Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) hat heute per Serienmail darüber informiert, dass die Frist für zur Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Stromsteuer am 31.12.2019 endet.
Zitat: „Die Entnahme bzw. Leistung von Strom aus fossil betriebenen KWK-Anlagen ist per gesetzlicher Allgemeinerlaubnis erlaubt (§ 10 StromStV), wenn die Leistung der Anlage (Achtung: Anlagenbegriff des StromStG beachten, mehrere Module sind eine Anlage) 50 kW elektrisch nicht übersteigt.“
Anbei ein hilfreiches Diagram von Heinz Ullrich Brosziewski. Gehe ich richtig in der Annahme, dass der gewöhnliche DACHS-Betreiber mit 5,5 kWel und wärmegeführtem Betrieb nicht davon betroffen ist?
BG, maxnicks