Abschreibung ? wie lange?

  • Ist die Darstellung in dem link von einem Steuerberater????
    linear und degressiv ist doch nicht zusätzlich möglich sondern nur
    entweder oder! Wobei man von einer dgressiven Abschreibung zu einer linearen wechseln kann -aber nicht umgekehrt.


    Ich werde mal meinen Sohn (Steuerberater, angestellt deshalb keine Werbung zu befürchten) bitten, eine stimmige
    Darstellung zu machen.

  • super reinhard,


    er wird dann sicher auch darauf eingehen, wann ein Wirtschaftsgut überhaupt degeressiv abgeschrieben werden kann, Stichwort bewegliches Wirtschaftsgut. Eine Heizung ist das m. E. nicht, also wenn ein BHKW in einem Haus ohne Spitzenlastkessel betrieben wird, ist das notwendiger Teil des Gebäudes.


    Grüße


    Bruno

    Ich bemühe mich, garantiere aber keine Vollständigkeit und Richtigkeit, Beiträge ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung!
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  • Also ich will nicht vorgreifen....


    aber bitte nicht erklären, dass das BHKW nicht weggenommen werden kann, dann würde es ja Teil des Gebäudes und nur noch mit den
    Werten für Gebäude (ab Baujahr 1925 nur noch 2,o v.H.) abschreibbar sein. Außerdem immer als eigenes Wirtschaftssubjekt führen und auch eine eigene Steuererklärung - niemals auf dem Bogen für Vermietung und Verpachtung!!!!
    Gerade bei der "Belieferung" von Mietern. Offiziell sind ja alle Parteien
    in einer GbR , aber der Eigentümer des Hauses stellt seinen Geschäftsanteil in Form der Sacheinlage BHKW . Daraus hat dann der Eigentümer Einnahmen/Ausgaben, die er in der entsprechenden
    Anlage einträgt. Da die Mieter keine Einnahmen und Ausgaben haben, brauchen die auch nichts anzugeben.


    Ab 01.01. 2008 ist das Spiel mit den degressiven Abschreibungsmöglichkeiten für die, dann erst anschaffen, sówieso vorbei. Wer bisher linear abgeschrieben hat, kann auch nicht zurück.
    (y)
    Man sollte grundsätzlich nur soviel abschreiben wollen, wie man
    Überschüsse erzielt. Wenn man davon ausgeht, dass die Überschüsse
    ziemlich gleichmäßig anfallen, dann ist wohl linear über 10 Jahre
    das Vernünftigste.

  • Also ich hab ganz entspannt degressiv mit Sonderabschreibung, Ansparücklage benötigte ich ja nicht als "Betriebsgründer einer KWK Betreiberfirma" wenn ich will kann ich auf lineare Abschreibung zurück.


    Das kann jeder machen wie er will und gucken was sein Finanzamt dazu sagt. Mit dem Gebäude zusammen muss niemand die KWK Anlage abschreiben, es sei denn er hat direkt beim Kauf des Hauses oder Neubau die Anlage gekauft. @:-

  • Hallo!


    Zitat

    3 Ölpumpen bei 55000h ist normal


    Nun ja, mein Dachs hat bei 3350 Bth auch schon die dritte !


    Aber noch auf Garantie (y)


    Aber die int. Umwälzpumpe kriegt langsam auch schon mal "Schwächeanfälle"


    Gruß Dachsgärtner

    Besser ein kleines Kraftwerk im Keller...
    ...als eine große Stromrechnung im Briefkasten!

  • Zitat


    "Diese 5.130 € ( 19 % MwSt ) buchen Sie jetzt Gewinnerhöhend, d.h. als Einnahme."


    Das Ganze bitte auf dem Konto Umsatzsteuer "Habenseite" verbuchen. Den Begriff Gewinnerhöhend würde ich hier nicht verwenden wollen.


    Die Mwst ist ein durchlaufender Posten der Buchführung.
    Ein Guthaben am Ende des Wirtschaftsjahres wir an das FA abgeführt. Ein Negativbetrag bedeutet Rückerstattung vom FA.


    Mit Gewinn hat das betriebswirtschaftlich weniger was zu tun!!



    Gruß mpoehl

  • Nochmals zum Thema Steuerrn:


    1. Das BHKW ist kein Teil des Gebäudes.(bei Kaufverträgen beachten und gesondert ver- oder ankaufen, senkt selbst die Grunderwerbssteuer)
    2. Ein- und Ausgaben sind "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" und in dem entsprechen Formblatt der Einkommensteuer anzugeben.
    3. Gewerbesteuer fällt in der Regel nicht an, weil ein Freibetrag von
    25.000 € pro Jahr besteht. Deswegen kann wohl eine diesbezügliche Meldung verzichtet werden.
    4. Als "bewegliches Wirtschaftsgut" ist das BHKW nach den Tabellen des
    Bundesfinanzministeriums auf 10 Jahre abzuschreiben.
    4. Grundsätzlich handelt es sich deshalb um eine lineare Abschreibung von
    10 v.H.Bei Anschaffungen während des Jahres erfolgt das monatsanteilig.
    5. Bei Anschaffungen bis 31.12.2007 kann eine degressive Abschreibung
    bis zu 30 v.H. gewählt werden:


    Beispiel: Kosten 20.000 €
    1.Jahr: Afa 6000,- €* 3Monate=1.500,-
    2.Jahr: (20.000-1.500)*0,3= 5.550,-
    3.Jahr:(20.ooo-1.5oo-5.550)*0,3= 3.885,-
    usw.
    wenn gewünscht kann im 4.Jahr von der Restsumme wieder linear
    bezogen auf die gesamten 10 Jahre abgeschrieben werden.
    6.Wer bisher linear abgeschrieben hat, kann nicht anfangen , degressiv
    Afa zu berechnen.

