thermische Wärme / Finanzamt

  • seit einigen Jajren bin ich Besitzer eines Dachses in einem Einfamilienhaus. BHKW wurde als Gewerbe angemeldet, Steuererklärung ordnungsgem. abgegeben - also bisher alles in Ordnung. Jetzt ist das Finanzamt der Meinung, die erzeugte Wärme ist eine Eigenentnahme (bisher wurde nur der sebstgenutzte Strom versteuert) -ohne diese Wärme ist eine Haus nicht bewohnbar, auch wenn es anders beheizt werden könnte oder wird. Nun, es wird niemanden verwundern, ich bin anderer Meinung.
    Gibt es Erfahrungen mit dem Finanzamt über diese Thematik, gibt es schon Klageverfahren??

  • Hallo Umwelt,


    das sehe ich ähnlich wie das Finanzamt. Ein BHKW macht aus dem Rohstoff Gas Wärme und Strom. Betreibt man nun das BHKW als Gewerbe und nutzt im privaten Bereich Wärme und Strom, hat man damit einen geldwerten Vorteil bzw. eine Entnahme in Form von Wärme und Strom.


    Ich habe hier auch schon von Finanzbehörden gehört, die nur den Strom ansetzen. Was dafür die Argumentation ist erschließt sich mir nicht ganz. Wenn es dafür eine schlüssige Argumentation gibt, würde ich dies natürlich auch gerne so anwenden.


    Grüße


    Bruno

  • Moin Umwelt,


    der Dachs macht aus der eingesetzten Energie etwa 2/3 Wärme und 1/3 Strom. Wenn ich den Dachs als Gewerbe anmelde und die Abschreibung von 1/1 der Anschaffungskosten in Anspruch nehme, dann muß ich auch die maschinell erbrachte Strom- und Wärmeleistung verkaufen, also als Einnahme verbuchen.


    Gruß Dietrich

  • ist zwar ärgerlich, aber wenn du ein einfamilienhaus hast und die wärme selbst nutzt ist das anscheinend auch eine eigenentnahme.
    mag mich irren...
    hast du dir den nie eine rechnung für die gelieferte wärme geschrieben?
    als gerwerbetreibender schreibe ich grundsätzlich jedem eine rechnung, auch wenn ich in der natürlichen person der selbe bin.
    @:-
    jetzt stehe ich allerdings auch nicht in dem problem, das ich alleine am dachs hänge,
    ich habe immer noch welche die ich mitversorge.


    man müsste da mal einen steuerberater oder so ansprechen ob man dadurch das man einen zwiten mitversorgt siesem eigenanteil entgeht.


    ich wünsch dir auf jedenfall viel fall viel durchsetzungsvermögen.(y)


    bernd


    ach und wenn du damit zuende bist wärs schön von dir zu hören, andere könnten dann von dir lernen.

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Lieber Dachsausbeuter,


    als Meister solltest Du wissen, das niemand sich selbst eine Rechnung schreiben kann. Du schon weil Du ja Gesellschafter in einer GmbH bist, kannst das natürlich.


    Aber nicht wie Du richtig schreibst als natürliche Person, Dir selbst - auch als natürliche Person.


    Das was Du meinst nennt sich "Privatentnahme"


    ( Buchhaltung Teil 1 - 1 Tag - 1. Minute )


    Die Sache ist ganz einfach:


    Es gibt beim Finanzamt klar Regeln.


    1. Warum wurde der Dachs angeschafft.


    Wenn innerhalb von 20 Jahre mehr als 1 € Gewinn erwirtschaftet wird, besteht eine Gewinnerzielungsabsicht.


    Wenn diese nicht besteht ist es Privatvergnügen.


    2. Wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht ist die Entnahme von Wärme nach derzeitem Rechtsstand eine Privatentnahme.
    Derzeit befindet sich einer meiner Kunden mit drei Anlagen in Richtung Höchstrichterliche Klärung. Wird aber noch ca. 3 Jahre dauern.


    2a) Vorsteuern der Dachses
    Grundsätzlich ist der Betreiber eine Micro KWK Anlage berechtigt alle Vorsteuern des Kaufes und des Betriebes ( inklusive Brennstoffe, Wartungskosten etc) vom Finanzamt einzufordern.
    Dafür verwendet man üblicherweise die entsprechenden Umsatzsteuer Voranmeldungs Fomulare.


