Kürzung des KWK-Zuschlags zu Zeiten negativer Börsenpreise geht weiter...

  • Ein Formulierungsfehler im KWKG 2020 wird von vielen Netzbetreibern so interpretiert, dass nur neue Anlagen unter 50 kW von der Kürzung des KWK-Zuschlags zu Zeiten negativer Börsenpreise befreit seien und die Kürzung für Bestandsanlagen weiterhin gelte. Der B.KWK sucht Anlagenbetreiber, denen auch weiterhin eine Kürzung durch den Netzbetreiber widerfährt, um eine Klärung bei der Clearingstelle herbeizuführen. Betroffene Betreiber können folgendes Formular nutzen, um sich zu melden: https://www.bkwk.de/wp-content…eiung-Clearingstelle.docx


    Weitere Informationen auch auf der Seite der ASUE -> https://asue.de/aktuelles_pres…erzung_des_kwk-zuschlags_

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Hallo Zusammen,


    ich habe soeben gelesen dass die Befreiung von der Meldepflicht von Strommengen, die zur Zeiten negativer Stundenkontrakte auftreten nun auch auf Bestandsanalgen bis 50KW gelten soll. Kann das jemand bestätigen oder weiß mehr hierrüber. Dies hätte doch auch zur folge, dass mein Netzbetreiber mir die 5% Kürzung auf den eingespeisten Strom zurück erstatten müsste oder??


    Hier mal der link


    https://www.pressebox.de/pressemitteilung/bhkw-infozentrum-gbr/Das-aendert-sich-fuer-KWK-Anlagenbetreiber-im-Jahr-2021/boxid/1038690


    Dieser Absatz ist interessant


    Mit dem KWKG 2020 wurden Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung von der Meldepflicht von Strommengen, die zu Zeiten negativer Stundenkontrakte oder Nullwerten an der Strombörse bereitgestellt wurden, befreit. Jedoch galt diese Meldepflicht-Befreiung lediglich für Neuanlagen, die ab dem 14. August 2020 in Dauerbetrieb genommen wurden. Nun wurde auch eine Ausnahme-Regelung für alle Bestandsanlagen bis 50 kW elektrischer Leistung aufgenommen.


    Ich würde mich über positives Feedback eurerseits dazu freuen. Leider blickt man durch die ganzen Änderungen im KWKG nicht mehr wirklich durch.


  • Jedenfalls ist unter dieser Quelle (mit einer Version, die wohl alle Änderungen bis Ende 2020 abbildet) in § 15 Abs. 4 KWKG(2020) folgende Formulierung zu finden:

    Zitat

    (4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ gewesen ist. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt.

    Daraus würde ich ablesen, dass das Thema für die meisten von uns durch ist.:thumbup:

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Ich würde mich über positives Feedback eurerseits dazu freuen. Leider blickt man durch die ganzen Änderungen im KWKG nicht mehr wirklich durch.

    Zutreffender kann man es nicht schreiben, siehe Impfstreit ist es leider üblich unklare Formulierungen zu verwenden. Wie Kollege Neundorfer es zutreffens als Formulierungsfehler bezeichnet sehe ich es ebenfalls.


    Gemeint ist, dass für alle Anlagen der Abzug und die Meldungen entfallen sollen !


    Die Netzbetreiber jedoch legen es leider anders aus, habe ich auch schon gehört und sammle ebenfalls Adressen von Betreibern, denen weiterhin ein Betreiberlastiger Abzug vorgenommen wird.

  • Super informativer Beitrag, danke dir!

    Ich denke, dass in den kommenden Jahren allerdings noch einige Änderungen auf uns zukommen werden.. deshalb auch die schwammigen Formulierungen..


    LG

    Anna

  • Zuallererst mal vielen Dank für das schnelle Feedback.


    Ich werde zur gegebenen Zeit mal darüber berichten wie mein Netzbetreiber die Neuordnung des KWKG 2020 auf meinen Dachs Inbetriebnahme 09/2019 auslegt.


