Guten Morgen zusammen.
Ich bin neu hier und hoffe, dass dieses Thema nicht bereits ausufernd diskutiert wurde. Finden konnte ich es bisher nicht. Von dem her hoffe ich, mir kann jemand weiterhelfen.
Nach dem Ausfall meines Vorgängers soll ich in unserem Unternehmen die Antragstellung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG für unser BHKW übernehmen, ohne davon viel Ahnung zu haben. Ich habe zwar noch die alten Vorgänge meines Kollegen, aber es haben sich wohl die technischen Voraussetzungen der Anlage geändert und im Internet finde ich hierzu nichts. Ich habe nämlich vor kurzem eine Rechnung auf den Schreibtisch bekommen, in der der Einbau eines Tischkühlers abgerechnet wurde. Der Kollege aus der Technik meinte, das BHKW sei umgebaut worden und hätte nun auch die Funktion eines Notstromaggregats. Man habe den Strom bereits immer selbst verbraucht, aber nur im Winter auch die erzeugte Wärme genutzt. Im Sommer sei das BHKW, mangels Wärmeabnahme oft stillgestanden. Seitdem der Notkühler installiert worden sei, sei das kein Problem mehr, da die überschüssige Wärme über den Notkühler abgeleitet wird. So weit so gut. Jetzt hätte ich aber folgende Fragen zu diesem "Umbau":
1. Hat die Nutzung des BHKW als Notstromaggregat direkt etwas mit dem Notkühler zu tun? Bedingt das eine das andere?
2. Für die volle Entlastung nach § 53 Abs. 6 EnergieStG muss ich die Hocheffizienz der Anlage nachweisen. Bisher lag da eine Hocheffizienzberechnung des Herstellers vor (Nachweisrechnung gem. Richtlinie 2004/8/EG...). Darin werden die Leistungsdaten des BHKW angesetzt. Können sich die Leistungsdaten durch den Umbau Notstromaggregat/Notkühler bezogen auf die ursprünglichen Leistungsdaten des BHKW geändert haben? Welche technischen Parameter haben sich ggf. geändert und muss ich eine neue Hocheffizienzberechnung vorlegen?
3. Muss ich den Umbau, außer dem Zoll, irgendjemand melden? Der Kollege aus der Technik meinte, dass man für das BHKW auch eine Einspeisevergütung bekommt (ob EEG oder KWKG weiß ich nicht, in der Abrechnung steht nur irgendwas von "Entgelte f. dez. Einsp. Erzeugung" und "KWK-Index Erzeugung". Welche Stelle/Behörde ist hier zuständig und könnte diese die Installation des Notkühlers ebenfalls betreffen?
4. Die Nutzungsgradberechnung habe ich soweit verstanden. Trotz Notkühler erreichen wir den erforderlichen Nutzungsgrad wohl gerade so... Was wäre, wenn dir diesen aufgrund des Notkühlers irgendwann nicht mehr erreichen? Bekommen wir dann schlimmstenfalls keine vollständige Entlastung nach § 53a Abs. 6 und beantragen die teilweise Entlastung der Energiesteuer oder kann da noch mehr (in anderen Bereichen) passieren?
Für Eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
Viele Grüße