Steuerbescheide sind ohnehin erst mal alle vorläufig.

    nach §164 oder §165 AO ??

    öhm ... :/


    ^^



    Dann schaut die Sache anders aus, wenn Ihr die pauschale Zahlung für 60.000VbH gewählt habt ist der erzeugte Strom für den NB nicht von Interesse, er zahlt nur VNNE+EEX für den eingespeisten Anteil.

    Was heißt VNNE und EEX?

    Also ist doch alles richtig?

    Was bedeutet das dann für die Steuer? Und vor allem für den unternehmerischen Anteil? Kann ich trotzdem die Berechnung so machen, wie von Sailor beschrieben?

  • Moin,

    nach §164 oder §165 AO ??


    öhm ... :/

    Das steht gleich zu Anfang des Steuerbescheides unter "Art der Steuerfestsetzung".

    Das kommt ja dann am Ende finanziell aufs Gleiche raus, oder?

    Richtig.

    wenn Ihr die pauschale Zahlung für 60.000VbH gewählt habt ist der erzeugte Strom für den NB nicht von Interesse

    Das erklärt, warum der NB so wie von Dir beschrieben abrechnet. Der Knackpunkt bei der Sache ist aber, ob sich dadurch etwas an der umsatzsteuerlichen Behandlung des erzeugten Stroms ändert. In dem BMF-Schreiben steht jedenfalls folgende Aussage:

    Zitat

    Der dezentral verbrauchte Strom wird bei KWK-Anlagen unverändert nach § 4 Abs. 3a KWKG gefördert, sodass weiterhin von einer fiktiven Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms auszugehen ist. Umsatzsteuerrechtlich wird - wie bisher - die gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Strommenge zunächst an den Netzbetreiber geliefert. Soweit der Anlagenbetreiber Strom unter Inanspruchnahme der Vergütung nach § 4 Abs. 3a KWKG dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.

    § 4 Abs. 3a KWKG in der Fassung von 2012 (die zum Zeitpunkt des BMF-Schreibens in Kraft war) regelt, dass Zuschläge auch für den selbst verbrauchten Strom zu zahlen sind. Zu dem Zeitpunkt waren das 5,41 ct/kWh. In den Nachfolgefassungen des KWKG ist dieser Absatz 3a nicht mehr enthalten, weil die Zuschläge (für ein Vitotwin nunmehr 4 ct/kWh für selbst verbrauchten Strom) in den folgenden Paragraphen geregelt werden. An dem Tatbestand, dass Zuschläge für den selbst verbrauchten Strom gezahlt werden, hat sich aber nichts geändert. Insoweit bleibt also die Grundlage für die Formulierung in dem BMF-Schreiben unverändert.


    Die Fragen, die von den Steuer-Juristen zu klären sind, wären folgende:


    a) Endet die umsatzsteuerliche Fiktion der Volleinspeisung mit Ablauf der Förderung, d.h. bei IBN bis 2015 (KWKG 2012) nach 10 Betriebsjahren, bei IBN 2016 bis 2019 (KWKG 2016) nach 60.000 Vollbetriebsstunden, ab 2020 (KWKG 2020) nach 30.000 geförderten VBh (wegen der 3.500 VBh-Grenze pro Jahr)?


    Wenn ja, würde ab Auslaufen der Förderung der Strom-Eigenverbrauch wie die Wärme als unentgeltliche Abgabe behandelt. Die Folge wäre, dass viele BHKW's und jedenfalls alle Vitotwin ab diesem Zeitpunkt unter die 10%-Grenze fallen, d.h. nicht mehr dem Unternehmen zugeordnet werden können. Auf die Abzugsfähigkeit der USt beim Erwerb des Gerätes hat das keinen Einfluss mehr, aber ob bzw. welche Folgen das für die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern z.B. aus Gas- und Wartungsrechnungen hat, kann ich nicht übersehen. Vielleicht weiß @rquermann das? Vermutlich ist aber die einfachste Lösung, spätestens zu diesem Zeitpunkt in die KUR zu wechseln.


    Die zweite Frage ist für alle Betreiber wie Steffi von Bedeutung, die bei der KWK-Zulage die Pauschalzahlung gewählt haben. Sie lautet:


    b) Gilt mit Auszahlung der Pauschale die Förderung bereits als abgeschlossen, mit der Folge, dass für solche Anlagen die fiktive Volleinspeisung des erzeugten Stroms von Anfang an nicht gilt? Oder ist auch die Pauschalzahlung als Förderung für 10 Jahre bzw. 30/60.000 Vollbetriebsstunden anzusetzen, so dass die Förderung umsatzsteuerlich erst nach Ablauf dieser Betriebszeiten als abgeschlossen gilt?


    Von der Beantwortung dieser Frage hängt die gesamte umsatzsteuerliche Behandlung des BHKW ab, insbesondere aber die Frage, ob ein BHKW-Betreiber, der die Pauschalzahlung gewählt hat, die Umsatzsteuer auf Anschaffung und Installation als Vorsteuer geltend machen kann. Meiner Meinung nach wären davon alle BHKW's mit eingebauter Spitzenlasttherme betroffen (auch z.B. die PT2).

