Berechnung der selbst genutzten Wärme

  • Hallo zusammen,


    ich habe einer Frage zu der Umsatzsteuererklärung und der Berechnung der "selbst genutzten/etnommenen Wärme".

    Zu meinen Daten:

    Mikro-KWK-Anlage PT2 von Vissmann

    Thermische Nutzleistung: 1,1 kW (th)

    Elektrische Nutzleistung: 0,75 kW (el)


    Ich habe die abzuführende Umsatzsteuer für die entnommene Wärme nun wie folgt berechnet:


    Gasverbrauch
    Brennstoffzelle in m³

    Brennwert (Hs)
    Zustandszahl
    Ergebnis in Kwh
    910,82 X 10,286 X 0,93 = 8712,89







    kWh
    Fernwärmepreis in Cent/kWh
    Cent
    EUR
    8712,89 X 8,9 = 77544,72 = 775,45







    EUR
    90% Wirkungsgrad lt. Datenblatt
    Betrag für
    Entnommene Wärme

    Davon 19 % an
    Umsatzsteuer abzuführen
    775,45 X 0,9 = 697,91 € X 0,19 132,60 €


    Ist dieser Rechenweg korrekt?

    Brennwert und Zustandszahl habe ich von meinem Gaslieferanten.

    Den Gasverbrauch der Brennstoffzelle konnte ich an meiner KWK-Anlage ablesen.


    Ich freue mich über Rückmeldung bzw. Korrekturhinweise.

    Sollte dieses Thema in irgendeinem Forumeintrag bereits ausführlich erläutert worden, dann bitte ich das zu entschuldigen.

    Ich habe lange gesucht und keinen Eintrag gefunden, bei dem die Berechnung im Detail erklärt wurde.


    Viele Grüße,

    Martin

  • Moin Martin,

    Ist dieser Rechenweg korrekt?

    Nein, ist er nicht. Überhaupt nicht. Sorry.


    Zunächst mal: Der Gasverbrauch der Brennstoffzelle (in m3 oder kWh) bezieht sich auf die Herstellung von Strom plus Wärme. Um auf den Wärmeanteil allein zu kommen, musst Du den Anteil des Stromverbrauchs herausrechnen. Zweitens stimmt der von Dir angegebene Wirkungsgrad nicht: Das mir vorliegende Datenblatt für die PT2 gibt den Gesamtwirkungsgrad mit 92% an, aber bezogen auf den Heizwert (Hi). Bezogen auf den Brennwert (Hs, den Dir Dein Versorger angibt und den Du auch bezahlst) entspricht das nur ca. 83%.


    Wenn kein Wärmezähler für die Gesamtwärme vorhanden ist (siehe unten!), gibt es zwei sinnvolle Möglichkeiten, um die Wärmeabgabe aus der Brennstoffzelle zu errechnen:

    a) Sofern es einen Betriebsstundenzähler gibt, entspricht die Wärmeabgabe der BZ den Betriebsstunden mal der Wärmeleistung von 1,1 kWh/Bh.

    b) Genau genug ist m.E. auch, für die BZ-Wärme 50% des Gasverbrauchs der BZ anzusetzen. Das errechnet sich so: Erzeugt werden pro Betriebsstunde 1,1 kWh Wärme und 0,75 kWh Strom, zusammen 1,85 kWh Nutzenergie. Mit 92% Wirkungsgrad (Hi), geteilt durch 0,9 zur Umrechnung in Hs, ergibt das einen Gasverbrauch (Hs) von 2,23 kWh/Bh. Die Wärmeerzeugung ist 1,1 kWh/Bh, also 50% (für Erbsenzähler: 49,3%).


    Deine Betriebsstundenzahl kenne ich nicht, aber mit Methode b) und dem angegebenen Gasverbrauch (8.713 kWh) komme ich zu einer Wärmeabgabe aus der Brennstoffzelle von 4.356 kWh.


