Umbau Notstrom Notkühler

  • Guten Morgen zusammen.


    Ich bin neu hier und hoffe, dass dieses Thema nicht bereits ausufernd diskutiert wurde. Finden konnte ich es bisher nicht. Von dem her hoffe ich, mir kann jemand weiterhelfen.

    Nach dem Ausfall meines Vorgängers soll ich in unserem Unternehmen die Antragstellung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG für unser BHKW übernehmen, ohne davon viel Ahnung zu haben. Ich habe zwar noch die alten Vorgänge meines Kollegen, aber es haben sich wohl die technischen Voraussetzungen der Anlage geändert und im Internet finde ich hierzu nichts. Ich habe nämlich vor kurzem eine Rechnung auf den Schreibtisch bekommen, in der der Einbau eines Tischkühlers abgerechnet wurde. Der Kollege aus der Technik meinte, das BHKW sei umgebaut worden und hätte nun auch die Funktion eines Notstromaggregats. Man habe den Strom bereits immer selbst verbraucht, aber nur im Winter auch die erzeugte Wärme genutzt. Im Sommer sei das BHKW, mangels Wärmeabnahme oft stillgestanden. Seitdem der Notkühler installiert worden sei, sei das kein Problem mehr, da die überschüssige Wärme über den Notkühler abgeleitet wird. So weit so gut. Jetzt hätte ich aber folgende Fragen zu diesem "Umbau":


    1. Hat die Nutzung des BHKW als Notstromaggregat direkt etwas mit dem Notkühler zu tun? Bedingt das eine das andere?


    2. Für die volle Entlastung nach § 53 Abs. 6 EnergieStG muss ich die Hocheffizienz der Anlage nachweisen. Bisher lag da eine Hocheffizienzberechnung des Herstellers vor (Nachweisrechnung gem. Richtlinie 2004/8/EG...). Darin werden die Leistungsdaten des BHKW angesetzt. Können sich die Leistungsdaten durch den Umbau Notstromaggregat/Notkühler bezogen auf die ursprünglichen Leistungsdaten des BHKW geändert haben? Welche technischen Parameter haben sich ggf. geändert und muss ich eine neue Hocheffizienzberechnung vorlegen?


    3. Muss ich den Umbau, außer dem Zoll, irgendjemand melden? Der Kollege aus der Technik meinte, dass man für das BHKW auch eine Einspeisevergütung bekommt (ob EEG oder KWKG weiß ich nicht, in der Abrechnung steht nur irgendwas von "Entgelte f. dez. Einsp. Erzeugung" und "KWK-Index Erzeugung". Welche Stelle/Behörde ist hier zuständig und könnte diese die Installation des Notkühlers ebenfalls betreffen?


    4. Die Nutzungsgradberechnung habe ich soweit verstanden. Trotz Notkühler erreichen wir den erforderlichen Nutzungsgrad wohl gerade so... Was wäre, wenn dir diesen aufgrund des Notkühlers irgendwann nicht mehr erreichen? Bekommen wir dann schlimmstenfalls keine vollständige Entlastung nach § 53a Abs. 6 und beantragen die teilweise Entlastung der Energiesteuer oder kann da noch mehr (in anderen Bereichen) passieren?


    Für Eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

    Viele Grüße

  • Moin Fitz,


    zu Deinen Fragen möchte ich folgende Anmerkungen machen:

    1. Hat die Nutzung des BHKW als Notstromaggregat direkt etwas mit dem Notkühler zu tun? Bedingt das eine das andere?

    Ja. Ein BHKW ist eine ganz normale Wärmekraftmaschine, die (wie z.B. auch jeder Automotor) eine Kühlung braucht. Unter normalen Umständen wird diese Kühlung durch den Rücklauf aus der Heizung (bzw. aus anderen Wärmeverbrauchern) gewährleistet. Fällt diese Kühlung aus (egal ob durch eine Störung oder wegen fehlenden Wärmebedarfs), muss sich das BHKW abschalten.


    Will man ein BHKW als Notstrom-Aggregat verwenden, so muss man (abgesehen von diversen Themen auf der elektrischen Seite, die hier nicht zur Debatte stehen) sicherstellen, dass es auch laufen kann, wenn zufällig gerade kein Wärmebedarf besteht. Dafür braucht man zwingend einen Notkühler, der in einem solchen Fall die überschüssige Wärme an die Atmosphäre abführen kann. Bei Euch ist es ja sogar so, dass Ihr den "Not"-kühler nutzen wollt, um das BHKW planmäßig auch ohne Wärmebedarf laufen zu lassen. Damit stimmt die Bezeichnung "Notstromaggregat" eigentlich nicht mehr, aber ein Kühler ist für so einen Betrieb erst recht notwendig.

