DACHS Energiesteuer Erstattung für 2019

  • Moin zusammen,


    es hat sich wieder was bewegt in der Sache 8)

    Heute kam ein Schreiben vom Hauptzollamt -> Steueränderungsbescheid und siehe da, der offene Betrag in der gewaltigen Höhe von 35,61€ wird in den nächsten Tagen auf mein Konto überwiesen. Geht doch :whistling:

    Was hat das uns Steuerzahler jetzt gekostet nur weil ein(e) Beamte(in) meint sie muß uns die geballte Staatsmacht demonstrieren?

    Bin gespannt was vom Finanzgericht zu der Sache noch kommt.


    Also, es lohnt sich doch sein Recht durchzusetzen, einzig die Nerven leiden darunter :thumbup:


    Grüße

    Tom

  • Uff, damit umgeht das HZA aber das erhoffte Grundsatzurteil. 😉 Bitte das Schreiben mal an den Verein mailen. Nu müsste man mal schauen wie sich das aufs Verfahren auswirkt hinsichtlich Kostenentscheidung...

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Uff, damit umgeht das HZA aber das erhoffte Grundsatzurteil. 😉

    Es wäre vermutlich für später hilfreich, hier die entsprechenden Aktenzeichen des HZA und die Unterlagen der Klage zu "archivieren". Das könnte zukünftigen Streitigkeiten als Präzedenzfall dienen, auch wenn es kein Urteil gibt, denn der Rückzug ist doch ein Eingeständnis..

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
    Der geistige Horizont mancher Menschen hat einen Radius von NULL. Das nennen sie dann Standpunkt.

  • Es wäre vermutlich für später hilfreich, hier die entsprechenden Aktenzeichen des HZA und die Unterlagen der Klage zu "archivieren". Das könnte zukünftigen Streitigkeiten als Präzedenzfall dienen, auch wenn es kein Urteil gibt, denn der Rückzug ist doch ein Eingeständnis..

    Das war ja Sinn der ganzen Aktion. Bisher habe ich vom Gericht aber noch keine Nachricht erhalten X/


    Grüße

    Tom

  • Meine Meinung: Berate Dich mit Deinem Verein, ob Du nicht beim Gericht die Hauptsache für erledigt erklären mußt und nur eine Entscheidung über die Kosten anstrebst. Nicht daß du eine Klageabweisung, wegen Zahlung der Hauptsache durch die Beklagte, erlebst und evt.

    dies für dich kostennachteilig sein kann.

  • Ja, im Zivilrecht wäre das nach § 91a ZPO. Im Verwaltungsrecht gäbe es aber noch das Instrument der Klageumstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, müsste, ohne jetzt nachzuschlagen, wohl § 113 VwGO sein. So gäbe es für alle BHKW-Betreiber ein zitierfähiges Urteil und die gerichtliche Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Ob das auch in einem Verfahren über einen Verwaltungsakt in Form einer neuerlichen Steuerfestsetzung mit Wegfall der Beschwer statthaft ist, müsste man mal nachschlagen. Denn die bloße Auszahlung des Geldes unter Vorbehalt nach § 164 AO an Tom durch das HZA ist in keiner Weise eine belastbare Tatsachenfeststellung für andere BHKW-Betreiber – oder für Tom selbst – in der Zukunft. Die Frage wäre, ob mit einer Auszahlung unter Vorbehalt nach § 164 AO die Beschwer überhaupt entfallen ist. Denn inhaltlich und abschließend ist mit so einer Auszahlung garnichts entschieden. Da kann dann übermorgen nach Klagerücknahme die neue Festsetzung zur Rückzahlung kommen. :|


    EDIT: Umstellung der Klage auf Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO dürfte vermutlich der passende Weg sein. :wacko:

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Öhh, irgendwie blicke ich jetzt nicht durch was ihr sagen wollt.

    Das sind doch zwei verschiedene Sachen.