    Jetzt kommt aber noch ein wichtiger Punkt hinzu. Die PT2 ist ein Gerät mit integrierter Zusatztherme, und weil Du (nehme ich an) die Umsatzsteuer für das gesamte Gerät zurückbekommen hast, gehört auch die abgegebene Wärme aus der eingebauten Zusatztherme zur unentgeltlichen Wertabgabe. (Im Gegenzug kannst Du die USt aus dem gesamten Gasbezug sowie ggf. angefallene Wartungskosten – auch für die Therme – als Vorsteuer geltend machen, siehe unten.) Da die Zusatztherme moduliert, wäre deren Betriebsstundenzahl für die Wärmeberechnung sowieso unbrauchbar, und einen separaten Gaszähler hat sie nicht. Aus diesem Grund wäre es das beste, wenn die PT2 so wie mein Vitotwin einen eingebauten (Gesamt-)Wärmezähler hätte, dann könntest Du einfach den dort angezeigten Wert für die Gesamt-Wärmeabgabe in kWh aus BZ+Therme einsetzen und gut is'.


    Sofern kein Wärmezähler vorhanden ist, musst Du aus Deiner Zählerablesung den Gesamt-Gasverbrauch der PT2 lt. Zähler in kWh ermitteln (analog Schritt 1 Deiner Rechnung). Angenommen dabei kämen 20.000 kWh heraus, dann ginge es wie folgt weiter:


    20.000 kWh minus Gasverbrauch der BZ (8.713 kWh) gibt 11.287 kWh für den Gasverbrauch der Zusatztherme. Genau genommen muss man diesen Wert noch mit dem Wirkungsgrad der Gastherme multiplizieren, um deren Wärmeabgabe zu erhalten. Nur steht der leider nicht in den technischen Daten der PT2. Die Datenblätter der baugleichen Viessmann-Gasthermen geben aber 98% (Hs) an, und es spricht wohl nichts dagegen, diesen Wert auch für die Therme in der PT2 anzusetzen. Dann errechnet sich die von der Therme abgegebene Wärme in dem Beispiel mit (11.287*0,98=) 11.061 kWh.


    Die insgesamt von der PT 2 abgegebene Wärme wäre dann in dem Beispiel (11.061+4.356=) 15.417 kWh.


    Im zweiten Schritt kommt die Umrechnung mit dem Fernwärmepreis. Wo die 8,9 ct/kWh in Deiner Rechnung her sind, weiß ich nicht. Jedenfalls: Wenn Du jetzt die Umsatzsteuer für 2019 machst, kann für den Wärmewert der Fernwärmepreis lt. Energiedaten des BMWi des Vorjahres angesetzt werden, das wäre also für 2018. Ich finde dafür in den Energiedaten (Tabelle 26) für 2018 die Zahl 23,18. Die ist in der (jedenfalls für diesen Zweck) blödsinnigen Einheit EUR/GJ angegeben. Um den Fernwärmepreis in Cent/kWh zu erhalten, muss man den angegebenen Wert durch den Faktor 2,78 teilen. Das ergibt dann 8,3358 Cent/kWh. Jetzt ist dieser Wert aber einschließlich Umsatzsteuer angegeben. Als unentgeltliche Wertabgabe in der Umsatzsteuer-Erklärung ist jedoch der Nettobetrag einzusetzen, und das sind (8,3358/1,19=) 7,005 ct/kWh. In dem Beispiel errechnet sich damit eine unentgeltliche Wertabgabe (Wärme) von (15.417*0,07005=) EUR 1.080.


    Die von Dir zu zahlende Umsatzsteuer ist aber nicht (1.080*0,19=) EUR 205,20.


    Einerseits hast Du ja auch USt-pflichtige Einnahmen vom Netzbetreiber erhalten. Bei geschätzten 3.900 Betriebsstunden, daraus resultierenden 2.900 kWh Stromerzeugung und geschätzten 5 ct/kWh Einspeisevergütung müsste der Dir für die fiktive Volleinspeisung ca. EUR 145 netto (plus € 27,55 Umsatzsteuer) gezahlt haben. Die € 145 sind in Zeile 38 der USt-Erklärung anzugeben (Lieferungen zu 19%), die € 1.080 in Zeile 39 (Unentgeltliche Wertabgabe). Daraus errechnet ELSTER erst mal eine Steuer von ((1.080+145)*0,19=) 233 EUR.