    Können sich die Leistungsdaten durch den Umbau Notstromaggregat/Notkühler bezogen auf die ursprünglichen Leistungsdaten des BHKW geändert haben? Welche technischen Parameter haben sich ggf. geändert und muss ich eine neue Hocheffizienzberechnung vorlegen?

    Letzteres auf alle Fälle. Elektrische Leistung und elektrischer Wirkungsgrad dürften sich durch einen Betrieb am Notkühler (wenn der richtig dimensioniert ist) kaum ändern. Aber so lang das BHKW über den Notkühler gekühlt wird, ist der thermische Nutzungsgrad Null (die Wärme geht ja ungenutzt in die Umwelt). Und damit geht der Gesamtnutzungsgrad in diesem Betriebszustand von den üblichen 80-90% (bezogen auf den Brennwert) vermutlich auf einen Wert unter 40% zurück. Das ist alles andere als hocheffizient. Also ist selbstverständlich eine neue Berechnung erforderlich.

    3. Muss ich den Umbau, außer dem Zoll, irgendjemand melden? Der Kollege aus der Technik meinte, dass man für das BHKW auch eine Einspeisevergütung bekommt (ob EEG oder KWKG weiß ich nicht, in der Abrechnung steht nur irgendwas von "Entgelte f. dez. Einsp. Erzeugung" und "KWK-Index Erzeugung". Welche Stelle/Behörde ist hier zuständig und könnte diese die Installation des Notkühlers ebenfalls betreffen?

    Zuständig ist der Netzbetreiber, denn der zahlt die Einspeisevergütung nach KWKG (EEG halte ich für unwahrscheinlich, oder wird Euer BHKW mit regenerativem Kraftstoffbetrieben??).


    Rein formal entsteht hier ein Problem mit dem KWKG. Beispielsweise gilt die in § 3 KWKG niedergelegte Abnahmepflicht des Netzbetreibers nur für "KWK-Strom" gemäß § 2 Nr. 16 KWKG, und der mit Hilfe des Notkühlers erzeugte Strom fällt nicht unter diesen Begriff. Der NB ist also weder verpflichtet, mit Notkühler erzeugten Strom abzunehmen noch diesen zu vergüten, und insbesondere auch nicht, Zuschläge nach § 7 KWKG zu zahlen (die es ja nicht nur für eingespeisten, sondern auch für selbst verbrauchten KWK-Strom gibt).


    Nachdem der "Notbetrieb" nicht nur beim Ausfall des Stromnetzes stattfinden soll (da wäre es wahrscheinlich sowohl "egal" als auch "legal"), sondern als üblicher Betriebszustand im netzparallelen Betrieb, hätte ich empfohlen, diese Betriebsweise schon vor dem Einbau des Notkühlers – oder spätestens vor dessen Inbetriebnahme – mit dem NB abzustimmen. Wahrscheinlich gibt es technische Lösungen, um den "Nicht-KWK-Strom" messtechnisch vom "KWK-Strom" zu trennen, und Einspeisung dürfte während des Kühlerbetriebs dann wohl nicht stattfinden. Aber so ganz unaufwändig dürfte das nicht sein.


    Natürlich, wo kein Kläger ist kein Richter. Wenn es nur um ein paar Betriebsstunden im Jahr geht, merkt das kein Mensch. Aber wenn Dein Betrieb zukünftig von Mai bis September ein Mehrfaches der zuvor üblichen BHKW-Stromerzeugung abrechnet (bzw. wenn in den Meldungen nach § 15 Abs. 3 KWKG auffällige Werte bei Brennstoffeinsatz, Strom- und Nutzwärmeerzeugung auftauchen), dürften die Leute vom NB nachdenklich werden. Dann kann das m.E. richtig Ärger geben.

    4. Die Nutzungsgradberechnung habe ich soweit verstanden. Trotz Notkühler erreichen wir den erforderlichen Nutzungsgrad wohl gerade so... Was wäre, wenn dir diesen aufgrund des Notkühlers irgendwann nicht mehr erreichen? Bekommen wir dann schlimmstenfalls keine vollständige Entlastung nach § 53a Abs. 6 und beantragen die teilweise Entlastung der Energiesteuer oder kann da noch mehr (in anderen Bereichen) passieren?