    Wird Wärme "privat entnommen" wird der entsprechende Wertanteil der Wärme raus gerechnet.


    Beispiel:
    Ich möchte Brennstoffkosten verrechnen.
    Ich habe bereits von der mir vorliegenden Brennstoffkostenrechnung die Ökosteuer abgezogen und habe jetzt noch 1160 € inklusive MwSt.


    Nehmen wir weiter an, ich rechne mit 5 ct /kWh Wärme und 10 ct / kWh Stromeinspeisevergütung.
    So erhalte ich (Output) 5,5 kWh Strom und ca. 15 kWh Wärme (mit Kondenser !)
    Dann habe ich einen Ausgangswert Strom 5,5 kWh x 10 ct /kWh = 55 ct
    und einen Ausgangswert Wärme 15 kWh x 5 ct/kWh = 75 ct


    Ich darf also an Vorsteuer dem Finanzamt abziehen (einfordern):
    160 € Vorsteuern / 130 Teile ( 55 ct + 75 ct) = 1,23 € /Anteil


    Abzugsfähig: 160 € / 130 x 55 Anteile (Strom) = 67,69 €
    Privatvergnügen: 160 € / 130 x 75 Anteile (Wärme) = 92,31 €


    Genauso gehst Du mit den 1.000 € netto vor.
    Gewinnmindernd darfst Du 1.000 € / 130 Teile x 55 Teile = 423,08 € buchen. Gewinnerhöhend sind die Stromverkäufe.
    Achtung da Klein Gewerbetreibender (Über das andere was Ihr so treibt reden wir hier nicht) muss man zusätzlich zur Einspeisevergütung noch 16 % MwSt einfordern.


    Zur Einspeisevergütung: Bitte auf der Seite http://www.KWK-Infozentrum.Info nachsehen. Auf der linken Seite drittes Bild von oben anklicken, dann "Wie wird der Einspeisepreis berechnet".


    So lieber Dachsausbeuter, die Antwort war kostenlos, da ich nur 2 sek überlegen musste. Fragen bei denen ich länger als 3 Sekunden überlegen muss sind Gebührenpflichtig.


    Gruss an alle Dachs Betreiber

  • So liebe ich das,
    Fachliche Aussagen von jemandem der das Wissen dazu hat!
    Herzlichen Dank dafür!!!(y)


    Ich hoffe sowas ist ein Anreiz für alle anderen Fachmänner und Fachfrauen, fundierte Ausagen uns Unwissenden zur Verfügung zur stellen.


    Zu meinem Steuer(ge)wissen, wozu hab ich nen Steuerberater :D


    Bernd

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Hallo Gast,
    danke für die Ausführungen. Da bleibt nicht viel dazu zu ergänzen. Vielleicht könnte ein missverständnis auftauchen: Auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, kann die wie von Dir beschriebene Umsatzsteuer berechnet werden, da hierfür keine Gewinnerzielungsabsicht notwenig ist.


    Was auch noch häufig auftritt: Wenn ich nun als Vermieter die Wärme an die Mieter abgebe, berechnen sich die Nebenkosten aus den tatsächlich entstandenen anteiligen Kosten incl. MwSt. Vorsteuerabzug habe ich aber keinen, soweit es sich um Wohnraumvermietung geht, wennn es um Vermietung von Gewerberäumen geht, dann kann Vorsteuer aus den anteiligen Kosten geltend gemacht werden (Option).


    Grüße


    Bruno

  • Wenn ein Finanzbeamter länger als 3 Sekunden über Ihre Rechnung nachdenkt, kommt er zu folgendem Ergebnis.


    Der Energieeinsatz liegt nach Herstellerangaben für einen Öldachs bei 17,9 kW pro Stunde. Wenn es Ihnen nun gelingt pro Stunde 5,5 kW Strom und 15 kW Wärme zu entnehmen sind das insgesamt 20,5 kWh. Der Wirkungsgrad liegt dann bei 114,5 %.
    Das richt nach Doping!