    Andererseits hättest Du in dem Beispiel insgesamt 20.000 kWh Erdgas bezogen. Bei einem angenommenen Rechnungsbetrag von EUR 1.000 wären darin 160 EUR Umsatzsteuer enthalten. Diese Vorsteuer ist anrechenbar (Eintrag Zeile 122), so dass Du (wenn Du nicht noch USt auf weitere Lieferungen oder Leistungen für die PT2 anrechnen kannst) in dem Beispiel unterm Strich (233-160=) 73 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müsstest.


    (Einmalvorgänge wie die Vorsteuer aus Kauf und Installation der PT2 sowie die USt auf die 1.800 EUR pauschale KWK-Zulage sind, nehme ich an, bereits abgearbeitet. Sonst müsste man das im 1. Jahr noch mit einrechnen.)


    (Die resultierende Umsatzsteuer musst Du in der Erklärung nicht selbst ausrechnen, das macht ELSTER. Übrigens musst Du auch die ganzen oben geschilderten Zahlen und Rechenvorgänge dem FA nicht vorlegen: Höchstens wenn die nachfragen. Das ist aber bei den in Rede stehenden Beträgen ziemlich unwahrscheinlich.)


    Alles klar?


    EDIT: Das in Beitrag #2 von Bernigo eingestellte Urteil bezieht sich – wenn ich das beim Querlesen richtig verstanden habe – auf die Bewertung der Wärme (aus einer Biogas-Anlage) bei der Einkommensteuer. Der BFH scheint da bei der (m.W. auch schon zuvor gültigen) Auffassung geblieben zu sein, dass die Wärmeabgabe aus BHKW's im gewerblichen Bereich zu Herstellkosten oder ggf. zum niedrigeren Marktpreis bewertet werden kann. Für BHKW's in privaten Wohnhäusern ist das aber seit der Neuregelung 2015 nicht mehr relevant, da hier zum Gewerbebereich nur mehr Einkünfte und (ggf. anteilige) Ausgaben aus Stromerzeugung und -Verkauf rechnen. Der Wärme-Anteil ist einkommensteuerlich seither unbeachtlich. Für die USt (um die es hier ja geht) gilt dagegen nach wie vor das BMF-Schreiben vom Sept. 2014, auf welches ich meine o.g. Ausführungen bezogen habe.


    Die Good News sind: Martin, Du brauchst Dir das Urteil nicht durchzulesen. Das was ich hier geschrieben habe, dürfte eh schon für ein ausreichendes Maß an Verwirrung gesorgt haben...*lesen*


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 ()

  • Hallo Sailor773,


    erstmal vielen vielen Dank für deine ausführliche Antwort.


    Alles klar?

    Ich muss zugeben, dass ich etwas gebraucht habe um den Sachverhalt zu verstehen (dafür habe ich mir den gestrigen Sonntag Vormittag reserviert), aber dank deiner Ausführungen konnte ich den Sachverhalt nun final abhaken. Das Thema ist doch komplexer und verwirrender als angenommen.

    Übrigens lagst du mit deinen geschätzten Werten ziemlich nahe an meinen tatsächlichen Werten :)


    Viele Grüße,

    Martin

  • Ich häng mich an dieses Thema mal ran!


    Bisher bin ich noch etwas verwirrt und habe noch keinen Durchblick, aber danke für die Zusammenfassung. Ich melde mich, falls ich noch Ergänzungen oder Fragen habe

  • Hallo liebe Foristinnen und Foristen,


    erst mal ein großes Dankeschön an die aktiven Schreiberlinge und Forenbetreiber. Ich habe hier schon viel gelernt.

    sailor773: deine Beschreibung weiter oben ist super!


