Ein Formulierungsfehler im KWKG 2020 wird von vielen Netzbetreibern so interpretiert, dass nur neue Anlagen unter 50 kW von der Kürzung des KWK-Zuschlags zu Zeiten negativer Börsenpreise befreit seien und die Kürzung für Bestandsanlagen weiterhin gelte. Der B.KWK sucht Anlagenbetreiber, denen auch weiterhin eine Kürzung durch den Netzbetreiber widerfährt, um eine Klärung bei der Clearingstelle herbeizuführen. Betroffene Betreiber können folgendes Formular nutzen, um sich zu melden: https://www.bkwk.de/wp-content…eiung-Clearingstelle.docx
Zitat von B.KWKAlles anzeigenAuf Initiative des Arbeitskreises Objekt- und Arealversorgung will sich der B.KWK der Schwierigkeiten annehmen, die mit den Änderungen des KWKG 2020 bezüglich der Meldung in Zeiten negativer Strompreise für Anlagen bis 50 kW auftreten, die vor dem 14.08.2020 in Betrieb genommen wurden: Nach der jetzigen Gesetzesauslegung des KWKG sind diese Anlagen nicht von der Meldepflicht befreit, während dies im Referentenentwurf des Gesetzes zur Vorlage zur 1. Lesung im Bundestag für alle Anlagen gelten sollte. Diese Verringerung des Verwaltungsaufwandes liegt auch Interesse der Netzbetreiber und des BDEW.
In Zusammenarbeit mit dem BDEW würden wir gerne im Zusammenschluss betroffener Anlagen bei der EEG/KWKG-Clearingstelle eine Klärung beantragen. Wir benötigen dazu die Bereitschaft der betroffenen Betreiber, an einer solchen Klärung teilzunehmen.
Daher möchten wir um Ihre Unterstützung bitten, indem Sie sich der Initiative anschließen, sofern die Regelung Sie selbst betrifft oder sich an Ihren Kundenkreis zu wenden, um Betroffene zu identifizieren und zu aktivieren.
Wir benötigen dazu jeweils die Angaben zu Name und Anschrift des Anlagenbetreibers und des jeweiligen Netzbetreibers. Einen Formularvorschlag dazu finden Sie hier zum Download.
Ganz besonders rufen wir Contractoren, Kommunalunternehmen und Betreiber mit mehreren betroffenen Anlagen dazu auf, sich zu beteiligen, damit die Initiative durch eine große Anlagenzahl mehr Gewicht erhält.
Außerdem bitten wir weitere Verbände der Branche, sich an dem Vorhaben zu beteiligen und bei der Suche nach betroffenen Erzeugern zu unterstützen.
Ihre Eingaben senden Sie bitte bis zum 21.09.2020 an info@bkwk.de.
Auszug aus der Arbeitskreis-Darlegung:
In der zurückliegenden Sitzung des AK Objektversorgung KWK am 25.8.20 wurde auch die von einigen Netzbetreibern gelebte Praxis der Kürzung von Zuschlagszahlung nach dem KWKG trotz Meldung der Stromerzeugung in den Zeiten mit negativen Börsenpreisen diskutiert. Da die neue Regelung in § 7 (6) „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt“ erst für Anlagen gilt, die ab dem 14.8.2020 in Betrieb genommen werden, sind die hieraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für KWK-Anlagen bis 50 kW (IBN bis 13.8.20) und für KWK-Anlagen größer 50 kW weiter vorhanden. Die von den Netzbetreibern gelebte Kürzungspraxis der Netzbetreiber wurde im AK Objektversorgung KWK als nicht sachgerecht und unkorrekt eingestuft (allerdings ist anzumerken, im AK war kein Jurist zugegen). Es wurde angeregt, dass der BKWK die finanzielle und fachliche Unterstützung eine Klage durch einen betroffenen KWK-Anlagen Betreiber unterstützt und hierzu auch die übrigen an der KWK interessierten Verbände zur Mitunterstützung anspricht. Ziel sollte es sein, die geschilderte Praxis gerichtlich zu untersagen, da kein anderer Weg im Rahmen der Diskussion gesehen wurde.
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!
Weitere Informationen auch auf der Seite der ASUE -> https://asue.de/aktuelles_pres…erzung_des_kwk-zuschlags_