    Hat denn bei uns keiner Ahnung von seinem Job??? :rolleyes:

    Das Problem scheint mir zu sein, dass der gewöhnliche Wald- und Wiesen-Steuerberater mit der sehr speziellen Materie der umsatzsteuerlichen Behandlung von BHKW's nun mal nicht vertraut ist. Bei PV-Anlagen ist das anders, die waren schon 2012 weit verbreitet (das ist das Jahr, bis zu dem die fiktive Volleinspeisung auch für PV-Anlagen gegolten hat). Nur hilft uns die Analogie zu "PV bis 2012" bei der noch spezielleren Frage zur Behandlung der Pauschale nicht weiter, weil es solche Pauschalen bei den EEG-Zahlungen nie gegeben hat.


    Meiner Meinung nach wäre es trotzdem das beste, die Thematik so wie in diesem Thread aufgearbeitet dem Steuerberater vorzulegen: Dann weiß der wenigstens, wonach er zu suchen hat. Aber das Ganze hängt natürlich auch davon ab, was in den von Dir bzw. Deinem Steuerberater abgegebenen USt-Erklärungen steht. Sofern hier in Zeile 38 nur der eingespeiste Strom lt. NB-Abrechnung aufgeführt wurde und der Strom-Eigenverbrauch – egal ob zu Recht oder fälschlich – unter "unentgeltliche Wertabgaben" (oder gar überhaupt nicht) auftaucht, dürfte es schwierig werden, das im Nachhinein zu korrigieren.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo Sailor,


    vielen vielen Dank für die viele Mühe, die du dir machst!

    Das ist wirklich super nett!


    Ich hatte gehofft, dass sich eventuell jemand dieser beiden Fragen a) und b) annimmt und sie mir beantworten kann ... scheint wohl nicht der Fall zu sein.

    Vielleicht kann mein Steuerbüro etwas in der Beziehung herausfinden.

  • Kann jetzt noch jemand sagen, wie sich der Anteil unternehmerischer Nutzung berechnet wenn die Wärme aus dem BHKW teilweise zur Beheizung von vermieteten Wohnungen und teilweise zur Beheizung der eigenen Wohnung genutzt wird?

  • Mit aller gebotenen Vorsicht (bin kein Steuerberater!) würde ich sagen, dass der an Dritte (Mieter) abgegebene Anteil der Wärme unter die unternehmerische Nutzung fällt. Wie viel das genau ist, kann man aus der Heizkostenabrechnung entnehmen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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  • Hallo,


    also ich habe einen Fall mit der ein oder anderen Frage.

    Ich habe für mein BHKW eine Rechnungen zu den vermiedenen Netzentgelte bekommen. In dem wird die Berechnung der Gesamterzeugung berechnet und das ohne Umsatzsteuer und entgegengesetzt die Berechnung meines Eigenverbrauchs. Der Eigenverbrauch wird mit der zusätzlichen Umsatzsteuer berechnet. Ist dies überhaupt so korrekt. Ich wende die Kleinunternehmerregelung an. Somit habe ich nämlich eine Forderung zu begleichen. Wenn beide Punkte gleich berechnet werden, erhalte ich ein minimales Guthaben.
    Interessant wäre, im welchen Gesetzestext ich dazu eine konkrete Antwort erhalte/bekomme/sehe.

    Schon mal vorab vielen Dank für die Antworten :)

    Freundliche Grüße
    Minuwicz

  • Moin Minuwicz ,

    Der Eigenverbrauch wird mit der zusätzlichen Umsatzsteuer berechnet. Ist dies überhaupt so korrekt. Ich wende die Kleinunternehmerregelung an.

    Das ist korrekt, und zwar unabhängig davon ob Du Kleinunternehmer bist oder nicht.


    Der Grund ist die fiktive Volleinspeisung, die bei der Umsatzsteuer für BHKW's während der Förderungsdauer (danach nicht mehr) gilt. Nach dieser Regelung gilt der gesamte erzeugte BHKW-Strom zunächst als vollständig eingespeist. Da Du Kleinunternehmer bist, zahlt Dir der VNB die Vergütung für den gesamten erzeugten Strom einschl. vNNE, plus KWK-Zulage, ohne Umsatzsteuer aus.


    Im Gegenzug liefert Dir der VNB den selbst verbrauchten Strom fiktiv zurück. Da der VNB seinerseits kein Kleinunternehmer ist, muss er Dir darauf Umsatzsteuer berechnen, genau wie Dein Stromversorger das für den gelieferten Bezugsstrom auch macht.


    Die Rechtsgrundlage dafür ist das Umsatzsteuergesetz plus das BMF-Schreiben vom September 2014, das für BHKW's nach wie vor gilt. Letzteres hänge ich hier an. Der für BHKW's relevante Abschnitt IV beginnt auf Seite 7.


    Mag sein dass das für Betreiber mit KUR ungerecht ist (da hat @rquermann schon vor Jahren drauf hingewiesen). Aber so ist nun mal die Rechtslage.

    Dateien

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