    Seit kurzem habe ich Vitovalor PT2 und bin nun aktuell am Thema Umsatzsteuervoranmeldung dran.

    Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist mir soweit klar. Was mir allerdings noch nicht so ganz klar ist, ist welche tatsächlichen oder fiktiven Umsätze in die Umsatzsteuervoranmeldung müssen.

    Konkret: Ich habe noch kein Geld für den eingespeisten Strom bekommen. Muss ich den gelieferten (aber ja noch nicht bezahlten) Strom nun in der quartalsmäßigen Voranmeldung mit angeben? Die entnommen Wärme muss ja auch berücksichtigt werden. Gebe ich die dort auch schon an? Und was ist mit dem von mir verbrannten Gas? Für das habe ich nur Abschlagszahlungen geleistet, aber natürlich noch keine Jahresrechnung enthalten.


    Für Antworten danke ich im Voraus!


    Herzliche Grüße

    Coelestin

  • Moin coelestin,


    bei der USt-Voranmeldung müssen nur die Umsätze aufgeführt werden, die tatsächlich stattgefunden haben (Istversteuerung). So lang der Netzbetreiber noch keine Einspeisevergütung bzw. Abschläge gezahlt hat, musst Du hier auch nichts angeben. Sofern Du für Deine BZ noch die Pauschale für den KWK-Bonus nach altem Recht bekommen hast (EUR 1.800), ist die in dem Monat, in dem sie gezahlt wird, ein steuerpflichtiger Umsatz. (Die Pauschale müsste auch vom NB einschl. USt gezahlt werden, also 1.800 + 342 EUR.) Ansonsten bleibt das Feld mit den Umsätzen erst mal leer: In dem Monat wo der NB seine Zahlungen aufnimmt, kommt der entsprechende Netto-Betrag – einschl. allfälliger Nachzahlungen – dann als Umsatz in die Voranmeldung.


    Die Wärmeabgabe findet tatsächlich jeden Monat statt und muss daher monatlich als unentgeltliche Wertabgabe gemeldet werden. Die Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe bemisst sich nach kWh abgegebener Wärme mal Preis/kWh.


    Die abgegebene Wärmemenge berechnest Du monatlich wie oben von mir beschrieben. Das monatliche Ablesen der verschiedenen Werte ist natürlich lästig. Übertrieben genau muss das für die Voranmeldungen auch nicht sein, nur sollte die Summe der (ggf. Schätz-)Werte nicht gerade um Größenordnungen anders sein als der Wert, den Du dann in der USt-Erklärung schlussendlich – dann auf Basis einer halbwegs genauen Ablesung zum Jahresende – ansetzen musst.


    Was den Preis (also die Bewertung) der Wärme betrifft, so würde ich empfehlen, zumindest für die USt-Voranmeldung den aus den Energiedaten des BMWi entnehmbaren Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres anzusetzen. Das ist gemäß BMF-Schreiben vom 19.09.14 zulässig. Für das Jahr 2021 beträgt der maßgebliche Wert 7,24 ct/kWh netto. Du multiplizierst also die oben errechnete Wärmemenge in kWh mit 0,0724 €/kWh und erhältst die unentgeltliche Wertabgabe netto in EUR.


    Die Energiedaten findet man hier im unteren Link auf der rechten Seite. Sie werden häufig aktualisiert. Der Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres (für 2021 also der von 2020) steht in Tabelle 26 Zeile 22, und zwar "praktischerweise" in EUR/GJ (2020: 23,94). Zur Umrechnung in EUR/kWh muss man diesen Wert durch 277,8 teilen und erhält 0,0862. Das ist der Bruttopreis. Für den Nettopreis teilt man diesen Wert noch durch 1,19, dann kommen die o.g. 0,0724 EUR/kWh raus.