    Gegen die ganzen Bescheide habe ich Einspruch eingelegt, wurde jedesmal abgewiesen und letztendlich wurde mir mitgeteilt, dass wenn es mir nicht passt, dann solle ich klagen. Das habe ich gemacht und ist im Laufen. Für das HZA war die Sache damit erstmal abgeschlossen.

    Nun wurde scheinbar jemanden beim HZA befohlen (vermute auf Grund der Klage, die werden da ja Stellung zu nehmen müssen) sich der Sache anzunehmen und den Sachverhalt zu prüfen. Dabei ist dem evtl. aufgefallen das da jemand überreagiert hat und hat die Sache jetzt glattgebügelt.

    Das darf aber doch auf das laufende Verfahren keinen Einfluß haben?

    Die können sich doch nicht freikaufen indem Sie jetzt auf die Schnelle zahlen, auch wenn unter Vorbehalt, was ja immer der Fall ist?


    Bin leicht verwirrt 8|


    Grüße

    Tom

  • Also es gibt einen Bescheid, gegen den legt man bei der Behörde Widerspruch ein. Dem Widerspruch wird nicht abgeholfen. Nun klagt man auf Aufhebung des Bescheides und Festsetzung des richtigen Entlastungsbetrages durch das Gericht. Dem kommt die Behörde zuvor – ändert den Bescheid nur "unter Vorbehalt", weil sie die Rechtsauffassung vertritt, dass ihre Meinung richtig ist und nicht die des Antragstellers. Damit hat sich aber der Klagegrund erledigt, denn zumindest heute gibt es einen Bescheid, der sagt, die Behörde handelt wie vom Bürger beantragt, aber das tut sie nur unter Vorbehalt, denn sie ist anderer Meinung. Nun nimmt der Bürger seine Klage zurück. Die Behörde kann aber, wenn die Klage zurückgenommen ist, jederzeit einen neuen Bescheid erlassen, weil der alte ja nur "unter Vorbehalt" gilt und damit das Geld zurückfordern. Dann kann der Bürger wieder Widerspruch einlegen und wieder neu klagen. Es sei denn, der Bürger ändert die bereits laufende Klage dahingehend, dass das Gericht ganz grundsätzlich die Unrechtmäßigkeit des Handelns der Behörde feststellen soll, unabhängig von der Zahlung der 35 Euro.


    PS: Eine einseitige Erledigungserklärung kann im Gegensatz zum Zivilrecht vorm Finanzgericht auch nach hinten losgehen.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Die Behörde kann aber, wenn die Klage zurückgenommen ist, jederzeit einen neuen Bescheid erlassen, weil der alte ja nur "unter Vorbehalt" gilt und damit das Geld zurückfordern. Dann kann der Bürger wieder Widerspruch einlegen und wieder neu klagen.

    Das ist aber wohl mehr eine akademische Möglichkeit. Mit der Rücknahme schwächt die Behörde ja ihre Position vor Gericht und sie verursacht damit auch Kosten.


    Allerdings hält sie sich offen, andere mit der gleichen Masche abzuzocken. Wenn Tom nun den vorgeschlagenen Schritt tut, dann tut er das ausschließlich für andere und riskiert dabei Geld. Da könnte sich der Verein als solcher demonstrativ dahinter stellen oder einzelne Forenteilnehmer ihm den Rücken stärken, indem sie sich gegebenenfalls an den Kosten beteiligen.


    Dafür werfe ich mal eine Beteiligung von €50 in den Hut, wenn das schief geht. Vielleicht schließen sich ja andere an?

    Lesen gefährdet die Dummheit! Denken gefährdet Vorurteile!
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  • Dem kommt die Behörde zuvor – ändert den Bescheid nur "unter Vorbehalt", weil sie die Rechtsauffassung vertritt, dass ihre Meinung richtig ist und nicht die des Antragstellers.