    Sicherlich bringt Ihre Rechnung dem Stromverkäufer eine sehr schmeichelhafte Erhöhung der auf die Stromerzeugung entfallenden Kosten.


    Mit den vom Hersteller gemachten Angaben lassen sich einfach und jeden Finanzbeamten überzeugend die Kosten aufteilen.


    5,3 kWel + 10,5 kWth = 15,8 kW gesamt 100 %


    5,3 kW x 100% / 15,8 kW = 33,5 %


    Somit entfallen 1/3 aller Kosten auf die Stromerzeugung



    Mit freundlichen Grüßen.

  • Hallo Bruno, danke für Deinen Beitrag. Leider habe ich sehr grosse Verständnis Schwierigkeiten. Vieleicht kannst Du den Beitrag neu formulieren, ich antworte auch gern.


    Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht - dann ist es kein Gewerbe, einzige Ausnahme - ich bin Gewerbetreibender und betreibe einen Dachs. Dann wird automatisch keine Gewinnerzielungsabsicht mehr überprüft, da diese automatisch unterstellt wird. Auch wenn ich den aller größten Verlust mache, das darf ich als Gewerbetreibender, wenn ingesamt das Gewerbe als ernsthaftes Gewerbe betrieben wird.
    Beispiel: Ich betreibe einen Dachs und verschenke den Strom an einen Kindergarten. (Will meine Reputation verbessern)


    Absatz 2:
    Die 1. Frage die sich immer stellt, wie betreibe ich den Dachs privat oder Gewerblich. Es gibt natürlich Mischformen, die gibt es für einen Gewerbetreibenden der ein Kfz auch privat nutzt auch.


    Wie Du richtig schreibst, die Wärme ist ein durchlaufender Posten, es sei denn ich vermiete Gewerblich.
    Du greifst ansonsten in ein Privatrechliches Vertragsverhältnis ein. Welcher Anteil hier den Mietern berechnet wird, hängt auch n i c h t von der von mir erklärten Rechenweg ab, sondern hier gilt tatsächlich, die Rechnung des anderen Gastes (22:19)


    Den Mietern gegenübern wird lediglich der Anteil des Brennstoffes berechnet, der der Wärmeerzeugung dient. Alles andere würde vor Gericht keinen Bestand haben.


    Dem Finanzamt gegenüber muss anderes abgerechnet werden, da ich zum einen - ein Ausgangsprodukt Strom habe ( nennen wir dieses Ausgangsprodukt Goldmünze) - zum anderen ein Ausgangsprodukt Wärme ( nenne wir es Kupfermünze )


    Wenn ich jetzt bei der Ölanlage pro Stunde 5,3 kWhel habe
    ( 5,3 Goldmünzen)
    und 10,5 kWhth ( 10,5 Kupfermünzen)
    dann muss ich natürlich dem Finanzamt gegenüber korrekt die Wertmäßigen Gegebenheiten berechnen.


    Ansonsten mache ich mich Strafbar. ( das nennt man Steuerhinterziehung ) In diesem Fall aber Dummheit, denn ich bescheiße mich selbst.


    Somit können wir sicherlich den Beitrag des anderen Gasten mit dem Rotstift streichen.


    Hier wurden
    a) Kupfer und Goldmünzen zusammen gezählt - dem Finanzamt gegenüber falsch - dem Mieter gegenüber richtig


    Die ursprüngliche Frage jedoch lautete auf Finanzamtberechnung


    b) bei dem 17,9 kW handelt es sich um eine Herstellerangabe, die sich auf den unteren Heizwert bezieht. ( Hu )


    Vom Hu betrachtet, Gasanlage mit Kondenser liegt der Wirkungsgrad über 100 % - das ist richtig.


    c) Sie werfen Arbeit und Leistung zusammen - sehe ich in diesem Fall nicht als falsch an. Wenn der Dachs läuft habe ich 5,5 kW Strom bei der Gasanlage. Wenn der Dachs eine Stunde läuft habe ich 5,5 kWh erzeugt.


    Ansonsten lieber Gast ( 22:19) dem Mieter gegenüber ist Ihre Berechnung grundsätzlich korrekt, wobei Sie dann bitte mit dem oberen Heizwert rechnen. ( Ho)
    Ansonsten würde ich mich als Ihr Mieter sehr freuen, denn Sie würden als Vermieter sich arm rechnen.