    Eine zweite zugelassene Bewertungsmethode wäre der Fernwärmepreis vor Ort. Nur ist das reine Theorie, weil jemand, der Zugang zu Fernwärme hat, in aller Regel (schon allein wegen Problemen mit der Förderung) keine KWK-Anlage betreiben wird.


    Die dritte zugelassene Bewertungsmethode ist die nach Herstellkosten. Hierfür ermittelst Du die jährlichen Netto-Gesamtkosten der Anlage und teilst die so ermittelte Summe durch die insgesamt abgegebene Energie in kWh (Wärme plus Strom). Heraus kommt ein Wert in EUR/kWh. Die unentgeltliche Wertabgabe ist dann die Wärmemenge in kWh (ermittelt wie oben) multipliziert mit den eben errechneten Herstellkosten in EUR/kWh.


    Im Inbetriebnahme-Jahr ist die Bewertung nach Energiedaten i.allg. günstiger, außerdem ist die Herstellkosten-Methode für monatliche Meldungen ziemlich mühsam. In den Folgejahren kannst Du selbst ausrechnen, welche Methode günstiger ist. Nach dem ersten vollen KJ entfallen auch die USt-Voranmeldungen.


    Bei den gezahlten Vorsteuern gilt ebenfalls die Istversteuerung, d.h. Du gibst hier die im jeweiligen Monat tatsächlich gezahlte USt (z.B. aus den monatlichen Abschlägen des Gaslieferanten) an. Wenn Du mangels Rechnung nur den Bruttobetrag B hast, errechnet sich die darin enthaltene USt mit B/1,19*0,19. Der Saldo aus der Jahresabrechnung wird dann in dem Monat verarbeitet, wo er gezahlt bzw. gutgeschrieben wird. Grundsätzlich ist auch der große USt-Betrag aus der Rechnung für Anschaffung und Einbau der Vitovalor in der Voranmeldung für den Monat anzugeben, in dem die Rechnung beglichen wurde – es sei denn Dein Finanzamt macht das anders.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

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    2 Mal editiert, zuletzt von sailor773 () aus folgendem Grund: Typos

  • Hallo, ich erlaube mir einmal, mich an diesen Faden anzuhängen.


    Da mein "Weg der Tränen" mit meinem Dachs scheinbar nie enden will, meinte mein Steuerberater jetzt noch, dass man das Ding nicht als Liebhaberei betrachten kann, sondern es exakt versteuern muss. Erst einmal rückwirkend für 2020, und dann für 2021.


    Inbetriebnahme war 2001, ich bin aber Zweitbesitzer seit Ende 2019.


    Welchen Preis muss ich nu für die selbstgenutzte Wärme ansetzen ?


    1) Fernwärmepreis finde ich im Netz 7,7 ct/kWh netto - stimmt das ?

    2) Ich habe noch eine große Gastherme von Viessmann daneben stehen, der Gaspreis war 3,8 ct/netto inkl. Grundpreis, etc.

    3) Wenn ich die Erzeugungskosten rechne, dann bin ich irgendwo zwischen 7-8 ct/kWh netto


    Gerechnet habe ich 3) OHNE Abschreibung. Ich habe das Ding 2019 beim Hauskauf mit übernommen. Ein spezieller Preis wurde nicht vereinbart, lediglich eine pauschale Summe für alle beweglichen Gegenstände, die mit übernommen wurden.


    Kann man für einen 19 Jahre alten Dachs (immerhin mit zweitem Motor, gut gewartet) überhaupt noch einen Preis und damit eine Abschreibung ansetzen ? Normalerweise wird der ja über 10 Jahre abgeschrieben ...


    Und schließlich, welchen Preis muss ich für den selbstgenutzten Strom ansetzen ? 22,5 ct/kWh netto, was ich bei meinem örtlichen Netzbetreiber bezahle ? Oder die 13,2 ct/kWh netto, die ich nach nach Aufteilung der Kosten für die Eigenerzeugung gezahlt habe ?


