Liebe Freunde und Mitstreiter,
mit schwirrendem Köpfchen schreibe ich ein paar Zeilen zur Verordnung Mindestanforderungen für den Erhalt der steuerliche Vergünstigungen nach § 35c ESTG, das Schreiben habe ich in der Anlage beigefügt, ein Kunde (!!) hat es mir heute morgen zugemailt... Ich habe es bislang nur überflogen, aber die Kernbereiche kann ich ja mal nennen:
Generell muss es sich um selbst bewohntes Wohneigentum handeln, gemeint sind hier primär EFH.... (Sinn???)
Gefördert werden neben anderen, für uns irrelevanten Dingen eben auch neue Heizungen, BHKW und BSZ.
Bei den Heizungen gibt es die Besonderheit, dass diese direkt oder innerhalb von zwei Jahren mit einer regenerativen Heizungsart aufgerüstet werden müssen, dies ist primär Solarthermie oder weiß der Kuckuck was....
Generell ist der hydr. Abgleich vorgeschrieben. Der wird auch steuerlich gefördert.
Knete für eine nackte Gas-Brennwerttherme gibt es keine.
BHKW und BSZ werden ebenfalls steuerlich gefördert. Als Beispiel, wie dies funktioniert, mal dieses:
Ein Kunde kauft in 2020 eine BSZ BlueGEN. Die kostet 30.000 Euro mit Mwst, der Abgleich kostet 3.000 Euro mit Mwst, also in Summe 33.000 Euro.
Er kriegt 12.450 Euro KfW 433 und 30% Förderung Heizungsoptimierung Abgleich, nach Förderung bleiben also 17.550 plus 2.100, also 19.650 Euro
Er muss dann für 2020 und 2021 jeweils 7% von 19.650 Euro, also 1.375 Euro pro Jahr, also 2.750 Euro für beide Jahre, weniger an Steuern zahlen. (Investitionsjahr und Folgejahr jeweils 7% der Investition)
In 2022 muss er 6% der Investitionssumme, also 1.180 Euro, weniger an Steuern zahlen.
Der zusätzliche Anreiz bei einer BSZ liegt also bei knapp 4.000 Euro.
Spannend, da unbeantwortet, bleibt die Frage, wie denn der etwaige Zuschuss Sofortauszahlung BSZ behandelt wird.
Dies als erste Info, wie gesagt: Nur überflogen, wenn Ihr Fehler findet, bitte nen Hinweis!