KWKG 2020: Begrenzung der förderbaren Vollbenutzungsstunden

  • Hallo zusammen,


    als Entwickler von BHKW-Ultimate haben wir die neue Gesetzeslage bereits in unserer Software abgebildet.


    Durch die neue Begrenzung der jährlich geförderten Vollbenutzungsstunden stellt sich uns nun eine Detailfrage, welche sich am besten am Beispiel erläutert:


    - 3.500 Vbh Förderung, z.B. Jahr 2025

    - 7.000 Vbh läuft die Anlage tatsächlich, die Hälfte des erzeugten Stroms wird selbst verbraucht, die andere Hälfte wird eingespeist


    Nun gibt es mindestens 3 Möglichkeiten, wie die Förderung beantragt werden kann

    1. 3.500 Vbh wurde eingespeist -> 3.500h * 0,16€/kWh * Anlagenleistung :whistling:

    2. Am 30.6. wurden im laufenden Jahr die 3.500 Vbh erreicht -> (bis zum 30.6. keine Parität zwischen Selbstverbrauch und Einspeisung: (2.000h * 0,08€/kWh + 1.500h * 0,16€/kWh) * Anlagenleistung

    3. Abrechnung nach Jahresschnitt: (1.750h * 0,08€/kWh + 1.750h * 0,16€/kWh) * Anlagenleistung


    Variante 1 ist zugegebenermaßen sehr spitzfindig, aber was im Gesetz verhindert dies?


    In unserer Software rechnen wir mit Variante 3. Diese anteilige Berechnung war bisher auch schon nötig, wenn innerhalb eines bestimmten Jahres die Gesamtförderdauer erreicht wurde und die Restförderdauer kleiner als die Vbh der Anlage waren.


    Würde gern mal ein paar Meinungen hören.

  • Meiner Meinung nach läuft das so: Man muss ja zu jedem Quartalsende die Zählerstände an den NB melden. So lang zum Quartalsende die 3.500 VBH nicht erreicht sind, wird ganz normal abgerechnet. Wenn das also wie in Deinem Beispiel zufällig genau zum 30.06. der Fall ist, gilt Variante 2.


    Sofern aber die 3.500 VBh erst im 3. Quartal erreicht werden, nehme ich an, dass dann für dieses Quartal der Durchschnittswert genommen wird. Das heißt: Angenommen im 3. Quartal wurden insgesamt 1.000 kWh erzeugt und 600 direkt verbraucht. Wurden im 3. Quartal bis zum Erreichen der 3.500 VBh beispielsweise 100 kWh erzeugt, würden in dem Quartal noch 60*8ct + 40*16 ct abgerechnet. (Das erste und zweite Quartal würden wie vor nach Ablesewerten, also gemäß Variante 2, abgerechnet.)


    Fazit: Quartale, die vollständig unterhalb der Bh-Grenze liegen, werden nach Variante 2 abgerechnet. Für das Quartal, in dem die Bh-Grenze überschritten wird, erfolgt die Abrechnung nach Variante 3, aber (natürlich) mit dem entsprechenden Quartals- (nicht Jahres-)durchschnitt. Übrigens müsste auch bei unterjährigem Ende der Gesamtförderungsdauer nach derselben Methode abgerechnet werden.

    |__|:-)


    So wie ich das sehe hätte ein Betreiber, der dem NB stundengenaue Zählerstände zum Ende der Bh-Grenze rechtssicher zur Verfügung stellen kann, sogar einen Anspruch auf eine exakte Abrechnung nach Variante 2 für den gesamten Förderzeitraum. In der Praxis könnte das z.B. der Fall sein, wenn "intelligente Zähler" dem NB die Zählerstände auf Stundenbasis melden.


    Die fragwürdige Variante 1 anzuwenden verbietet sich dagegen schon wegen der Zählerstands-Meldungen zum Quartalsende. Um das durchzuziehen, müsste man dort von Anfang an falsche Angaben machen.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

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