    Gruß, Lindoro


    ... habe gerade eingesehen, dass ich einen Denkfehler gemacht habe, da ich die Erzeugungskosten nur auf den selbstverbrauchten Strom umgelegt habe. Tatsächlich wären es dann 7,1 ct/kWh Erzeugungskosten beim Strom.


    Das muss ja auch, die Erzeugungsksoten Strom und Wärme müssen pro kWh gleich sein (?).

    Einmal editiert, zuletzt von Lindoro () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von Lindoro mit diesem Beitrag zusammengefügt.

  • Moin Lindoro,


    ich gehe mal davon aus, dass Du bei der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer eingestuft bist (bzw. Dein StB das bei Deinen Umsatzsteuer-Erklärungen für 2020 ff. so eintragen wird) und wir deshalb nur über die Einkommensteuer sprechen.


    Bei der Einkommensteuer ist seit der Änderung der Rechtslage 2015/16 die selbstgenutzte Wärme nicht mehr steuerrelevant. Deshalb erübrigt sich auch deren Bewertung. (Das mit dem Fernwärmepreis wäre für die Bewertung bei der USt relevant, aber nicht für die ESt.)


    In die Einkommensteuer gehört nur das, was mit Stromerzeugung und -Verbrauch zu tun hat. Soweit hierbei Kosten nicht eindeutig zugeordnet werden können (z.B. bei dem eingesetzten Erdgas), sind sie entsprechend den erzeugten kWh aufzuteilen. Angenommen Dein Dachs erzeugt pro Betriebsstunde 5,5 kWh Strom und 11 kWh Wärme, dann wären genau ein Drittel von AfA, Erdgas-, Wartungs- und Instandhaltungskosten als Betriebskosten dem "Gewerbebetrieb Strom" zuzuordnen.


    Zu den steuerpflichtigen Einnahmen im "Gewerbebetrieb Strom" gehören folgende Posten (alle zu 100%):

    • Einspeisevergütung vom Netzbetreiber
    • Erstattung der Energiesteuer vom Hauptzollamt nach § 53b Abs. 3 EnergieStG
    • Eigenverbrauch von Strom.

    Letzteren kann man wahlweise entweder zum Marktpreis bewerten: Das wäre bei Dir der Bruttopreis für Bezugsstrom, also 22,5*1,19= 26,775 ct/kWh, oder zu Herstellkosten. Letztere errechnen sich aus dem auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil (in dem Beispiel 33,3%) der folgenden Kosten:

    • AfA (if any, siehe dazu unten)
    • ggf. anteilige Finanzierungskosten (Zinsen)
    • Erdgaskosten (netto)
    • Wartungs- und Reparaturkosten (netto)
    • plus 19% Umsatzsteuer auf den so errechneten Nettobetrag.

    Was die AfA betrifft: Nach aktuellem Recht gilt der Dachs als Gebäudebestandteil. Theoretisch wäre dessen (Teil-)Wert (sofern nicht separat ausgewiesen) zu schätzen und dann mit 2% pro Jahr abzuschreiben. Das im o.g. Beispiel auf den Stromanteil entfallende Drittel gehört dann einerseits zu den (absetzbaren) Betriebskosten der Stromerzeugung, müsste aber im Gegenzug beim Eigenverbrauch auch in den Herstellkosten berücksichtigt werden. In der Praxis liegt aber der Marktwert eines 19 Jahre alten Dachses vermutlich so niedrig, dass Du guten Gewissens die AfA vernachlässigen kannst. Analoges gilt m.E. für allfällige Finanzierungskosten des Gebäudes.

    welchen Preis muss ich für den selbstgenutzten Strom ansetzen ? ... die 13,2 ct/kWh netto, die ich nach nach Aufteilung der Kosten für die Eigenerzeugung gezahlt habe ?

    Der langen Rede kurzer Sinn: Wenn Du die 13,2 ct/kWh nach dem obigen Schema aus den Nettokosten berechnet hast (ohne AfA), musst Du noch 19% Umsatzsteuer dazurechnen. Anzusetzen sind dann 15,7 ct/kWh.


    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)