    Ob der geforderte Nutzungsgrad erreicht wird, hängt ceteris paribus davon ab, wie lang das BHKW im Notkühler-Betrieb läuft. Weil diese Zeiten von Jahr zu Jahr unterschiedlich sind, wird es Dir nicht erspart bleiben, die Rechnung für den Nutzungsgrad jährlich neu zu erstellen. Wenn die 70% nicht erreicht werden, beantragst Du halt die Teilentlastung nach § 53a Abs. 4. Sobald die Anlage abgeschrieben ist, gibt es sowieso nur noch diese Art der Entlastung. (Die Problematik mit der Aufrechnung der Abs.6-Förderung mit allfälligen Investitionsbeihilfen, die ab 01.04.2012 geleistet wurden, ist Dir ja wahrscheinlich bekannt. Das hat nichts mit dem "Notkühler" zu tun, kann aber dazu führen, dass ab dem Entlastungsjahr 2019 sowieso nur noch die Teilentlastung in Frage kommt.)


    Ob außerdem eine von Euch für das BHKW erhaltene Förderung oder Beihilfe womöglich an die Hocheffizienz gebunden war, kann ich nicht beurteilen. Sofern weniger als 7 Jahre seit dem Erhalt der Förderung vergangen sein sollten, solltest Du sicherheitshalber aber noch mal die damaligen Förderbedingungen checken ob da was dazu drin steht.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Mal ganz abgesehen von der rechtlichen Seite, wirtschaftlich wird das BHKW ohne Wärmenutzung nicht laufen.

    Ein BHKW erzeugt ca. 1/3 Strom und 2/3 Wärme, ich kann mir nicht wirklich vorstellen, dass der so erzeugte Strom die Energie und Wartungskosten deckt.

    Umweltfreundlich ist das dann ja auch nicht mehr wirklich.


    Gruß

    Thomas

    DC gekoppeltes Eigenbau BHKW, Kubota D722 mit Sincro FB4-48/100

    3 Victron Multiplus2_5000, 42KWh Lifepo4 (48x 280Ah EVE Zellen, REC BMS)

    9,9 KWp PV, 2,7 KWp PV, 3,85KWp PV

    WP Panasonic Aquarea 9KW

    Smart Forfour EQ

    Einmal editiert, zuletzt von stromsparer99 ()

  • Im Sommer sei das BHKW, mangels Wärmeabnahme oft stillgestanden. Seitdem der Notkühler installiert worden sei, sei das kein Problem mehr, da die überschüssige Wärme über den Notkühler abgeleitet wird. So weit so gut.

    Ökologisch ist das |:-(

    Was haltet ihr von einer PV Anlage für die Eigenstromnutzung im Sommer?

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden

    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden

    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung

    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32

    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung

    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • Moin,


    wer hat denn das BHKW so verstümmelt ?? War es der Hersteller selbst so gehe ich davon aus das er alle nötigen Papiere/Berechnungen beibringen kann. Nicht zu vergessen die CE kann bei einem solchen Eingriff in ein technisches Gerät auch erlöschen.


    mfg

  • Hallo Ihr Lieben,


    vielen Dank für eure vielen Kommentare. Ihr habt mir wirklich weiter geholfen.

    Ja, über Sinn und Unsinn mag ich in diesem Fall nicht urteilen. Die Kollegen aus der Technik werden sich diesbezüglich (hoffentlich) ihre Gedanken gemacht haben :rolleyes:


    An der Entlastung nach § 53a Abs. 6 würden wir natürlich gerne festhalten. Wir befinden uns noch in der Abschreibung, Investitionsbeihilfen spielen auch keine Rolle. Naja, nur eben dieser Nutzungsgrad. Die Empfehlung einer Entlastung nach § 53a Abs. 4 hilft mir in diesem Fall wohl auch nicht weiter, wenn ich richtig gelesen habe, müsste man auch hier einen Nutzungsgrad von 70% erreichen. Mh, im Zweifelsfall beantragen wir die Entlastung eben nur für die Wintermonate, da nutzen wir die Wärme und der Monatsnutzungsgrad müsste 70% übersteigen.


    Naja, PV-Anlagen haben wir auch genug, aber der Strom reicht eben nicht. Angeblich ist jetzt eine Absorptionskälteanlage im Gespräch, damit die Wärme ganzjährig genutzt wird. Aber noch ist nichts entschieden.