  • Zitat

    Original von reinhard
    Nochmals zum Thema Steuerrn:


    1. Das BHKW ist kein Teil des Gebäudes.(bei Kaufverträgen beachten und gesondert ver- oder ankaufen, senkt selbst die Grunderwerbssteuer)


    auch hierzu muss ich noch mal was los werden:


    "die Heizung ist durch den Einbau wesentlicher
    Bestandteil des Hauses und damit des Grundstücks geworden"
    so Rechtsanwalt Stephan Bartels


    siehe auch §§ 94, 946 ff BGB !!!!!!


    Das ist ja das Übel für unsere "Heizungsbauer". Kann oder möchte ein Kunde die Rechnung einer eingebauten Heizung nicht zahlen, so kann der Haizungsfachmann diese nicht einfach wieder ausbauen siehe hierzu § 947 BGB.


    Leider ist das so. Am Ende entscheidet hier meist ein Gericht.

  • Hallo Mpoehl,


    da gebe ich Dir eingeschränkt recht. Dies betrifft alle, die ein BHKW monovalent betreiben. Alle, die einen Heizkessel daneben betreiben, der dazu geeignet ist, den gesamten Wärmebedarf zu decken, können dies m. E. als bewegliches WG behandeln.


    Grüße


    Bruno

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  • Zitat

    Original von mpoehl
    [quote]Original von reinhard
    Nochmals zum Thema Steuerrn:


    1. Das BHKW ist kein Teil des Gebäudes.(bei Kaufverträgen beachten und gesondert ver- oder ankaufen, senkt selbst die Grunderwerbssteuer)


    auch hierzu muss ich noch mal was los werden:


    "die Heizung ist durch den Einbau wesentlicher
    Bestandteil des Hauses und damit des Grundstücks geworden"
    so Rechtsanwalt Stephan Bartels


    siehe auch §§ 94, 946 ff BGB !!!!!!


    Das ist ja das Übel für unsere "Heizungsbauer". Kann oder möchte ein Kunde die Rechnung einer eingebauten Heizung nicht zahlen, so kann der Haizungsfachmann diese nicht einfach wieder ausbauen siehe hierzu § 947 BGB.


    Richtig: die Heizung ist Teil des Gebäudes, weil ein Gebäude nicht ohne Heizung sein kann. Ein BHKW ist aber keine Heizung.

  • Zitat

    Original von reinhard


    Richtig: die Heizung ist Teil des Gebäudes, weil ein Gebäude nicht ohne Heizung sein kann. Ein BHKW ist aber keine Heizung.


    doch, solange es Monovalent läuft schon @:-

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  • Ich bin ja kein Rechtsverdreher (Anwalt), und verstehe schon die Situation die Du meinst.
    Eine Heizung und ein BHKW , dennoch sind beide bewegliche Sachen in einer Art und Weise mit dem Haus verbunden, sodass sie wesentlicher Bestandteil des Hauses geworden sind.


    So wüde ich das im zweifelsfall sehen.


    Z.B. Du hast ja sicherlich Fenster in deinem Haus, die sind wesentlicher Bestandteil des Hauses. Da stimmst du mir bestimmt zu.
    Hast du jetzt noch Rollläden vor diesen Fenster installiert, dann sind sie auch wesentlicher Bestandteil des Hauses. Die Rollläden sind ja nicht zwingend notwendig für das Haus, aber sie sind auf eine Art und Weise mit dem Haus verbunden, das sie nun zum Haus gehören.


    Hast du einen konkreten Fall zur Hand, der das bekundet? Das würde mich sehr interssieren. Im heutigen Recht ist ja alles möglich.


    Ich bin der Meinung, dass ein BHKW nicht viel anders gehandhabt wird als eine Heizung, vom Sachenrecht her. @:-

  • Hallo zusammen,


    welche Dinge im Haus sind pfändbar?
    Ich würde die Sache von dieser Seite her betrachten! @:pille
    Steht eine Heizung neben dem BHKW und diese kann das Haus alleine beheizen, ist das BHKW weg! ;(
    @:-


    AxelF

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  • die Diskussion verstehe ich nicht ganz.
    Wollt Ihr in 10 Jahren oder erst in 50 Jahren abschreiben?


    Wer das in 10 Jahren machen will, muß das BHKW rechtlich vom Gebäude trennen. Das macht er , indem er eine eigene Steuererklärung/Formblatt ausfülllt "Einnahmen aus Gewerbebetrieb". Völlig egal, ob ein Spitzenheizkessel
    o.ä. im Haus herumsteht.


    Die o.g. Fragen müßten wir doch nur dann diskutieren, wenn es irgendwo ein Finanzamt gäbe, dass das bezweifelt. Gibt es das?