    Gruß an alle Dachsbetreiber, besonders an den Dachsausbeuter.

  • Hallo lieber Gast,


    ich habe mit grossem Erstaunen Ihren netten Beitrag gelesen. Besonders überrascht, war ich über den ersten Satz: Ein Finanzbeamter denkt.
    Wo ? Wie ? und überhaupt, seit wann bitte denken die ??


    Ist die unendliche Vorschriftsflut verbrannt, das jetzt "gedacht" werden muss ????


    Für mich jedenfalls wäre dieser, von Ihnen geschilderte Sachverhalt jedenfalls neu.


    Gruß trotzdem und mögen Sie so gläubig bleiben.
    Merksatz:
    a) Ein Prospekt bleibt ein Prospekt, auch Angaben nach DIN können den waren Sachverhalt verschleiern.


    b) Ein Finanzbeamter hat Vorschriften, er ist Angestellter einer Behörde. Man nennt das Bürokratie, in der ausgebildete Beamte "arbeiten" oder sagen wir besser tätig sind.


    Viele Grüße an den Gast:-)

  • Jetzt hab ich es begriffen.


    Dem Mieter gegenüber werden die gesamten Kosten berechnet und dem Finanzamt dann nochmal.


    Nur gut das ich bei mir wohne.


    Noch eine Frage an den Gast 23:36 zu dem Argument
    a) Ein Prospekt bleibt ein Prospekt, auch Angaben nach DIN können den waren Sachverhalt verschleiern.


    Gibt es Prospekte zur Verkaufsförderung welche ein Produkt schlechter darstellen als es ist?


    Gute Nacht

  • Hallo Gast 23:27.


    Zunächst mal eines zur Klarstellung, mehr folgt irgendwann später:


    §2 UStG sagt:
    Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.


    also anders wie im Einkommensteuerrecht, bei der Gewinnerzielung notwendig ist. Für jedes BHKW reicht es also aus umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein, da jeder betreiber nachhaltig tätig ist zur Erzielung von Einnahmen (Achtung nicht Gewinn) und jeder BHKW betreiber bekommt ja Einnahmen vom EVU .
    Soweit keine anderen Umsätze getätigt werden, kann der Unternehmer auf die USt-besteuerung verzichten (Kleinunternehmerregelung)


    Grüße
    Bruno

  • Hallo,


    ganz kurz noch zum Einkommensteuerlichen Gewinn. Wenn ich die Ausgaben die in zusammenhang mit dem Dachs stehen Einkommensteuerlich geltend machen will dann gilt folgendes:


    wie Du richtig geschrieben hast muss ein Totalüberschuss über die Gesamtlaufzeit erreicht werden. Hier reicht der berühmte Euro. Wenn dies nicht erreicht wird, dann wird das Finanzamt Dein Gewerbe zum Hobby machen. Die entstehenden Verluste dürfen also nicht in der ESt geltend gemacht werden.


    Was die trennung von privat und gewerblich angeht, ist der Dachs im privat selbstgenutzten Haus immer teils gewerblich und teils privat, da ja immer wenigstens ein teil des Stromes eingespeist wird und Wärme hingegen immer zumindest zum teil selbst genutzt wird. Als Ausnahme gilt hier für den, der eine GMBH hat: Wenn der Dachs von der GmbH betrieben wird, dann kann die GmbH als eigenständige Person Rechnungen stellen an den Hausbewohner (für Strom und Wärme) und damit ist der Dachs 100% gewerblich.


    Grüße


    Bruno

  • Lieber Bruno, ich habe nichts anderes gesagt.
    Auch wenn Du als Unternehmer keine Gewinnerzielungsabsicht hast, darfst Du die Vorsteuer abziehen.


    Als Privatperson, der z.B. den Dachs Wärmemäßig zur Hausbeheizung und Strommäßig zur Versorgung Deines Schwimmbades betreibst und kein Strom einspeist, unternimmst Du zwar was, bist aber kein Unternehmer im Umsatzsteuerlicher Hinsicht und darfst keine Vorsteuer abziehen.


    Oder reden wir aneinander vorbei ??