    Ich bin aber zuversichtlich das es dann ab dem Jahr 2021 zu keinen weiteren Kürzungen mehr kommen wird.


    i will keep you informed

  • Ich bin aber zuversichtlich das es dann ab dem Jahr 2021 zu keinen weiteren Kürzungen mehr kommen wird.

    Meiner Meinung nach darf der NB auch für 2020 nicht kürzen. Die Meldung der Werte des Jahres 2020 nach § 15 Abs. 4 KWKG hätte nach alter Rechtslage bis zum 31.März 2021 zu erfolgen. Wenn laut dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz kleine Anlagen von der Meldepflicht befreit sind, heißt das für mich, dass für solche Anlagen keine Meldung zum 31.03.2021 erforderlich ist. Folgerichtig besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine etwaige Kürzung der KWK-Zulage für die Erzeugung des Jahres 2020.

    |__|:-)

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo Zusammen,


    also darf 2020 noch gekürzt werden und 2021 erfolgt keine Kürzung mehr? Habe ich das so richtig verstanden? Bei mir betrug die Kürzung für 2020 netto 188,08 Euro.


    Beste Grüße


    Bernd

  • Ich würde der Kürzung für 2020 widersprechen und die volle Auszahlung verlangen mit dem Hinweis darauf, dass die Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG für Deine Anlage nach dem aktuellen KWKG abgeschafft ist. Nach alter Rechtslage hätten die fraglichen Stunden des Jahres 2020 bis zum 31.03.2021 gemeldet werden müssen um die Kürzung des Bonus 2020 zu vermeiden. Da Du aber 2021 nach aktueller Gesetzeslage gar nicht mehr verpflichtet bist zu melden, gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung des Bonus 2020.


    Wie gesagt, meine Meinung.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Ich würde der Kürzung für 2020 widersprechen und die volle Auszahlung verlangen ... Wie gesagt, meine Meinung.

    Ich schließe mich da ganz an, im Netz gibt es vom BKWK eine Word Datei, die Du ausfüllen und übermitteln sollst, wenn Du betroffen bist. Der BKWK will wohl die Kosten für eine Clearingmaßnahme übernehmen, soweit ich es richtig verstanden habe.


    Übrigens viele liebe Grüße Bernd, hatten ja stets einen netten Kontakt !

  • Ich schließe mich da ganz an, im Netz gibt es vom BKWK eine Word Datei, die Du ausfüllen und übermitteln sollst, wenn Du betroffen bist.

    Ähm, Räusper, siehe Post 1

    :)

    50kw elektrisch Erdgas BHKW von Yados

    25kw Absorptionskältemaschine aus BHKW-Abwärme

    Photovoltaikanlage 99,9 kwp

  • Ich würde der Kürzung für 2020 widersprechen und die volle Auszahlung verlangen ... Wie gesagt, meine Meinung.

    Ich schließe mich da ganz an, im Netz gibt es vom BKWK eine Word Datei, die Du ausfüllen und übermitteln sollst, wenn Du betroffen bist. Der BKWK will wohl die Kosten für eine Clearingmaßnahme übernehmen, soweit ich es richtig verstanden habe.


    Übrigens viele liebe Grüße Bernd, hatten ja stets einen netten Kontakt !

    Hallo Uli, danke für die netten Grüße. Du bist mit Deinem enormen Fachwissen eine sehr gute Bereicherung für dieses Forum.


    Wie siehst bin ich seit April 2018 von Senertec zu RMB NeoTower 2.6 gewechselt und sehr zufrieden. Laufzeit und Eigenverbrach sind optimal.


    Beste Grüße ins Ruhrgebiet


    Bernd

  • Hallo, ja ich habe es gelesen , andere Familien haben auch schöne Töchter und die Zeit ist nicht stehen geblieben. Es bleibt zu hoffen, dass mehrere Anbieter den Markt attraktiv gestalten. Hinsichtlich dem Zuschlag auf die Einspeisevergütung von 16 ct / kWh sollte sich auch Einspeisen während der Förderzeit lohnen. Ich finde es allerdings total falsch die Förderzeit zu begrenzen.