Befreiung von der Stromsteuer: Antrag gemäß StromStG bis 31.12.2019

  • Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) hat heute per Serienmail darüber informiert, dass die Frist für zur Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Stromsteuer am 31.12.2019 endet.


    Zitat: „Die Entnahme bzw. Leistung von Strom aus fossil betriebenen KWK-Anlagen ist per gesetzlicher Allgemeinerlaubnis erlaubt (§ 10 StromStV), wenn die Leistung der Anlage (Achtung: Anlagenbegriff des StromStG beachten, mehrere Module sind eine Anlage) 50 kW elektrisch nicht übersteigt.“


    Anbei ein hilfreiches Diagram von Heinz Ullrich Brosziewski. Gehe ich richtig in der Annahme, dass der gewöhnliche DACHS-Betreiber mit 5,5 kWel und wärmegeführtem Betrieb nicht davon betroffen ist?

    BG, maxnicks

  • Ja, die StromStG-Änderung ist nicht neu und sie betrifft nur Anlagen größer 50 kW. :thumbup:

    Man achte darauf, dass der BHKW-Lieferant nicht gegen § 312 StGB verstößt. :neo:

  • Hier das Mitgliederrundschreiben vom B.KWK Zitat:

    B.KWK Mitgliederrundschreiben 38/2019

    ZUR INFORMATION

     

    Wichtige Hinweise zur Befreiung von der Stromsteuer:
    Antrag gemäß § 9 Absatz 4 StromStG muss bis 31. Dezember 2019 gestellt werden



    06.12.2019 / HUB/CHS

    Liebe Mitglieder,

    zum 1. Juli 2019 sind zahlreiche Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht in Kraft getreten.

    Eine im Wesentlichen die Betreiber kleiner KWK-Anlagen betreffende Änderung ist die, dass ab 1. Januar 2020 die stromsteuerfreie Entnahme des KWK‑Stroms im räumlichen Zusammenhang (zur Eigenversorgung und Belieferung Dritter innerhalb einer Kundenanlage) nur noch dann möglich ist, wenn vorher (bis spätestens 31.12.2019) der Antrag auf Erlaubnis dazu gestellt wurde.

    Obwohl sich materiell an der Möglichkeit zur Stromsteuerbefreiung aus Anlagen bis 2 MW nichts ändert, hat sich ab dem 1. Juli 2019 das förmliche Procedere geändert.

    Wirkte die Befreiung bisher automatisch dadurch, dass der Strom durch faktisches Handeln stromsteuerfrei entnommen bzw. an Dritte geleistet wurde, muss seit dem 1. Juli 2019 die Erlaubnis aktiv durch den Entnehmenden bzw. Leistenden beantragt werden!

    Bis zum 31.12.2019 gilt die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt, darüber hinaus nicht mehr.

    Folge:
    Wer den Antrag nicht rechtzeitig beim zuständigen Hauptzollamt stellt, schuldet ab dem 01.01.2020 die Stromsteuer und muss diese abführen!

    Erst in einem weiteren Verwaltungsvorgang kann dann die Erstattung der zuvor gezahlten Stromsteuer beantragt werden.

    Die Zahlungspflicht und folgende Notwendigkeit der Antragstellung auf Erstattung lassen sich durch rechtzeitige Beantragung der Erlaubnis vermeiden.

    Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass von den eigentlich 40.000 erwarteten Anträgen bisher erst rund 1.400 Anträge bei den Hauptzollämtern eingegangen sind. Das Ministerium bittet daher darum, dass wir alle Mitglieder erneut auf das Erfordernis der Antragstellung bis zum 31.12.2019 (Eingang beim zuständigen Hauptzollamt) hinweisen.

    KWK-Anlagen bis 50 kWel Generatorleistung

    Wenn eine oder mehrere BHKW-Anlagen an einem Standort zusammen bis höchstens 50 kWel gesamt Generatorleistung haben, nicht Anlagenleistung des BHKW, ist laut Stromsteuergesetz kein förmlicher Antrag zu stellen. Bei einer Kombination von BHKW mit einer PV-Anlage oder einer anderen EEG-Anlage bis 1 MW ist auch kein förmlicher Antrag zu stellen.

    Bitte beachten, dass aber für alle Anlagenbetreiber bis zum 31.05.2020 das Formular‑bfinv.: 1429 über die steuerfreien Strommengen im Kalenderjahr eingereicht werden muss.

    KWK-Anlagen über 50 kWel brutto

    Voraussetzung ist, dass fossil betriebene Anlagen hocheffizient sind (Nachweis erforderlich). Die Voraussetzung galt bisher nicht.

    Die im Gesetz der Verordnung genannten Leistungsgrenzen beziehen sich auf die Bruttoklemmenleistung, die nicht mit der KWK-Nettoleistung identisch sein muss.

    Die weiteren Angaben hier gelten nur für Strom aus Anlagen bis einschließlich max. 2 MW im räumlichen Zusammenhang ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung, die anderen Konstellationen sind komplexer.

    Die Entnahme bzw. Leistung von Strom aus fossil betriebenen KWK-Anlagen ist per gesetzlicher Allgemeinerlaubnis erlaubt (§ 10 StromStV), wenn die Leistung der Anlage (Achtung: Anlagenbegriff des StromStG beachten, mehrere Module sind eine Anlage) 50 kW elektrisch nicht übersteigt.

    Gleiches gilt für Anlagen mit erneuerbaren Brennstoffen bis zur Leistung von 1.000 kW.

    Betreiber mit Anlagen (fossil) mit mehr als 50 kW bis einschließlich 2 MW müssen die Erlaubnis auf Formblatt 1422 in Verbindung mit Formblatt 1422a beantragen.

    Betreiber mit Anlagen (erneuerbarer Brennstoff, Achtung: Biomethan gilt nicht als erneuerbar i. S. des Energie- und StromStG!) mit mehr als 1.000 kW bis einschließlich 2 MW (brutto) müssen die Erlaubnis auf Formblatt 1422 in Verbindung mit Formblatt 1422a beantragen.

    Die Formulare finden Sie im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung:


    https://www.formulare-bfinv.de
    ,

    • rechts im Menü „Steuern“ anklicken,
    • Abfrage akzeptieren,
    • dann links „Formulare A-Z“ auswählen,
    • oben im Katalog den Buchstaben „S“ auswählen,
    • dann den Ordner „Stromsteuer“ auswählen.
    • Die Formulare 1422 und 1422a sind relevant.
     

    Die Ausfüllhinweise sind im Formular selbst ganz oben abrufbar.

    Die Formulare sind nicht blanko ausdruckbar, weil abhängig von den Antworten teilweise Unterfragen aufploppen oder verschwinden, je nach Antwort. Das Ausfüllen ist nur online möglich! Jedoch kann, sofern Sie die Ausfüllarbeit nicht im Stück abarbeiten können, der bisherige Bearbeitungsstand als XML-Datei gespeichert und später wieder hochgeladen werden.

    Der B.KWK weist ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht zur Beratung in Einzelfällen berechtigt sind und daher aus keine Einzelauskünfte geben dürfen!

    Bitte wenden sie sich bei Fragen an die Berater Ihres Vertrauens oder an Ihr Hauptzollamt.

    Mit schönen Grüßen aus Berlin-Mitte

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    Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)

    Robert-Koch-Platz 4

    10115 Berlin

    Tel.: +49 30 2701 9281‑0

    Fax: +49 30 2701 9281‑99

    Info@bkwk.de

    www.bkwk.de

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    Präsident: Claus-Heinrich Stahl

    Amtsgericht Charlottenburg

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