    Natürlich, wo kein Kläger ist kein Richter. Wenn es nur um ein paar Betriebsstunden im Jahr geht, merkt das kein Mensch. Aber wenn Dein Betrieb zukünftig von Mai bis September ein Mehrfaches der zuvor üblichen BHKW-Stromerzeugung abrechnet (bzw. wenn in den Meldungen nach § 15 Abs. 3 KWKG auffällige Werte bei Brennstoffeinsatz, Strom- und Nutzwärmeerzeugung auftauchen), dürften die Leute vom NB nachdenklich werden. Dann kann das m.E. richtig Ärger geben.

    Mh, aber wie sollte der NB/das BAFA das denn herausfinden, wenn ich ihm den Notkühler nicht melde? Der Brennstoffeinsatz ist annähernd (monatliche Betrachtung) immer derselbe, die Stromerzeugung auch. Der Netzbetreiber kann ja nicht sehen, ob ich die Wärme selbst verbrauche oder in die Natur puste, wenn ich ihm nicht sage, dass ich einen Notkühler habe, oder? [Um Spekulationen vorzugreifen: Der Einbau des Notkühlers wird natürlich gemeldet!). Bevor ich den Notkühler nicht eingebaut habe, habe ich ja auch keine Meldepflichten.


    Viele Grüße

    Wunderfitz

  • Mh, aber wie sollte der NB/das BAFA das denn herausfinden, wenn ich ihm den Notkühler nicht melde?

    ...

    Bevor ich den Notkühler nicht eingebaut habe, habe ich ja auch keine Meldepflichten.

    Na ja. Ich nehme an, dass ein BHKW in einem Gewerbebetrieb jedenfalls dem Netzbetreiber gegenüber (für das BAfA gilt das erst oberhalb 50 kW(el)) der jährlichen Meldepflicht nach § 15 Abs. 3 KWKG unterliegt. Die dort gemachten Angaben könnte jemand, den das interessiert, mit den bekannten technischen Daten des BHKW abgleichen und feststellen, ob da was nicht stimmt.

    Jetzt kannst Du natürlich in der Meldung insbesondere zu Punkt 3 falsche Angaben machen und hoffen, dass das keiner merkt.:whistling:

    Die Wahrscheinlichkeit ist wohl groß, dass die NB mit diesen Meldungen in aller Regel nichts weiter anfangen als zwei Löcher rein zu machen zum Abheften. Aber wenn das dann doch rauskommt, bist Du in der Verantwortung und nicht derjenige, der sich (vermutlich ohne über die Folgen nachzudenken) das mit dem "Notkühler" im Regelbetrieb ausgedacht hat.


    Wie dem auch sei: Sobald der "Notkühler" in Betrieb genommen ist, greift außerdem nach § 15 Abs. 1 KWKG die monatliche Meldepflicht des erzeugten und selbst verbrauchten KWK-Stroms (das ist nur der Stromanteil, der ohne Nutzung des Notkühlers erzeugt wurde!).


    Ach ja noch was.

    wirtschaftlich wird das BHKW ohne Wärmenutzung nicht laufen.

    Wir wissen ja so gut wie nichts über das BHKW und kennen auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht. Deshalb kann man das nur mit dem Holzhammer abschätzen.


    Angenommen das BHKW hat einen elektrischen Wirkungsgrad von 30% bezogen auf Hs, und Ihr hättet für den Brennstoff einen Netto-Einkaufspreis von 3 ct/kWh (Hs): Dann hättest Du im Notkühler-Betrieb schon 10 ct Brennstoffkosten pro erzeugte kWh Strom, denn Gutschrift für die Wärme gibt es keine. Hinzu kommt bei einem gewerblichen BHKW die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch - mindestens 2,7 ct/kWh, vielleicht auch 6,8 ct/kWh. Und ich gehe davon aus, dass die Wartungskosten eines solchen BHKW mit kaum weniger als 5 ct pro kWh erzeugten Stroms anzusetzen sind. Alles zusammen ist man da schnell bei variablen Stromkosten von 18-22 ct/kWh netto. Jetzt weiß ich nicht, was Euer Betrieb für den Bezugsstrom zahlt. Wir zahlen jedenfalls schon in unserem Haus nicht mehr als 21 ct/kWh netto. Daher würde ich folgendes raten: Bevor Ihr Euch mit dem "Notkühler"-Betrieb verkrampft und die beschriebenen Komplikationen in Kauf nehmt, sollte sich Euer Controlling noch mal ansehen, ob da überhaupt was Nennenswertes bei rumkommt.


    Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr neige ich zu der Empfehlung, den Notkühler seiner eigentlichen Bestimmung zuzuführen und – wenn überhaupt – ausschließlich im Notbetrieb bei Netzausfall zu benutzen. Die Absorptionskälte-Anlage ist da die bei weitem bessere Idee.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

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