    Ist das denn so, dass die Behörde den Bescheid nur "unter Vorbehalt" geändert hat? Steht das so wörtlich in dem Bescheid? Dann müsste da auch drin stehen, unter welchem Vorbehalt. Ein solcher Vorbehalt könnte zum Beispiel für ein ggf. abweichendes Urteil in dem angestrengten Verfahren gelten. Aber einfach nur zu schreiben "unter Vorbehalt" geht nicht.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Vermutlich wäre es in einer solchen Situation das Geschickteste, abzuwarten, ob die Behörde ggü. dem Finanzgericht die Sache für erledigt erklärt, dann könnte vom Kläger eine übereinstimmende Mitteilung erfolgen und Kostentragung dürfte über § 138 FGO zulasten der Behörde gehen. Denn eine einseitige Erledigungserklärung der Klägers könnte bei gegenteiliger Mitteilung der Finanzbehörde (die trotz Zahlung eine andere Rechtsauffassung hat) zur Abweisung und damit Kostentragung über § 135 Abs. 1 FGO durch den Kläger führen. Es sei denn, der Kläger wünscht grundsätzlich die Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Handelns der Behörde unabhängig von der Zahlung, dann könnte eine Umstellung der Klage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO analog § 113 VwGO in Frage kommen.


    Dann müsste da auch drin stehen, unter welchem Vorbehalt.

    Nein, das ist ja der "Witz", wenn man als Finanzbehörde einen Bescheid nach § 164 AO grundsätzlich unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellt.

    Ein solcher Vorbehalt könnte zum Beispiel für ein ggf. abweichendes Urteil in dem angestrengten Verfahren gelten. Aber einfach nur zu schreiben "unter Vorbehalt" geht nicht.

    Doch, das geht. Einen konkreten Grund braucht es nur für eine vorläufige Festsetzung nach § 165 AO.

    Da könnte sich der Verein als solcher demonstrativ dahinter stellen [...], indem sie sich gegebenenfalls an den Kosten beteiligen.

    Hat der Verein ja bereits getan. Die Prozesskosten muss Tom nicht selbst tragen. Stand schon weiter vorne im Thema.

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Moin,


    so Abschlussbericht.

    Die Klage gegen das Hauptzollamt Nürnberg wurde mit Hilfe des Vereins gewonnen :thumbup::thumbup::thumbup:

    Die Kosten des Verfahrens wird dem Hauptzollamt, also uns auferlegt.


    Das Hauptzollamt hat in ihrer Stellungsnahme doch allen Ernstes behauptet, es wäre ihr auf Grund der vielen Anfragen, nicht zuzumuten die Rechnungen der letzten Jahre aus dem Archiv zu sichten, das wäre für mich wesentlich einfacher gewesen. Da wir dem Klageschreiben die Rechnungen als Beweismittel ebenfalls beigelegt hatten, wurde die Rückzahlung des eingehaltetenen Betrags veranlasst.

    Das bedeutet, die waren nur zu Faul die Rechnungen der letzten jahre aus dem Archiv zu holen, lieber haben Sie die Widersprüche bearbeitet und abgelehnt, da fällt einem nichts mehr zu ein.


    Das Traurige bei der Geschichte, bezahlen müssen das wieder wir, also der Steuerzahler <X


    Soviel zu unserem Rechtssystem.


    Grüße

    Tom

  • 1) Gratuliere!


    2)

    Soviel zu unserem Rechtssystem.

    Na ja, immerhin hat unser Rechtssystem in Deinem Fall funktioniert. Dafür zahle ich als Mit-Steuerzahler meinen persönlichen Anteil wirklich gerne. Jedenfalls weitaus lieber als (um ein Beispiel willkürlich herauszugreifen) meinen persönlichen Anteil an den gut vier Milliarden, die man jetzt RWE & Co sinnlos als "Entschädigung" für die Stilllegung längst unwirtschaftlicher Kohlekraftwerke in den Rachen werfen will.


    3) Ahnungslose Wichtigtuer gibt es überall, also natürlich auch in manchen Behörden. Nur "for the record": Nicht alle sind so. Mit unserem HZA klappt beispielsweise die Zusammenarbeit hervorragend: Die Leute sind freundlich, fachkundig (soweit ich das beurteilen kann) und effektiv.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)